Beschluss vom 29.01.2018 -
BVerwG 6 B 49.17ECLI:DE:BVerwG:2018:290118B6B49.17.0

Keine Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht bei nicht ausschließlich weltanschaulichen Zwecken gewidmeten Betriebsstätten

Leitsatz:

Die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV für Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, geregelte Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht setzt voraus, dass die betreffenden Räume ausschließlich für den Gottesdienst oder eine hiermit vergleichbare - kirchlichen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienende - Nutzung bestimmt sind, die typischerweise erwarten lässt, dass dort keine betriebsbezogene Rundfunknutzung stattfindet.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1, Art. 140
    WRV Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1
    RBStV § 5
    VwGO § 108

  • VG München - 22.07.2015 - AZ: VG M 6b K 14.4466
    VGH München - 31.05.2017 - AZ: VGH 7 B 16.473

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2018 - 6 B 49.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:290118B6B49.17.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 49.17

  • VG München - 22.07.2015 - AZ: VG M 6b K 14.4466
  • VGH München - 31.05.2017 - AZ: VGH 7 B 16.473

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25,97 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger ist Inhaber von Betriebsräumen, in denen er sowohl ein Büro für Grafikdesign betreibt als auch Veranstaltungen des Bundes für Geistesfreiheit M., einer Weltanschauungsgemeinschaft in Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts, durchführt. Unter Hinweis darauf, er habe nach dem Ritus des Fliegenden Spaghettimonsters und in Anwesenheit von Pastafari 66 einen religionstypischen Widmungsakt seiner Geschäftsräume vorgenommen, wendet er sich gegen den noch nicht erledigten Teil eines Bescheids, durch den der Beklagte Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte nach der Staffel 1 für die Monate April bis Juni 2014 nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 25,97 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

II

2 Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO vorliegen.

3 1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​200716B6B35.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​200217B6B36.16.0] - juris Rn. 11). Den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO maßgeblichen Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4 Der Kläger hält die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
- wann und wodurch eine Betriebsstätte im Sinne von § 5 Abs. 5 Nr. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht "gottesdienstlichen Zwecken gewidmet" ist;
- in welcher Form eine solche Widmung stattzufinden hat, bzw. wann gegebenenfalls eine solche Widmung, insbesondere im Falle von nichtreligiösen/atheistischen Weltanschauungsgemeinschaften, entbehrlich ist;
- in welchem Umfang ein Pfarrer, Organist oder Küster regelmäßig in einer Kirche oder vergleichbaren Räumen quantitativ Dienst tun kann, damit er zwar dort "regelmäßig" seinen Dienst leistet, aber trotzdem gemäß der amtlichen Begründung zu § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV (LT-Drs. 16/7001 S. 19) keine Zahlungspflicht von Rundfunkbeiträgen hierfür entsteht;
- bei welchem Umfang, in quantitativer Hinsicht, in Kirchen oder vergleichbaren Räumen abgehaltene Gottesdienste nur "gelegentlich" im Sinne der amtlichen Begründung zu § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV (LT-Drs. 16/7001 S. 19) stattfinden, so dass bei einer im Übrigen bestehenden Beitragspflicht keine Ausnahme von der Zahlungspflicht von Rundfunkbeiträgen begründet wird;
- welche Anforderungen in qualitativer Hinsicht an die Nutzung von Betriebsstätten von atheistischen Weltanschauungsgemeinschaften gestellt werden, damit das Praktizieren ihrer Weltanschauung in diesen Räumen zu einer Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV führen kann.

5 Diese Fragen rechtfertigen bei wörtlichem Verständnis die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht zu erwarten ist. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV auch auf Betriebsstätten auszudehnen ist, die weltanschaulichen Zwecken gewidmet sind. Es hat seine Entscheidung vielmehr auf die Annahme gestützt, dass die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags nur dann gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV entfällt, wenn eine Betriebsstätte "ausschließlich" gottesdienstlichen Zwecken gewidmet ist und regelmäßig entsprechend genutzt wird. Im Fall des Klägers sei die Anwendung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV daher schon deshalb ausgeschlossen, weil er seine Räumlichkeiten nicht ausschließlich für weltanschauliche Zwecke des Bundes für Geistesfreiheit, sondern auch zu gewerblichen Zwecken als Büro für Grafikdesign nutze.

