Beschluss vom 29.01.2026 -
BVerwG 2 B 36.25ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B2B36.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2026 - 2 B 36.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B2B36.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 36.25

  • VG München - 14.05.2024 - AZ: M 21b K 22.3372
  • VGH München - 03.04.2025 - AZ: 6 B 24.2028

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Januar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 70 817,97 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit.

2 1. Der Kläger war seit Juli 20.. als Zeitsoldat Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Seine Dienstzeit war über eine Verpflichtungszeit von 17 Jahren zunächst auf 4 Jahre festgesetzt. Ab Oktober 20.. studierte er unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin und bezog Ausbildungsgeld.

3 Mit Schreiben vom 27. September 2017 wandte sich der Kläger an die Sanitätsakademie der Bundeswehr und teilte mit, er wolle sein Studium der Humanmedizin als Sanitätsoffiziersanwärter der Bundeswehr abbrechen und sich auf seinem zukünftigen Lebensweg neu orientieren; er befürchte, dass seine derzeitige Situation ihn ernsthaft krankmachen würde. Nach einem Vermerk vom 12. Oktober 2017 bestanden beim Kläger deutliche depressive Symptome wie Antriebsminderung, gedrückte Stimmung, Schlafstörungen, vermehrt Kopfschmerzen. Eine begleitende ambulante Psychotherapie werde empfohlen.

4 In einem Personalentwicklungsgespräch beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) am 6. November 2017 mit Oberstabsarzt Dr. E. schilderte der Kläger seine persönliche und dienstliche Situation. Der Druck, das Studium abschließen zu müssen, führe zu erheblichen Belastungsstörungen. Er sehe sich nicht in der Lage, das Studium abzuschließen, und wolle die Möglichkeit der Entlassung oder Dienstzeitverkürzung besprechen. Daraufhin legte Dr. E. dar, dass eine vorzeitige Entlassung aufgrund der Bedarfslage grundsätzlich nicht vorgesehen sei. Eine Prüfung auf Entlassung würde erst dann erfolgen, wenn die Nichteignung oder Dienstunfähigkeit festgestellt würde. Aufgrund des noch zur Gewährung ausstehenden Zusatzsemesters werde erst im Rahmen der nächsten Prognose die Nichteignung unter Betrachtung insbesondere des Studienverlaufs geprüft.

5 Der Kläger gab am 1. Dezember 2017 bei einer Vorstellung im Bundeswehrkrankenhaus gegenüber Oberfeldarzt Dr. R. an, er habe in Aussicht, militärisch im Januar 2018 entlassen zu werden. Oberfeldarzt Dr. R. diagnostizierte eine Anpassungsstörung bei ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen und empfahl die Beendigung des Medizinstudiums sowie die Entlassung aus der Bundeswehr und die Durchführung einer Psychotherapie.

6 Unter Bezugnahme auf das Personalgespräch vom November 2017 gewährte das Bundesamt dem Kläger mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 auf Antrag ein leistungsbedingtes Zusatzsemester. In dem Bescheid wird weiter ausgeführt: "Sie haben nunmehr Ihr Studium ohne weitere Verzögerungen fortzusetzen. Nach dem Wintersemester 2017/2018 werden Sie am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teilnehmen, im Anschluss beginnen Sie mit dem klinischen Abschnitt des Studiums".

7 Innerhalb der - am 10. Januar 2018 ablaufenden - Anmeldefrist für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (sog. Physikum) meldete sich der Kläger weder zur Prüfung (am 13./14. März 2018) an noch informierte er den Dienstherrn hierüber.

8 Nach weiterer militärfachärztlicher Begutachtung beantragte der Kläger im Juli 2018 die Entlassung aus dem Dienstverhältnis nach § 55 Abs. 2 SG. Daraufhin leitete das Bundesamt zunächst ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ein. Oberstabsarzt H. kam im Attest vom 14. August 2018 zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht verwendungsfähig sei.

9 Das Bundesamt entließ den Kläger mit - bestandskräftigem - Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG wegen mangelnder Eignung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Der Kläger habe seine Pflicht nicht erfüllt, die Ausbildung zum Humanmediziner innerhalb der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit abzuschließen. Dabei liege angesichts der unentschuldigten Nichtteilnahme am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mindestens grobe Fahrlässigkeit vor.

