Beschluss vom 29.01.2026 -
BVerwG 7 VR 5.25ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B7VR5.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2026 - 7 VR 5.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B7VR5.25.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 5.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Januar 2026 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 29. August 2025 wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller - ein Zweckverband, zu dem sich der Landkreis und die Stadt A sowie die Gemeinden B und C zur Erschließung und Vermarktung des auf dem Gebiet der Gemeinde C gelegenen Gewerbegebiets "Xpark" zusammengeschlossen haben - wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung Nr. 458 von Wardenburg nach Drohne, niedersächsischer Teil, vom 29. August 2025 (WAD). Dieser sieht vor, dass die Leitung das Gewerbegebiet in dessen westlichen Teil parallel zu der bestehenden Gasversorgungsleitung Nr. 58 quert. Der Antragsteller rügt die fehlende Erforderlichkeit der Leitung und deren Dimensionierung sowie Abwägungsfehler.

II

2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat keinen Erfolg. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die vom Antragsteller erhobenen Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht zu einem Erfolg in der Hauptsache führen werden. Der Antragsteller kann sich weder auf Art. 14 GG (1.) noch auf Art. 28 Abs. 2 GG (2.) berufen. Im Übrigen führt sein Vorbringen auf keinen Abwägungsfehler (3.).

3 1. Dem Antragsteller steht als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Niedersächsisches Kommunalzusammenarbeitsgesetz) der Grundrechtsschutz aus Art. 14 GG nicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/‌80 - BVerfGE 61, 82 <108 f.>), weshalb er keine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen und somit die Erforderlichkeit und die Dimensionierung der Leitung nicht zur Überprüfung des Gerichts stellen kann.

4 2. Auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, auf dessen Geltendmachung die Rechtsposition von Gemeinden und Gemeindeverbände bei Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse beschränkt ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 Rn. 10 m. w. N.), vermag sich der Antragsteller ebenfalls nicht zu berufen, da Zweckverbände nicht dem Begriff des Gemeindeverbands i. S. v. Art. 28 Abs. 2 GG unterfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 13; Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 155; Schwarz, in: Huber/‌Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024 Art. 28 Rn. 253).

5 3. Kann der Antragsteller demnach allein geltend machen, die Inanspruchnahme der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke verletze das Gebot gerechter Abwägung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 11), so lässt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG, auf dessen Prüfung das Gericht beschränkt ist, keine dahingehenden Fehler erkennen.

6 Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - NVwZ 2023, 1076 Rn. 152).

7 Hiervon ausgehend liegen Abwägungsfehler weder hinsichtlich des Trassenverlaufs (a) noch bezüglich der Beschränkung der Reduzierung des Schutzstreifens auf die Grundstücke der RAVA TFC GbR (b) vor.

8 a) Der Planfeststellungsbeschluss begründet die Verlegung der WAD in Parallellage zur bestehenden Gasfernleitung Nr. 58 damit, dass hierdurch die vorhandene Infrastruktur wie Gasdruckregel- und -messanlagen sowie Armaturenstationen der Bestandsleitung genutzt werden können. Kleinräumige Linienvarianten, die eine Auslenkung von der Parallellage zur Leitung Nr. 58 erfordern, wurden vertieft geprüft, im Bereich des "Xpark" jedoch unter Hinweis auf damit verbundene größere Eigentums- und Naturhaushaltseingriffe und bautechnische Gründe, auf die bereits bei der Planung des Parks bestehende Vorbelastung durch die Bestandstrasse sowie darauf, dass die Planung auf den betroffenen Flächen noch nicht verfestigt ist und diese weiterhin - wenngleich eingeschränkt - nutzbar sind, abgelehnt.

9 Der Einwand, es habe keine Alternativtrassenprüfung stattgefunden, ist danach unbegründet. Auch wurden die vom Antragsteller hervorgehobenen Belange in die Abwägung eingestellt. Dass der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden wäre, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, legt der Antragsteller nicht dar. Sein Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, den von ihm angeführten Belangen habe durch eine Verlegung der Trasse Rechnung getragen werden müssen. Auf die ausführliche Abwägung und Begründung der Trassenwahl im Planfeststellungsbeschluss geht der Antragsteller nicht ein. Dies genügt den Anforderungen des § 43e Abs. 3 EnWG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht (stRspr, vgl. zur Parallelvorschrift des § 17e Abs. 3 FStrG BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17).

10 Im Übrigen widerspricht sein Vorbringen, drei Hofstellen könnten während der Errichtung der von ihm bevorzugten Trasse entlang des Grenzwegs "fast" erreicht werden, nicht den Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses, die Hofstellen wären während der Bauzeit vollständig abgeschnitten. Darauf, dass alle vom Antragsteller vorgeschlagenen Varianten durch die Verlegung im Straßenkörper die betriebliche Überwachung erschweren und im Falle notwendiger Arbeiten voraussichtlich zu Straßensperrungen führen würden, geht der Antragsteller ebenso wenig ein wie auf den Umstand, dass durch die Bestandsleitung Nr. 58 eine gewisse Einschränkung bereits bei der Planung des "Xpark" bekannt war und hingenommen wurde.

11 b) Das Vorbringen des Antragstellers führt auch insoweit auf keinen Abwägungsfehler, als er eine weitergehende Verringerung des Schutzstreifens verlangt. Entgegen seiner Behauptung beschränkt sich der Planfeststellungsbeschluss nicht auf die - im Übrigen beachtliche - Feststellung, dass in dem betroffenen Bereich die Planung noch nicht verfestigt ist. Vielmehr legt der Planfeststellungsbeschluss ausführlich den technischen und finanziellen Mehraufwand dar, der mit einer Verringerung des Schutzstreifens durch ein Heranrücken an die Bestandsleitung verbunden ist und der daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine durch Schutzstreifenüberlappung modifizierte Trassenplanung rechtfertigt. Er verweist zudem darauf, dass die Planung einer etwaigen künftigen Bebauung den Schutzstreifen berücksichtigen könne, die betroffene Fläche weiterhin bspw. als Parkplatz oder Verkehrsfläche nutzbar sei und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Ausbaupläne bestimmter Unternehmen hierdurch - anders als bzgl. der Grundstücke, auf denen der Schutzstreifen verringert wurde - vereitelt würden. Solche Umstände legt auch die Antragsschrift nicht dar.

12 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.