6 An dem entscheidungstragenden Rechtssatz des Berufungsgerichts, die Privilegierung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV setze voraus, dass die Widmung der betreffenden Betriebsstätte zu gottesdienstlichen Zwecken als "ausschließlich" zu qualifizieren sei, gehen die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen vorbei. Fehlt es bereits an dieser Ausschließlichkeit, weil die Räumlichkeiten zumindest auch zu anderen Zwecken genutzt werden, kommt es nicht auf die Anforderungen an, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten von nichtreligiösen oder atheistischen Weltanschauungsgemeinschaften an den Akt der Widmung einer Betriebsstätte zu gottesdienstlichen Zwecken im Sinne der Privilegierungsregelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV und an eine dieser Widmung entsprechende Nutzung gegebenenfalls zu stellen sind. Abgesehen davon ist die Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren bei wörtlichem Verständnis auch deshalb nicht zu erwarten, weil sie sich nicht fallübergreifend verallgemeinerungsfähig anhand des revisiblen Rechts beantworten lassen. Vielmehr wird es schon wegen der Vielgestaltigkeit religiöser oder weltanschaulicher Betätigungsformen auf eine Würdigung der tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalles durch das Tatsachengericht ankommen, ob bei einer Betriebsstätte von einer Widmung zu gottesdienstlichen oder gegebenenfalls vergleichbaren religiösen oder weltanschaulichen Zwecken auszugehen ist. Soweit der Kläger für klärungsbedürftig hält, in welchem Umfang ein Pfarrer, Organist oder Küster regelmäßig in einer Kirche oder vergleichbaren Räumen quantitativ Dienst tun kann, ohne dass die Privilegierung gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV entfällt, ist darüber hinaus auch bereits kein Bezug zu dem konkreten Sachverhalt erkennbar.

7 Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird jedoch auch dann nicht dargelegt, wenn der Beschwerdebegründung bei einer am Rechtsschutzbegehren des Klägers orientierten Auslegung die Frage entnommen wird, ob die entscheidungstragende Annahme des Berufungsurteils mit revisiblem Recht vereinbar ist, dass die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags nur dann gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV entfällt, wenn eine Betriebsstätte ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken gewidmet ist. Denn im Revisionsverfahren klärungsbedürftig wäre diese Rechtsfrage nur dann, wenn sie nicht auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden könnte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Derartige Auslegungszweifel bestehen hier nicht.

8 Zwar lässt sich das Kriterium der Ausschließlichkeit der Widmung der Betriebsstätte zu gottesdienstlichen Zwecken nicht bereits dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV entnehmen. Es ergibt sich jedoch eindeutig aus dem Sinn und Zweck der Privilegierungsregelung. Ausweislich der Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nimmt § 5 Abs. 5 RBStV bestimmte Räume von einer Zahlungspflicht aus, ohne den weiten Betriebsstättenbegriff einzuschränken. In Bezug auf § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV wird darauf hingewiesen, dass gelegentlich abgehaltene Gottesdienste keine Ausnahme von einer im Übrigen bestehenden Beitragspflicht begründen und dass die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV geregelte Privilegierung allein für den Kirchenraum bzw. Raum gilt, der für den Gottesdienst bestimmt ist; angrenzende Verwaltungsräume, z.B. Pfarrämter, werden damit nicht freigestellt und sind als beitragspflichtige Betriebsstätte zu werten (LT-Drs. BY 16/7001 S. 19). Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei der Beitragsfreiheit von Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, folglich um eine eng begrenzte Ausnahme. Ausgehend von der Grundannahme, dass in Betriebsstätten typischerweise Rundfunknutzung stattfindet (LT-Drs. BY 16/7001 S. 17, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​071216U6C49.15.0] - BVerwGE 156, 359 Rn. 31 ff.), lässt es der Gesetzgeber nicht ausreichen, dass ein Raum nur teil- oder zeitweise den privilegierten Zwecken dient. Die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV für Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, geregelte Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht setzt vielmehr voraus, dass die betreffenden Räume ausschließlich für den Gottesdienst oder eine hiermit vergleichbare - kirchlichen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienende - Nutzung bestimmt sind, die typischerweise erwarten lässt, dass dort keine betriebsbezogene Rundfunknutzung stattfindet.