10 Mit weiterem Bescheid forderte das Bundesamt den Kläger auf, das ihm als Sanitätsoffiziersanwärter gewährte Ausbildungsgeld zu erstatten und setzte den unverzüglich zu erstattenden Betrag auf 70 817,97 € fest. Der Kläger habe seine Entlassung aus der Bundeswehr zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Die ihm vorzuwerfende Pflichtverletzung liege darin, dass er unentschuldigt am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht teilgenommen habe und durch diese Studienverzögerung die Studienprognose für den weiteren Studienverlauf als nicht ausreichend positiv habe bewertet werden können.

11 Das vom Kläger nach weitgehend erfolglosem Widerspruch angerufene Verwaltungsgericht hat den Erstattungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine Entlassung wegen Nichteignung zwar fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig herbeigeführt. Unter Würdigung des gesamten Sach- und Streitstands erscheine es glaubhaft, dass beim damals gesundheitlich angeschlagenen Kläger durch das Zusammenspiel aller Gespräche der Eindruck entstanden sei, er handle ordnungsgemäß, wenn er sich ohne Entschuldigung oder ärztliches Attest nicht vor Ablauf der Anmeldungsfrist Mitte Januar für die Prüfung im März 2018 anmelde und stattdessen im März 2018 einen Antrag auf Bewilligung eines weiteren Zusatzsemesters stelle.

12 Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seine Entlassung jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt. Er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlassen und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahelägen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen. Ausgangspunkt sei die Begründung des Entlassungsbescheids, dass der Kläger unentschuldigt am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht teilgenommen habe. Die Sanitätsoffiziersanwärter mit der Beurlaubung zum Studium hätten den Auftrag, dieses nach Maßgabe der jeweiligen Approbations- und Prüfungsordnung innerhalb der vorgeschriebenen Regelstudienzeit erfolgreich abzuschließen. Sämtliche Sachverhalte, die den Abschluss des Studiums in der Regelstudienzeit gefährdeten oder ausschlössen, seien unverzüglich über die Betreuungsdienststelle unter nachrichtlicher Beteiligung des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr an das Bundesamt zu melden. Hierzu zählten insbesondere studienorganisatorische, krankheitsbedingte sowie leistungsbedingte Verzögerungen. In diesen Fällen sei durch die Sanitätsoffiziersanwärter ein Antrag auf Gewährung von Zusatzsemestern an das Bundesamt zu stellen. Der Kläger sei über diese Verpflichtungen wiederholt informiert worden.

13 Der Kläger habe gegen diese Pflicht zur zügigen Durchführung des Studiums verstoßen, weil er sich weder innerhalb der am 10. Januar 2018 abgelaufenen Meldefrist für die Teilnahme am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im März 2018 angemeldet noch wenigstens unter Angabe aktueller Hinderungsgründe rechtzeitig vor Ablauf der Meldefrist auf dem vorgegebenen Weg ein (weiteres) Zusatzsemester beantragt, sondern stattdessen den Melde- und Prüfungstermin habe verstreichen lassen und dem Dienstherrn gegenüber "den Kopf in den Sand gesteckt" habe. Dieses Untätigbleiben Anfang Januar 2018 sei grob fahrlässig gewesen, auch wenn der Kläger damals seit Monaten einer psychischen Belastungssituation ausgesetzt und diese dem Dienstherrn bekannt gewesen sei. Diesen Grad der Fahrlässigkeit müsse der Kläger sich vorwerfen lassen, weil er nur wenige Tage zuvor auf der Grundlage des Personalentwicklungsgesprächs beim Bundesamt am 6. November 2017 mit förmlichem Schreiben vom 20. Dezember 2017 ausdrücklich und unmissverständlich auf seine nach Auffassung der Behörde fortbestehende Pflicht zur zügigen Durchführung des Medizinstudiums hingewiesen worden sei. Dabei sei festgehalten worden, dass eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund der Bedarfslage im Sanitätsdienst grundsätzlich nicht vorgesehen sei und auf Entlassung erst geprüft werde, wenn die Nichteignung für die Laufbahn der Offiziere im Sanitätsdienst oder die Dienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt würde. Aufgrund des für den Kläger noch zur Gewährung ausstehenden Zusatzsemesters werde (erst) "im Rahmen der nächsten 'Konferenz ...' die Nichteignung und Betrachtung des Semesterberichts, des Studienverlaufs und der Stellungnahme des Soldaten, des Dienstvorgesetzten und des Betreuungsoffiziers geprüft". Eine Nichteignung zum Sanitätsoffizier zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht erkennbar. Er habe nunmehr sein Studium ohne weitere Verzögerungen fortzusetzen, werde nach dem Wintersemester 2017/2018 am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teilnehmen und im Anschluss mit dem klinischen Abschnitt des Studiums beginnen.

