Beschluss vom 29.04.2024 -
BVerwG 4 B 17.23ECLI:DE:BVerwG:2024:290424B4B17.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2024 - 4 B 17.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:290424B4B17.23.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 17.23

  • VG Trier - 15.12.2021 - AZ: 5 K 425/21.TR
  • OVG Koblenz - 19.07.2023 - AZ: 8 A 11061/22.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. April 2024 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2023 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Daher kann offenbleiben, ob dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist (§ 60 VwGO) stattzugeben wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 5.09 - NVwZ 2009, 781 Rn. 1 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 208).

2 I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).

4 Die Beschwerde wirft sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig auf,
ob Art. 31 GG i. V. m. §§ 29 ff. BauGB, Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG einer Auslegung und Anwendung von § 47 Abs. 4 LBauO RP entgegenstehen, nach der notwendige Stellplätze nicht abgelöst werden dürfen, wenn durch einen Verzicht auf bauplanungsrechtlich zulässige Wohnungen diese Stellplätze schon nicht nachgewiesen und somit auch nicht abgelöst werden müssen, d. h. die Zahl der zulässigen Wohnungen auf einem Grundstück durch die Zahl der möglichen Stellplätze begrenzt wird.

5 Damit hat die Klägerin eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht dargetan. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, die Auslegung und Anwendung von Landesrecht (hier: § 47 Abs. 4 LBauO RP) verstoße gegen Bundesrecht, ist näher darzulegen, inwiefern die bundesrechtliche Norm, die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführt wird, ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 4 B 3.21 - juris Rn. 5 und vom 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 12). Daran fehlt es. Die Beschwerde wirft keine klärungsbedürftigen Fragen auf, die sich auf die Auslegung der o. g. bundesrechtlichen Normen beziehen.

6 Im Übrigen ist geklärt, dass es sich bei den landesbauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Stellplatzpflicht um eine zulässige Bestimmung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG handelt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. März 2009 - 2 BvR 1824/05 - BauR 2009, 1119 Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10.81 - BauR 1985, 668 = juris Rn. 19). Mit der Stellplatzpflicht knüpft das Landesrecht im nichtbodenrechtlichen Bereich zusätzliche Voraussetzungen an die Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 30 bis 37 BauGB steht von vornherein unter dem Vorbehalt, dass auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Landesrechts eingehalten sind (§ 29 Abs. 2 BauGB). Bundesrecht verpflichtet weder den Landesgesetzgeber noch die Gemeinde, bei einem Vorhaben, das bauplanungsrechtlich - wie hier unterstellt - zulässig ist, für die Erfüllung solcher weiterer Voraussetzungen - etwa durch die Möglichkeit einer Stellplatzablöse - Sorge zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1983 - 4 B 122.83 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 32 S. 7). Daher liegt kein Verstoß gegen Art. 31 GG i. V. m. §§ 29 ff. BauGB vor, wenn dem Betroffenen aufgrund der landesrechtlichen Stellplatzpflicht die von ihm erstrebte Ausnutzung des Grundstücks, auf die er keinen Anspruch hat, verwehrt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1968 - 4 C 27.67 - BVerwGE 29, 261 <266>).

7 II. Auch die geltend gemachte Verfahrensrüge führt nicht zur Zulassung der Revision.

8 Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als eine das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. und vom 23. August 2023 - 4 BN 6.23 - juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar. Sie macht geltend, im gesamten Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren sei es lediglich darum gegangen, ob ein - nicht ablösbarer - barrierefreier Stellplatz errichtet werden müsse; alle Beteiligten seien von der Ablösemöglichkeit der fehlenden "normalen" Stellplätze ausgegangen. Nach den Angaben der Beklagten in der Beschwerdeerwiderung sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Stellplatzablöse aber Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gewesen. Die Klägerin hat diesem Vorbringen nicht widersprochen. Sie hatte daher Gelegenheit, sich zur Möglichkeit der Herstellung von Stellplätzen zu äußern. Dass sie diese Frage und die Bedeutung der Protokollerklärung der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren anders beurteilt als die Vorinstanz, führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Im Übrigen musste ein gewissenhafter Prozessbeteiligter - ungeachtet der von der Beschwerde geltend gemachten Einigkeit der Beteiligten über die Ablöse zweier Stellplätze - auch in Betracht ziehen, dass das Berufungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ablöse der fehlenden Stellplätze gemäß § 47 Abs. 4 LBauO RP selbst prüfen würde und verneinen könnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass jedenfalls ein fehlender Stellplatz nach der von der Klägerin ursprünglich eingereichten und genehmigten Planung im Erdgeschoss des Gebäudes vorgesehen war.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.