Beschluss vom 29.02.2024 -
BVerwG 2 B 32.23ECLI:DE:BVerwG:2024:290224B2B32.23.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.02.2024 - 2 B 32.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:290224B2B32.23.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 32.23
- VG München - 22.08.2018 - AZ: M 21 K 17.4663
- VGH München - 03.05.2023 - AZ: 14 B 21.1066
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Februar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 55 418,47 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Rechtsstreit betrifft das Ruhen von Versorgungsbezügen wegen Kapitalbeträgen, die ein Beamter der Bundeswehr für seinen Dienst bei NATO-Einrichtungen erhalten hat.
2 1. Der im Jahr 1941 geborene Kläger war Beamter bei der Bundeswehr (Besoldungsgruppe A 12) und ist mit Ablauf des Dezember 1996 in den Ruhestand getreten. Die Beklagte brachte im November 1996 die für den Kläger festgesetzten Versorgungsbezüge im Hinblick auf von der NATO gezahlte Kapitalbeträge in Höhe von insgesamt umgerechnet rund 221 000 € für vom Kläger in NATO-Einrichtungen absolvierte Dienstzeiten (September 1973 bis Februar 1981 und Januar 1987 bis Dezember 1996) teilweise zum Ruhen. Dabei wurde der Ruhensbetrag rein zeitbezogen nach den bei der NATO absolvierten Zeiträumen errechnet, ohne die Höhe der Abfindung zu berücksichtigen. Dieser zunächst "vorläufige" Ruhensbescheid wurde im Juli 1999 für "endgültig" erklärt und bestandskräftig.
3 Im Dezember 2012 beantragte der Kläger die Überprüfung des Ruhensbescheids vom November 1996, weil kein Vergleich bei fiktiver Verrentung entsprechend der statistischen Lebenserwartung angestellt worden sei. Die Beklagte legte dies als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus und lehnte noch im selben Monat die Änderung des Ruhensbescheids ab; ein dagegen eingelegter Widerspruch wurde im März 2013 zurückgewiesen. Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage, die Beklagte zu verpflichten, über den Änderungsantrag vom Dezember 2012 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
4 Nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Wiederaufgreifen bestandskräftiger Ruhensbescheide im Zusammenhang mit Kapitalabfindungen aus zwischenstaatlichen Verwendungen (BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1.19 , 2 C 18.19 , 2 C 19.19 , 2 C 5.20 und 2 C 7.20 -) machte der Kläger unter Bezugnahme darauf im Berufungsverfahren geltend, das Verfahren sei auch deshalb wiederaufzugreifen, weil in unzulässiger Weise eine Dynamisierung des Kapitalbetrags ohne Rechtsgrundlage und die fiktive Verrentung anhand des Mittelwerts der statistischen Lebenserwartung von Männern und Frauen anstatt der - für den Kläger günstigeren - Lebenserwartung von Frauen vorgenommen worden seien. Im Hinblick auf die Rückgängigmachung der rechtswidrigen Dynamisierung müsse der Klage stattgegeben werden.
5 Mit Änderungsbescheiden vom 30. Juni 2021 und 20. Juli 2021 verminderte die Beklagte die Ruhensbeträge ab Oktober 2013 bzw. November 2019. Bei dieser Neuberechnung wurde keine Dynamisierung mehr vorgenommen und bei der Verrentungsrechnung auf den Verrentungsdivisor für Frauen zurückgegriffen.
6 Hinsichtlich dieser Änderungsbescheide ergänzte die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Ermessenserwägungen und führte unter anderem aus, das Bundesministerium der Finanzen habe im Erlasswege angewiesen, dass eine Korrektur der Ruhensregelungen vor den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Intendierungsstichtagen (1. Oktober 2013 bzw. 1. November 2019) nicht erfolge. Sie berufe sich ausdrücklich auf diese Weisungslage und begründe hiermit ihre diesbezügliche Ermessensausübung, für die Zeit vor den Intendierungsstichtagen von einer Korrektur abzusehen; es liege damit eine Selbstbindung des behördlichen Ermessens vor, die dem Interesse der Gleichbehandlung diene.
