Beschluss vom 28.12.2021 -
BVerwG 8 B 19.21ECLI:DE:BVerwG:2021:281221B8B19.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.12.2021 - 8 B 19.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:281221B8B19.21.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 19.21

  • VG Gießen - 11.06.2015 - AZ: VG 8 K 2098/13.GI
  • VGH Kassel - 15.03.2021 - AZ: VGH 5 A 1941/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller beschlossen:

  1. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2021 wird aufgehoben.
  2. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Beklagte veröffentlichte am 20. September 2013 auf seiner Homepage einen Wahlaufruf zu den Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Hessischen Landtag am 22. September 2013. Die Klägerin hat Klage auf Unterlassung eines Teils des Aufrufs erhoben. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, dass die Veröffentlichung der angegriffenen Passage die Neutralitätspflicht des Beklagten und das Recht der Klägerin auf Chancengleichheit verletzt habe und dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Passage zu veröffentlichen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungszulassungsverfahren hat die Klägerin nach Löschung der Passage auf der Homepage des Beklagten ihren Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. Mit Beschluss vom 20. September 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren hinsichtlich des Haupt- und des ersten Hilfsantrags eingestellt und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen des zweiten Hilfsantrags zugelassen. Am 8. Februar 2021 hat der Beklagte mitgeteilt, er werde bei zukünftigen Wahlaufrufen die streitgegenständliche Formulierung nicht verwenden. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit und die Berufung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dem nicht angeschlossen, sondern sinngemäß beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Mit Beschluss vom 15. März 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof nach Anhörung der Beteiligten die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Klägerin für die begehrte Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse fehle.

II

2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist begründet. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) oder Divergenz (2.) zuzulassen. Der angefochtene Beschluss beruht aber auf einem Verfahrensmangel (3.). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an den Verwaltungsgerichtshof (4.).

3 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Eine solche Zulassung setzt voraus, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

4 Die Frage,
ob das Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung gegen ein eine Feststellungsklage abweisendes Urteil ist,
kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Frage ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nur teilweise klärungsfähig. Soweit sie klärungsfähig ist, ist sie nicht klärungsbedürftig. Klärungsfähig ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage lediglich, soweit sie Fälle betrifft, in denen das Feststellungsinteresse - erst - im Berufungszulassungsverfahren entfällt. Insoweit ist die Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie ohne Weiteres auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation - verneinend - zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Ein Rechtsmittel hat Erfolg, wenn es zulässig und begründet ist. Dabei sind die Prozessvoraussetzungen, die schon in der Vorinstanz zu prüfen waren, und die besonderen Prozessvoraussetzungen des Rechtsmittels zu unterscheiden. Beide sind von Amts wegen zu prüfen, erstere allerdings grundsätzlich erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Rechtsmittels (allgM, vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, Vorb. § 124 Rn. 28; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Vorb § 124 Rn. 29; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vor § 124 Rn. 21, 42; Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021 § 124 VwGO Rn. 47; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu §§ 124 ff. Rn. 50). Das gilt auch für den Fall, dass eine von der Vorinstanz zu prüfende Prozessvoraussetzung während des Rechtsmittelzulassungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1995 - 8 B 43.95 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 279) oder während des Rechtsmittelverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1966 - VIII ZR 160/64 - NJW 1967, 564 <565>) entfällt. Das Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist danach im Berufungsverfahren im Rahmen der Begründetheit der Berufung zu prüfen.

5 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung eines Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2021 - 8 B 7.21 - juris Rn. 7).

6 Die Klägerin zeigt keinen Rechtssatz auf, mit dem das Berufungsgericht von dem von ihr benannten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein könnte. Das Berufungsgericht hat insbesondere den von der Klägerin behaupteten Rechtssatz, dass im Falle einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Herbeiführung einer Sachentscheidung benötige, nicht aufgestellt. Es hat lediglich geprüft, ob der Klägerin im konkreten Fall ein Feststellungsinteresse für den vor ihrer Erledigungserklärung zuletzt noch verfolgten Sachantrag zur Seite steht, ohne einen Maßstab für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses zu formulieren.

7 3. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt vor. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das Berufungsgericht hätte die Berufung der Klägerin nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen dürfen, der Klägerin fehle das erforderliche Feststellungsinteresse für ihre Feststellungsklage. Das Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses gehört nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der von der Klägerin eingelegten Berufung (vgl. 1.). Der Beschluss beruht auf dem Verfahrensmangel, weil er nicht durch eine andere, revisionsrechtlich fehlerfreie Erwägung getragen wird.

8 4. Der Senat macht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der gemäß § 133 Abs. 6 VwGO bestehenden Möglichkeit Gebrauch, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eine entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO kommt nicht in Betracht. Der die Berufung verwerfende Beschluss der Vorinstanz kann keinen Bestand haben, weil ein anderer als der vom Berufungsgericht - fehlerhaft - angenommene Grund für eine Unzulässigkeit der Berufung nicht erkennbar ist. Eine Zurückweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Berufung unbegründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 <268>), kommt auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht.

9 In der Sache zu entscheiden ist noch über das Begehren der Klägerin, die Erledigung des - gesamten - Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Darauf hat die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren mit ihrer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung mit ihren Schriftsätzen vom 9. und 23. Februar 2021 umgestellt.

10 Diese Umstellung des Klagebegehrens ist zulässig, ohne dass es dafür auf die von dem Berufungsgericht erörterte Frage ankäme, ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist.

11 Die Erledigungsfeststellungsklage ist auch zulässig. Das erforderliche Interesse an der Feststellung der Erledigung folgt aus dem Umstand, dass der Klägerin andernfalls wegen der Weigerung des Beklagten sich ihrer Erledigungserklärung anzuschließen, nur eine kostenpflichtige Rechtsmittelrücknahme bliebe.

12 Das Erledigungsfeststellungsbegehren muss auch in der Sache Erfolg haben. Das ursprüngliche Feststellungsinteresse wegen einer Wiederholungsgefahr ist mit der Erklärung des Beklagten vom 8. Februar 2021 entfallen, die beanstandeten Äußerungen bei zukünftigen Wahlaufrufen nicht zu verwenden.

13 Auf die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage kommt es nicht an, weil der Beklagte insoweit kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung geltend gemacht hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 - 9 C 61.88 - BVerwGE 82, 41 <42 f.>).

14 Die Kostenentscheidung muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.