Beschluss vom 29.06.2010 -
BVerwG 8 B 129.09ECLI:DE:BVerwG:2010:290610B8B129.09.0

Leitsatz:

Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ist auch anwendbar, wenn die Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung bereits vor dem 8. Mai 1945 erfolgt ist.

  • Rechtsquellen
    VermG § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 6

  • VG Dresden - 18.08.2009 - AZ: VG 7 K 2281/06

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2010 - 8 B 129.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:290610B8B129.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 129.09

  • VG Dresden - 18.08.2009 - AZ: VG 7 K 2281/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. August 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2 Die Beschwerde meint im Zusammenhang mit der geltend gemachten Rückübertragung des streitigen Grundstücks, das früher zum Rittergut P. gehört hat, sei von grundsätzlicher Bedeutung,
ob der einem Anspruch auf Vermögensrückübertragung nach dem Vermögensgesetz entgegenstehende Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG anwendbar ist, wenn das vom Restitutionsanspruch nach § 6 Abs. 6 Buchst. a Satz 1 VermG erfasste Grundstück von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen genutzt wird,
ob ein öffentliches Interesse an der Nutzung des Grundstücks im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG besteht, wenn der Staat den Grundstücknutzer zur Bedarfsdeckung beauftragt hat und die Grundstücksnutzung lediglich dem fiskalischen Hilfsgeschäft dient,
und
ob der einem Anspruch auf Rückübertragung entgegenstehende Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG anwendbar ist, wenn die mit einem erheblichen baulichen Aufwand verbundene Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung bereits vor dem 8. Mai 1945 erfolgt ist.

3 Für die Beantwortung dieser Fragen bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Antwort auf diese Fragen ergibt sich ohne Weiteres durch Auslegung der einschlägigen Vorschriften und aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

4 § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Absicht zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen an der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage zu stellen. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst nach Art eines Aufwandtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (Urteile vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32, vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - Buchholz 428 § 3b VermG Nr. 4, vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 sowie vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 36). Geschützt ist mithin die geänderte Nutzung wegen des dafür betriebenen Aufwandes.

5 Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Nutzung entfällt nicht deshalb, weil ein Dritter und nicht der Grundstückseigentümer die Nutzung vornimmt. Nimmt der Dritte die Nutzung in der Rechtsform einer Gesellschaft des privaten Rechts vor, so hindert dies allein nicht den Rückgriff auf den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG (Beschluss vom 26. Mai 2003 - BVerwG 8 B 61.03 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 39; Urteil vom 25. Oktober 2001 - BVerwG 7 C 10.01 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 31).

6 Am Fortbestand der geänderten Nutzung besteht ein öffentliches Interesse zum Beispiel bei Einrichtungen der Daseinsvorsorge oder sonstigen Nutzungen, die dem Gemeinwohl dienen. Es ist nicht erforderlich, dass die Nutzung des Grundstücks oder Gebäudes in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfolgt (vgl. Hellmann, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Stand November 2009, § 5 Rn. 26; Urteil vom 20. Oktober 2001 a.a.O. S. 29). Ist der Unternehmensgegenstand des Grundstücksnutzers von Anfang an durch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben geprägt, schließt weder die Rechtsform des Unternehmens noch dessen Gewinnerzielungsabsicht den Restitutionsausschlussgrund gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG aus.

7 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), befindet sich auf dem Grundstück ein Bekleidungszentrum der Bundeswehr. Dieses ist in Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft zu einem bedarfsorientierten Dienstleister umstrukturiert worden und wird in der Rechtsform einer GmbH betrieben, an der die Beklagte zu 25 % beteiligt ist. Ihre Aufgabe ist die Sicherstellung der Bekleidung für die Truppen und deren Ausrüstung. Der Unternehmensgegenstand ist damit von vornherein durch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben geprägt. Die unmittelbare Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte gehört zum Kernbereich der Aufgaben der Bundeswehrverwaltung (vgl. Art. 87b Abs. 1 Satz 2 GG) und dient damit dem Gemeinwohl, weil nur zureichend ausgerüstete Streitkräfte zur Landesverteidigung in der Lage sind.

8 Der weiteren von den Klägern als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage, ob § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG anwendbar ist, wenn die Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung bereits vor dem 8. Mai 1945 erfolgt ist, kann die Entscheidungserheblichkeit nicht abgesprochen werden. Die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts lassen den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht von einem Beginn der Nutzung des Grundstücks für militärische Zwecke bereits vor dem 8. Mai 1945 ausgegangen ist. Hierfür spricht die Feststellung, dass auf dem Grundstück bereits Ende der 30er, Anfang der 40er Jahre beginnend Lagerhäuser gebaut wurden und diese Fläche dem Reichsfiskus Heer zugeordnet war. Auch die nähere Befassung mit dem Einwand der Kläger, dass die militärische Nutzung vor 1945 zumindest begonnen worden sei, bestätigt diese Auslegung des Urteils. Wenn es in dem Urteil heißt, dass „in der Folgezeit ... eine militärische Nutzung spätestens seit dem Rechtsträgernachweis vom 12.5.1952 belegt“ ist (UA S. 9), bezieht sich dies auf die Nutzung nach Kriegsende, schließt aber eine Nutzung für militärische Zwecke vor 1945 nicht aus.