14 Angesichts dieser eindeutigen und unmissverständlichen Aufforderung habe sich dem Kläger ohne jeden Zweifel aufdrängen müssen, dass das Bundesamt noch keinen belastbaren Grund für eine abschließende Feststellung der Dienstunfähigkeit oder Nichteignung sehe, sondern trotz seiner Hinweise auf den Gesundheitszustand und der eine Entlassung befürwortenden Stellungnahmen zunächst auf unverzügliche Fortsetzung des Medizinstudiums und Prüfungsanmeldung bestehe. Es sei ein schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, dass der Kläger gleichwohl "sehenden Auges" die Frist zur Prüfungsanmeldung ohne jede weitere Kommunikation mit der Beklagten habe verstreichen lassen. Dadurch habe er die Entscheidung über das weitere Studium als Sanitätsoffiziersanwärter selbst in die Hand genommen.

15 2. Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

16 Die Beschwerde macht geltend, dass das Berufungsurteil durch die Ablehnung von im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt habe. Des Weiteren sei es von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe damit seine Pflicht zur rechtsfehlerfreien richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO missachtet.

17 a) Die Rügen der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Ablehnung von im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen greifen nicht durch.

18 Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2017 - 2 B 26.16 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 Rn. 7 f. und vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - NVwZ 2025, 1779 Rn. 17).

19 Diesen Anforderungen genügen die Aufklärungsrügen der Beschwerde nicht. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es auf die insoweit vermisste Sachaufklärung nicht an.

20 Das Berufungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis grob fahrlässig herbeigeführt habe, weil er seine Pflicht zur zügigen Durchführung des Studiums verletzt habe, indem er sich ohne weitere Kommunikation mit der Beklagten vor dem Ablauf der Meldefrist am 10. Januar 2018 für die Teilnahme am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im März 2018 nicht zu dieser Prüfung angemeldet oder ein weiteres Zusatzsemester beantragt habe, obwohl er u. a. durch das Schreiben des Bundesamtes vom 20. Dezember 2017 unmissverständlich auf diese Verpflichtung hingewiesen worden sei.

21 Ausgehend hiervon kommt es nicht darauf an, ob bei dem Kläger eine Anpassungsstörung vorlag, die es ihm ohne entsprechende ärztliche Behandlung unmöglich machte, seiner Verpflichtung zur zügigen Durchführung des Studiums nachzukommen. Deshalb bedurfte es auch nicht der im Berufungsverfahren beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands seit Mitte 2017, spätestens aber seit dem 1. Dezember 2017 gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, seiner Dienstpflicht nachzukommen, sein Studium der Humanmedizin fortzuführen, sich auf die Ärztliche Prüfung im März 2018 vorzubereiten und an ihr teilzunehmen.

22 Ebenso bedurfte es nicht der ebenfalls im Berufungsverfahren beantragten Beweiserhebung dazu, ob der Kläger in verschiedenen Gesprächen mit Bundeswehrärzten im September, Oktober und November 2017 darüber informiert hat, dass er aus gesundheitlichen Gründen sein Studium der Humanmedizin nicht fortführen und an der Ärztlichen Prüfung im März 2018 nicht teilnehmen könne und auch nicht beabsichtige, sich hierzu anzumelden. Denn aus der Sicht des Berufungsgerichts kam es hierauf nicht an, weil es maßgeblich auf den erst danach ergangenen Bescheid des Bundesamtes vom 20. Dezember 2017 abgestellt hat, der den Kläger unmissverständlich zur Fortführung des Studiums aufgefordert und keinen Raum für Missverständnisse gelassen habe. Gerade wenn die Gespräche im Herbst 2017 seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden sowie seine Absicht betroffen hätten, das Studium der Medizin nicht weiterzuführen und die Prüfung im März 2018 gar nicht erst anzutreten, hätte dem Kläger nach Erhalt des Bescheids vom 20. Dezember 2017 klar sein müssen, dass er sich nun unverzüglich melden müsse, um den aus seiner Sicht "sinnlosen Befehl" aus der Welt zu schaffen. Stattdessen habe er erst am 20. März 2018, also nachdem die Prüfung ohne seine Teilnahme stattgefunden habe, einen Antrag auf ein weiteres Zusatzsemester gestellt.

