Beschluss vom 29.04.2025 -
BVerwG 9 B 58.24ECLI:DE:BVerwG:2025:290425B9B58.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2025 - 9 B 58.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:290425B9B58.24.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 58.24

  • OVG Koblenz - 26.06.2024 - AZ: 8 C 10163/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3 Die Frage,
welche formellen und materiellen Anforderungen an die Konkretisierung einer nachfolgenden Abschnittsplanung zu stellen sind, um eine zwangsläufige − und damit abwägungsdirigierte − Betroffenheit einer Gemeinde in einem vorgelagerten Planaufstellungsverfahren annehmen zu können,
rechtfertig keine Zulassung der Revision, denn sie ist − soweit sie verallgemeinerungsfähig ist − bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

4 Danach kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende, sein Grundstück noch nicht unmittelbar betreffende Planung zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig zu seiner Betroffenheit führt. Dadurch soll der künftig notwendig Rechtsbetroffene zur Sicherung seines effektiven Rechtsschutzes vor der Schaffung vollendeter Tatsachen bewahrt werden. Eine solche vorbeugende Klagemöglichkeit ist auch demjenigen eröffnet, der geltend machen kann, es hätte eine andere Trasse gewählt werden müssen, weil sein im Folgeabschnitt liegendes und nicht durch das Vorhaben selbst in Anspruch genommenes Grundstück jedenfalls unvermeidbar und in rechtswidriger Weise durch von der Straße ausgehende Verkehrsimmissionen belastet werde (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 ‌- 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 98 m. w. N.; im Zusammenhang mit der Klage einer Gemeinde BVerwG, Beschluss vom 10. November 2000‌ - 4 B 47.00 - NVwZ 2001, 800).

5 Weiteren abstrakten Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie hält vielmehr lediglich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das ausdrücklich von der vorgenannten Rechtsprechung zu Zwangspunkten ausgegangen ist (vgl. UA S. 16), im Ergebnis für falsch, weil es zu Unrecht die Möglichkeit einer abweichenden Planung hinsichtlich der Einziehung oder Umstufung der Hunsrückhöhenstraße und hinsichtlich eines parallel zur B 50neu zu führenden Wirtschaftswegs angenommen und damit das Vorliegen eines Zwangspunktes verneint habe (vgl. hierzu UA S. 16 f.). Mit einer derartigen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung, die die Klägerin in ihrer Beschwerde näher begründet, kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber nicht begründet werden.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.