Beschluss vom 29.03.2007 -
BVerwG 4 A 2003.07ECLI:DE:BVerwG:2007:290307B4A2003.07.0

Beschluss

BVerwG 4 A 2003.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz als Berichterstatter
gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin die Verfahrenskosten trägt. Dazu gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären sind, weil die Beigeladene einen Klagabweisungsantrag gestellt und diesen auch begründet hat.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf der Einschätzung, dass die Klage abgewiesen worden wäre, wenn über sie zur Hauptsache hätte entschieden werden müssen. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:

3 Der Klageantrag zu 1, den Beklagten insoweit zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten, als Schallschutz gemäß Teil A II. 4.2.1 für alle Aufenthaltsräume zu gewährleisten ist, hätte keinen Erfolg haben können. Teil A II. 4.2.1. ordnet zur Vermeidung von Schlafstörungen und zur Gewährleistung des Wiedereinschlafens an, dass für Schallschutzvorrichtungen an Schlafräumen Sorge zu tragen ist. Schlafräume sind alle Räume, die ganz oder teilweise dem Schlafen dienen, also die im Grundrissplan Marktzentrum Nord als Schlafzimmer, kombinierte Wohn-/Schlafzimmer und Kinderzimmer konzipierten Räume. Ausschließlich zur Wohnnutzung gekennzeichnete Räume bedürfen keiner Einbeziehung in das Programm zum Schutz vor nächtlichem Fluglärm. Die Ansicht der Klägerin, es müsse jedem ihrer Mieter selbst überlassen bleiben, welche Räume er zum Schlafen nutzen wolle, und deshalb sei jeder Aufenthaltsraum so zu schützen, dass er sich als Schlafraum eigne, trifft nicht zu. Den Mietern wird nichts Unzumutbares angesonnen, wenn sie diejenigen Räume zum Schlafen nutzen, in denen die zur Sicherstellung störungsfreien Nachtschlafs notwendigen Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Vorbelastung der Immobilie durch die Existenz des Flughafens Leipzig/Halle mindert den Ausgleichsanspruch nach § 9 Abs. 2 LuftVG, § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 74 Rn. 93) und begründet die Obliegenheit, durch mögliche und zumutbare Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“ (vgl. dazu Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <323>) auf die Lärmemissionen des Flughafens Rücksicht zu nehmen.

4 Mit dem Anspruch im Klageantrag zu 2, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Erstattung der Betriebs- und Wartungskosten für die einzubauenden Lüfter aufzugeben, ist die Klägerin nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG präkludiert, weil sie den Anspruch in ihrem Einwendungsschreiben vom 30. Dezember 2003 nicht angemeldet hat.

5 Der auf die Festsetzung einer Entschädigung gerichtete Hilfsantrag zu 3 wäre ohne Erfolg geblieben, weil die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht vorliegen. Der in der Vorschrift verbriefte Entschädigungsanspruch ist davon abhängig, dass der Betroffene einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat, diese aber untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung; denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schutzeinrichtungen an anderen als an Schlafräumen.

6 Mit dem Übernahmeanspruch im Klageantrag zu 4 und dem Anspruch auf Entschädigung wegen Minderung des Grundstückswerts im Klageantrag zu 7 wäre die Klägerin aus den Gründen des den Beteiligten bekannten Musterurteils vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 – (juris Rn. 139, 140, 143, 144) gescheitert.

7 Dem hilfsweise zum Klageantrag zu 4 gestellten Klageantrag zu 5 auf Anordnung von Schallschutzvorrichtungen einschließlich klimatechnischer Geräte für das Pflegezentrum Großkugel „Haus Abendfrieden“ wäre entgegengehalten worden, dass die im Planfeststellungsbeschluss verfügten Maßnahmen zum Schutz besonderer Einrichtungen und zum Schutz besonders schutzbedürftiger Personen ausreichend sind. Der Planfeststellungsbeschluss sieht in Teil A II. 4.5.1. vor, dass die Beigeladene auf Antrag des Trägers von Krankenhäusern, Altenheimen, stationären Pflege- und Habilitationseinrichtungen für Schallschutzeinrichtungen an schutzbedürftigen Räumen Sorge zu tragen hat. Liegt die Einrichtung - wie vorliegend - im Nachtschutzgebiet und bestimmt sich der Schallschutz nach der DLR-Aufwachreaktion, ist die erforderliche Pegeldifferenz um 3 dB(A) zu erhöhen. Der Senat hat das DLR-Schutzkonzept gebilligt (Urteil vom 9. November 2006 a.a.O. Rn. 84 ff.), und die Verbesserung des Schallschutzes für Pflegeheime trägt der besonderen Belastungssituation der Heimbewohner hinreichend Rechnung. Mit der Forderung nach dem Einbau von Klimaanlagen ist die Klägerin wiederum nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG präkludiert; außerdem ist die Forderung in der Sache unbegründet (vgl. Urteil vom 9. November 2006 a.a.O. Rn. 124). Präkludiert ist die Klägerin schließlich mit ihrem geltend gemachten Anspruch im Klageantrag zu 6, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, ihr, der Klägerin, die Kosten für einen häufigeren Fassadenanstrich zu ersetzen.

8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.