23 Schließlich kam es ausgehend von der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Prüfung im März 2018 dienst- und prüfungsunfähig gewesen ist, und bedurfte es deshalb auch nicht der insoweit im Berufungsverfahren beantragten Beweiserhebung. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Bundesamt im Personalentwicklungsgespräch am 6. November 2017 und im Schreiben vom 20. Dezember 2017 klargestellt habe, dass der Kläger trotz seiner Einwände zunächst unverzüglich weiterstudieren und die anstehende Prüfung ablegen solle, um dann unter Berücksichtigung des weiteren Studienverlaufs über die Eignung zu entscheiden. Hätte sich der Kläger gleichwohl gesundheitlich dazu nicht in der Lage gesehen, hätte er vor Ablauf der Anmeldefrist oder - nach Anmeldung - vor dem Prüfungstermin erneut reagieren und ebenso zeitnah wie rechtzeitig Gründe für den Rücktritt vorbringen und gegebenenfalls belegen müssen.

24 b) Auch das Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht sei von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und habe hierdurch gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, greift nicht durch.

25 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur der Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Die Einhaltung der verfahrensmäßigen Verpflichtungen des Tatsachengerichts ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Beweiswürdigung eingegangen sind und ob diese Einzelumstände die Würdigung tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2017 - 2 B 2.16 - juris Rn. 15, vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 - juris Rn. 17 und vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 - juris Rn. 24). Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschlüsse vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 19, vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 - juris Rn. 17, vom 30. August 2023 - 2 B 44.22 - juris Rn. 6, vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 - juris Rn. 24 und vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - NVwZ 2025, 1779 Rn. 20 f.).

26 Ausgehend von diesen Grundsätzen zeigt das Beschwerdevorbringen keine Verletzungen des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf.

27 Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass der Kläger beim Verstreichenlassen des Meldetermins zur Ärztlichen Prüfung dem Dienstherrn gegenüber "den Kopf in den Sand gesteckt" habe, weil er im November 2017 kommuniziert habe, nicht an der Prüfung teilnehmen zu können und sich hierzu auch nicht anzumelden, rügt er die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne dabei die Verletzung allgemeiner Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze aufzuzeigen. Insbesondere verstößt die insoweit von der derjenigen der Vorinstanz abweichende Würdigung des Tatsachenstoffs bei der rechtlichen Bewertung des Fahrlässigkeitsgrads der Pflichtverletzung nicht gegen Denkgesetze und ist auch nicht widersprüchlich. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis grob fahrlässig herbeigeführt habe, weil er seine Pflicht zur zügigen Durchführung des Studiums verletzt habe, indem er sich ohne weitere Kommunikation mit der Beklagten vor dem Ablauf der Meldefrist am 10. Januar 2018 für die Teilnahme am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im März 2018 nicht zu dieser Prüfung angemeldet oder ein Zusatzsemester beantragt hat, obwohl er u. a. durch das Schreiben des Bundesamtes vom 20. Dezember 2017 unmissverständlich auf diese Verpflichtung hingewiesen worden sei und dass es deshalb nicht auf den konkreten Inhalt zuvor geführter Gespräche ankomme, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

28 Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass der Kläger bereits vor dem Ende der Meldefrist für die Teilnahme an der Ärztlichen Prüfung und damit vor Ablauf des Wintersemesters 2017/2018 ein weiteres Zusatzsemester hätte beantragen können, greift ebenfalls nicht durch. Sie ist zum einen unsubstantiiert, weil nicht durch einen Sachvortrag etwa zu den insoweit bestehenden Bestimmungen unterlegt. Zum anderen ist der primäre Grund für die Entscheidung des Berufungsgerichts die Nichtanmeldung zur Ärztlichen Prüfung und die damit verbundene Unmöglichkeit der Leistungsfeststellung und Verzögerung des Studiums.

29 Nicht überzeugend ist auch die weitere Rüge der Beschwerde, dass die Würdigung des Berufungsgerichts, es hätte sich dem Kläger aufgrund des Schreibens des Bundesamtes vom 20. Dezember 2017 aufdrängen müssen, dass er sich zur Prüfung melden müsse, willkürlich sei. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kläger diesen schriftlichen Hinweisen nachkommen oder jedenfalls daraufhin in eine Kommunikation mit Bediensteten der Beklagten hätte eintreten müssen, ist naheliegend, jedenfalls aber keineswegs willkürlich.

30 Die schließlich erhobene Rüge zur Einordnung des Attests einer Klinik vom 31. Januar 2019 als nachträgliches Attest ist nicht nachvollziehbar, zeigt aber jedenfalls keine Verletzung allgemeiner Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze auf. Auf den Gesundheitszustand des Klägers im ersten Quartal 2018 kam es aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht an, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden wäre und ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob der Gesundheitszustand aktuell oder nachträglich bescheinigt wurde.

31 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.