7 Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als durch den letzten Änderungsbescheid vom 20. Juli 2021 dem klägerischen Begehren auf Neuverbescheidung abgeholfen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat - soweit der Rechtsstreit noch anhängig war - die Berufung zurückgewiesen, weil dem Kläger kein weitergehender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme des bestandskräftigen Ruhensbescheids zustehe. Er hat zur Begründung insbesondere ausgeführt:
8 Zwar sei im Ablehnungsbescheid vom Dezember 2012 erstmals eine Vergleichsrechnung durchgeführt worden. Diese sei aber in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft; so seien die Kapitalbeträge bis zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts dynamisiert worden, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage bestanden habe. Des Weiteren sei die Verrentung der Kapitalbeträge verzinslich vorgenommen worden, obwohl dafür eine Rechtsgrundlage erst später geschaffen worden sei. Schließlich sei dabei ein für den Kläger nachteiliger Vervielfältiger für Männer anstatt für Frauen zugrunde gelegt worden. Demgegenüber sei der Ruhensbescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das Ruhen ohne zeitliche Begrenzung, ohne Deckelung und ohne Abschmelzen festgestellt habe. Rechtmäßig sei dabei auch die Einbeziehung des Kapitalbetrags in voller Höhe einschließlich des vom Kläger geleisteten Eigenanteils gewesen.
9 Die Beklagte habe jedoch mit den Änderungsbescheiden vom 30. Juni 2021 und vom 20. Juli 2021 die klägerischen Korrekturansprüche erfüllt, soweit das in § 48 Abs. 1 VwVfG vorgesehene Korrekturermessen im Hinblick auf höchstgerichtliche Klärungen reduziert war, indem sie zur ursprünglich rein zeitbezogen berechneten Ruhensregelung gemäß § 69c Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 69m Abs. 2 Satz 1 BeamtVG eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der tatsächlich an den Kläger ausgezahlten Kapitalbeträge vorgenommen habe. Das Korrekturermessen der Behörde und der damit korrespondierende Anspruch des Versorgungsempfängers verdichte sich bei höchstgerichtlichen Klärungen von Rechtswidrigkeitsgründen regelmäßig ab dem Beginn desjenigen Kalendermonats, der der jeweiligen höchstgerichtlichen Entscheidung nachfolge. Damit verdichte sich vorliegend ab dem Stichtag des 1. Oktober 2013 das Korrekturermessen zu einer Korrekturpflicht, soweit der bestandskräftige Ruhensbescheid unzulässig dynamisiert und verzinslich verrentet habe. Außerdem bestehe ab dem 1. November 2019 die Pflicht, den Ruhensbescheid bei der geschlechtsspezifischen Verrentung im Wege der sog. Angleichung nach oben zu korrigieren, also bei der Verrentung die günstigeren Verrentungsdivisoren für Frauen auch bei Männern zugrunde zu legen. Die Beklagte habe diese Stichtage in den Änderungsbescheiden mit der Folge einer entsprechenden Nachzahlung an den Kläger berücksichtigt.
10 Die Ablehnung der Beklagten, ihr Rücknahmeermessen dahingehend auszuüben, den Ruhensbescheid noch weitergehend zurückzunehmen als geschehen, sei rechtmäßig; dem Kläger stehe kein weitergehender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Insbesondere habe die Beklagte das ihr zustehende Korrekturermessen bereits im Widerspruchsbescheid vom März 2013 erkannt. Auch in den Änderungsbescheiden vom Juni und Juli 2021 sei das für Zeiten vor den Stichtagen bestehende Ermessen gesehen worden.
11 2. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
12 a) Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
13 Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründende "Abweichung" liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m. w. N. und vom 14. Dezember 2023 - 2 B 45.22 - juris Rn. 16).