9 Die gestellte Frage ist zu bejahen. Der Beginn der Nutzung des Grundstücks für militärische Zwecke vor dem 8. Mai 1945 führt nicht dazu, dass der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG entfällt. Zwar hat der Senat in den Urteilen vom 27. Februar 2002 - BVerwG 8 C 1.01 - (BVerwGE 116, 67 <71> = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 34 S. 40) und vom 13. Dezember 2005 - BVerwG 8 C 13.04 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 45 S. 92 f.) darauf abgestellt, dass es für die Anwendung des Ausschlussgrundes des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG auf solche Veränderungen der jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudesituation ankommt, die zur Zeit der Herrschaft der Rechtsordnung der DDR eingetreten sind. In beiden Entscheidungen handelte es sich aber, worauf auch die Kläger hinweisen, um Enteignungen und Nutzungsänderungen nach Gründung der DDR, so dass sich die von ihnen aufgeworfene Frage nicht stellte. Für ihre Bejahung spricht, dass der Gesetzgeber anders als in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG in § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG keine zeitliche Eingrenzung dahin vorgenommen hat, dass erst nach dem 8. Mai 1945 vorgenommenen Nutzungsänderungen den Ausschlussgrund erfüllen. Hierbei handelte es sich nicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Zum einen hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 VermG eine auf die Ausschlussgründe des § 5 Abs. 1 VermG bezogene eigene zeitliche Eingrenzung insoweit getroffen, als die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen und - wovon das Gesetz als selbstverständlich ausgeht - im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen mündlichen Tatsachenverhandlung noch bestanden haben müssen. Zum anderen erklärt sich die unterschiedliche Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG auch daraus, dass die Rückerstattungsgesetze der Alliierten, an denen sich das Vermögensgesetz für die Wiedergutmachung in der NS-Zeit erlittener Vermögensverluste orientiert (vgl. Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 12.00 - BVerwGE 114, 68 <70> = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 10 S. 46), einen gutgläubigen Erwerb grundsätzlich nicht anerkannten, sondern nur ausnahmsweise beim Erwerb beweglicher Sachen „im Wege des ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehrs“ und beim Erwerb von Inhaberpapieren zuließen (Art. 19 Satz 1, Art. 21 USREG, Art. 15 Satz 1, Art. 17 BrREG, Art. 16 Satz 1, Art. 18 REAO).

10 Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bereits im Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - (BVerwGE 98, 261 <267> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 44 S. 117) klargestellt, dass § 5 VermG auch auf Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG anzuwenden ist. Wörtlich ist in dem Urteil ausgeführt:
„Dies wird nunmehr durch das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, 2632) bestätigt, das in seinem § 1 Abs. 1 u.a. auf den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 VermG und damit auch des § 5 VermG Bezug nimmt. Die Regelungen des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 VermG stehen im Übrigen auch nicht in prinzipiellem Widerspruch zu den Grundsätzen des alliierten Rückerstattungsrechts. Auch dieses hat der Erkenntnis Rechnung getragen, dass bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Herausgabe oder bei Entgegenstehen bedeutsamer öffentlicher oder privater Interessen das Prinzip der Rückgabe in Natur nicht uneingeschränkt durchgeführt werden konnte. Dies zeigen beispielhaft die Art. 15 ff. REAO über die ‚Begrenzung der Rückerstattung’, die für bestimmte Sachverhalte lediglich eine Entschädigung gewähren (vgl. etwa Art. 15 Nr. 1 - nach der Entziehung erfolgende Enteignung zu einem rechtsstaatlich legitimen Zweck -, Art. 23 Nr. 1 - wesentliche Veränderung unter gleichzeitiger erheblicher Wertsteigerung - und Art. 23 Nr. 2 - nicht mehr abtrennbare Verbindung mit einer anderen Sache -).“

11 Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 in Nr. 3 Buchst. a zu den Ausschlussgründen, die später in § 5 VermG aufgenommen wurden, ersichtlich Änderungen der Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung im Blick hatte, die während des Bestehens der DDR vorgenommen wurden. Dies erklärt sich daraus, dass die Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 eine Wiedergutmachung von NS-Unrecht im Beitrittsgebiet nicht vorsah. Mit der Aufnahme des § 1 Abs. 6 in das Vermögensgesetz und der dort bestimmten entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Vermögensgesetzes auf Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG änderte sich dies. Wie dargelegt, findet § 5 VermG für Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG Anwendung. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, eine am 29. September 1990 bestehende Nutzungsänderung allein deshalb als Ausschlussgrund abzulehnen, weil die Änderung der Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung bereits vor dem 8. Mai 1945 in Angriff genommen wurde. Damit würde verkannt, dass § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG zwar an eine in der Vergangenheit mit erheblichem baulichem Aufwand vorgenommene Nutzungsänderung anknüpft, das Bestehen des Ausschlussgrundes aber von einer gegenwartsbezogenen Beurteilung abhängig macht. Das Rückübertragungsinteresse des Berechtigten tritt nur zurück, wenn gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt des 29. September 1990 und der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung, ein öffentliches Interesse am Fortbestand der Nutzungsänderung anzunehmen ist.