9 Das Erfordernis der Ausschließlichkeit der Widmung einer Betriebsstätte zu gottesdienstlichen oder vergleichbaren Zwecken führt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht zu einer Ungleichbehandlung von Religionsgemeinschaften und atheistischen Weltanschauungsgemeinschaften, die mit der dem Staat durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG auferlegten weltanschaulich-religiösen Neutralität unvereinbar wäre. Ebenso wie Religionsgemeinschaften haben auch Weltanschauungsgemeinschaften, die grundsätzlich das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - BVerfGE 143, 161 Rn. 98), die Möglichkeit, bestimmte Räume ausschließlich der Pflege und Förderung ihres humanistischen oder atheistischen Bekenntnisses, sei es in Gestalt von Feiern, Gesprächskreisen oder sonstigen Zusammenkünften, vorzubehalten mit der Folge, dass diese Betriebsstätten nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Soweit die Beschwerde beanstandet, die berufliche Tätigkeit des Klägers in seinen Betriebsräumen werde gegenüber dem Dienst eines Pfarrers in der Kirche benachteiligt, obwohl sie Ausdruck der Weltanschauung des Klägers sei, verfehlt sie den Bezugspunkt der Privilegierungsregelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV. Da die Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 5 Abs. 1 RBStV an die Betriebsstätte und damit auch im nicht privaten Bereich an Raumeinheiten anknüpft, bezieht sich das Merkmal der Widmung zu gottesdienstlichen Zwecken in § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV nicht auf berufliche Tätigkeiten, sondern darauf, ob die typische Nutzung eines Raumes trotz der grundsätzlichen Qualifizierung als Betriebsstätte ausnahmsweise erwarten lässt, dass dort keine betriebsbezogene Rundfunknutzung stattfindet.

10 Diese Erwartung ist in Kirchen oder anderen zu gottesdienstlichen Zwecken gewidmeten Räumen regelmäßig berechtigt, auch wenn etwa Pfarrer, Organisten oder Küster dort ihren jeweiligen Berufen nachgehen. Soweit in derartigen Räumen gelegentlich Rundfunkempfangsgeräte wie etwa Mobiltelefone genutzt werden, wird es sich in aller Regel um eine private Nutzung handeln, die von dem jeweiligen "Betriebsinhaber" allenfalls geduldet wird. Handelt es sich demgegenüber um Räumlichkeiten, die - wie im Fall der Betriebsräume des Klägers - regelmäßig auch für solche Aktivitäten genutzt werden, die sich für den objektiven Betrachter als Ausübung eines gewöhnlichen, nicht der Sphäre eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses zuzurechnenden Berufes darstellen, ist die erforderliche Grundlage für die Annahme, es werde dort keine betriebliche Rundfunknutzung stattfinden, nicht in gleicher Weise vorhanden.

11 2. Der Beschwerdebegründung sind auch keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht dargetan.

12 Der Kläger rügt, das Berufungsurteil betrachte ihn vorrangig als gewerblich tätigen Grafikdesigner und übergehe seinen Vortrag, dass seine Stellung als Erster Vorsitzender des Bundes für Geistesfreiheit M. mindestens der Stellung eines christlichen Pfarrers gleichkomme, dass die genannte Weltanschauungsgemeinschaft in seinen Betriebsräumen regelmäßig Treffen, Vorstandssitzungen, Feiern und sonstige Festlichkeiten abhalte und dass er - der Kläger - gezielt durch Auswahl der ihm angetragenen Aufträge, ihre Umsetzung und Erfüllung seine Weltanschauung in seinen Betriebsräumen permanent lebe, so dass es sich nur sekundär um eine Berufstätigkeit handele.

13 Aus diesem Beschwerdevortrag ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf einen entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hat. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​080616B6B40.15.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 12 Rn. 29).

14 Gemessen hieran wird eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Auf den im Berufungsurteil ausdrücklich wiedergegebenen Vortrag des Klägers, er stelle seine Betriebsräume für Vorstandstreffen und Veranstaltungen des Bundes für Geistesfreiheit M. zur Verfügung und nehme als - inzwischen - Erster Vorsitzender dieser Weltanschauungsgemeinschaft in seiner Betriebsstätte mindestens eine vergleichbare Stellung ein wie ein christlicher Pfarrer, der in Ausübung seines Berufs die Messe in einer Kirche zelebriere, kam es von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs ausgehend ebenso wenig entscheidungserheblich an wie auf die Behauptung des Klägers, seine gesamte berufliche Tätigkeit diene gerade auch dem Zweck der Verbreitung der Weltanschauung des Bundes für Geistesfreiheit M. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags allenfalls dann gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV entfalle, wenn eine Betriebsstätte "ausschließlich" weltanschaulichen Zwecken gewidmet sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da der Kläger seine Räumlichkeiten nicht ausschließlich für weltanschauliche Zwecke des Bundes für Geistesfreiheit, sondern auch zu gewerblichen Zwecken als Büro für Grafikdesign nutze. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Kläger seine Betriebsräume jedenfalls auch für seine berufliche Tätigkeit als Grafikdesigner nutzt, sondern macht lediglich geltend, diese Berufstätigkeit stelle sich im Hinblick auf ihren weltanschaulich geprägten Charakter als "sekundär" dar. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger seine gesamte Tätigkeit als Ausdruck seiner Weltanschauung versteht, wäre dies nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Privilegierung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV die Ausschließlichkeit der Widmung der betreffenden Betriebsräume zu weltanschaulichen Zwecken voraussetzt, nicht entscheidungserheblich.

15 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.