Beschluss vom 29.04.2003 -
BVerwG 9 B 65.02ECLI:DE:BVerwG:2003:290403B9B65.02.0

Beschluss

BVerwG 9 B 65.02

  • VGH Baden-Württemberg - 11.07.2002 - AZ: VGH 2 S 2370/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 688,37 € festgesetzt.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe die richterliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es vorgetragene Tatsachen nicht gewürdigt und insbesondere nicht zum Anlass genommen habe, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu erforschen, hat er einen Verfahrensmangel entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht schlüssig bezeichnet. Bei einem Aufklärungsmangel gehört hierzu die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. (vgl. BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475). Eine derartige substantiierte Darlegung enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers zur Einbeziehung der Kosten für die Beseitigung des gesamten ursprünglichen Straßenkörpers in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nicht gewürdigt und dadurch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, ist unbegründet. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; stRspr). Das Berufungsgericht ist aufgrund des gesamten Vorbringens des Klägers im Vorverfahren und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren davon ausgegangen, dass der Kläger die Erschließungsbeitragsbescheide nur mit Einwendungen gegen die Nichteinbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. ... in die Aufwandsverteilung und gegen die Einbeziehung der Kosten der Entfernung des Teerbelags der G. Straße in den Aufwand angegriffen hatte und dass nur in diesem Umfang die Bescheide Streitgegenstand geworden waren (vgl. S. 5 UA). Bei dieser Auslegung des Klagebegehrens, die mit dem Inhalt der Gerichtsakten in Einklang steht (vgl. S. 2 und 3 der Klagebegründung), war für eine Berücksichtigung des erstmals im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrags des Klägers zu weiteren Kostenpositionen bei der materiellrechtlichen Würdigung der Streitsache kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und 3 GKG.