14 Eine Divergenz in dem beschriebenen Sinne legt die Beschwerde nicht dar. Sie benennt zwar einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 17: "Allerdings sind bei jeder Neuberechnung eines monatlichen Verrentungsbetrages von Kapitalbeträgen aufgrund gesetzlicher Änderungen diejenigen monatlichen Beträge in Abzug zu bringen, die bereits vor diesem Zeitpunkt wegen der Anrechnung auf die Versorgung einbehalten wurden. Die neue Ruhensberechnung ist auf der Grundlage eines Kapitalbetrages vorzunehmen, der um die Summe der bisherigen monatlichen Ruhensbeträge zu vermindern ist. Dieser Betrag stellt den neuen Gesamtruhensbetrag dar, der für den Zeitraum bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung zu verrenten ist."). Allerdings benennt die Beschwerde keinen dem entgegenstehenden Rechtssatz des Berufungsgerichts. Sie führt lediglich aus, dass die streitgegenständlichen Ruhensbescheide diese Vorgabe nicht beachtet hätten und dass das Berufungsurteil diesen Fehler nicht beanstandet habe und damit seinerseits von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Damit ist aber lediglich eine unterbliebene Anwendung eines Rechtssatzes, nicht aber das Vorhandensein eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines Rechtssatzes dargelegt. Das dürfte sich im Übrigen auch dadurch erklären, dass das Berufungsgericht den Rechtssatz im Streitfall nicht für einschlägig gehalten hat. Ging das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Rechtssatz von einer Neuberechnung "aufgrund gesetzlicher Änderungen" aus, war im vorliegenden Fall über den Umfang der rechtlich gebotenen Änderung eines Ruhensbescheids nach dem Wiederaufgreifen des Verfahrens infolge von nach Erlass des Ruhensbescheids ergangener Rechtsprechung zu entscheiden.
15 b) Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
16 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m. w. N., vom 15. Januar 2020 - 2 B 38.19 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 99 Rn. 6 und vom 14. Februar 2023 - 2 B 3.22 - juris Rn. 7). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
17
Die Frage,
"ob das Abrücken des Bundesverwaltungsgerichts [in seinen Urteilen vom 7. Oktober 2020, insbesondere im Verfahren - 2 C 18.19 - BVerwGE 169, 318 Rn. 29 ff.] von den Rechtsgrundsätzen seiner Entscheidung vom 5. September 2013 [- 2 C 47.11 - (Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 17)] lediglich die Problematik der 'Endzeitbegrenzung', nicht aber die angesprochene 'Abzugsberechnung' betroffen hat",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
18 Bei den Vorschriften zur Ruhensberechnung im vorliegenden Fall, insbesondere bei denjenigen zur Vergleichsberechnung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, handelt es sich um ausgelaufenes Recht und Übergangsrecht; der das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Alterssicherungsleistungen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung regelnde § 56 BeamtVG enthält in seiner gegenwärtigen Fassung gänzlich andere Ruhensvorschriften als die im Streitfall maßgebliche Gesetzesfassung. Die Frage des Anrechnungsverfahrens zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Dienstzeiten in zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen sowie von im Rahmen solcher Tätigkeiten zugewandter einmaliger Kapitalabfindungen stellt sich mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Art. 9 Nr. 7 und Nr. 36 des Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - BesStMG) vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) nicht mehr. Der neu eingefügte § 6a BeamtVG knüpft die Ruhegehaltfähigkeit der Verwendungszeit und damit die vollumfängliche Unterstellung des Beamten unter das deutsche System der Beamtenversorgung an die Abführung des einmaligen Kapitalbetrages an den Dienstherrn. § 6a Abs. 1 BeamtVG sieht vor, dass die Zeit der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nur noch auf Antrag ruhegehaltfähig ist. Besteht ein Anspruch des Beamten gegen die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung auf eine einmalige Alterssicherungsleistung für die dort zurückgelegte Zeit - weil kein Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung besteht oder die einmalige Leistung anstelle einer laufenden Alterssicherungsleistung in Anspruch genommen wird –, darf dem Antrag gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nur dann stattgegeben werden, wenn der Beamte den von der Einrichtung erhaltenen Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt. Demgemäß enthält die Neuregelung des § 56 BeamtVG nur noch ein Anrechnungsverfahren, um den Ruhensbetrag zu bestimmen, wenn der Beamte eine laufende Alterssicherungsleistung von Seiten der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für die dort zurückgelegte Zeit erhält und die Zeit seiner dortigen Verwendung nach § 6a Abs. 1 BeamtVG ruhegehaltfähig ist (vgl. BT-Drs. 19/13396 S. 139 ff., 150 f.).
19 Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11, vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6 und vom 30. September 2015 - 2 B 74.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9, jeweils m. w. N.). Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beantwortung der Fragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 B 74.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9) oder wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 - 2 B 35.10 - juris Rn. 5 und vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 5).
20 Diese besonderen Voraussetzungen - wobei hier nur erstere in Betracht kommt - müssen in der Beschwerdebegründung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden. An dieser Darlegung fehlt es; die Beschwerde enthält hierzu keinerlei Ausführungen.
21 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.