Beschluss vom 29.06.2022 -
BVerwG 8 PKH 2.22ECLI:DE:BVerwG:2022:290622B8PKH2.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2022 - 8 PKH 2.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:290622B8PKH2.22.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 2.22

  • VGH München - 06.12.2018 - AZ: 13 A 18.532

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Entscheidung des Gerichts gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin vom 17. August 2021 - 9 PKH 3.19 (9 B 19.19) – wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Mit Beschluss vom 4. November 2019 wurde dem Kläger für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (9 B 19.19 ) Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. August 2021 aufgehoben, weil der Kläger mit der Ratenzahlung mehr als drei Monate im Rückstand war und zu einer möglichen Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder vorgetragen noch Belege zur Glaubhaftmachung eingereicht hatte. Gegen diesen am 8. September 2021 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 22. September 2021 die Entscheidung des Gerichts beantragt.

II

2 Der innerhalb der Frist des § 166 Abs. 6 VwGO gestellte Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist zulässig, aber unbegründet.

3 Der angegriffene Aufhebungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 17. August 2021 ist nicht zu beanstanden. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO soll die Bewilligung aufgehoben werden, wenn der Antragsteller länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Eine Aufhebung der Bewilligung ist unzulässig, wenn die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Antragstellers beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1997 - IX ZR 61/94 - NJW 1997, 1077). An einem Verschulden fehlt es, wenn die Zahlung von Raten zu Unrecht angeordnet worden war oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers verschlechtert haben und er deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Ratenzahlungen zu erbringen (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 183a).

4 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht dargetan, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 4. November 2019 ungünstiger waren als vom Gericht angenommen. Sein Vorbringen, der Bundesgerichtshof habe ihm in einem dort geführten Verfahren im Jahr 2011 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, kann eine abweichende Bewertung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtfertigen. Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2011 - III ZA 23/10 - lassen sich die der damaligen Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zugrundeliegenden, seinerzeit bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht entnehmen. Unabhängig davon hat das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zum Zeitpunkt der jeweiligen Bewilligung zugrunde zu legen. Dieser lag hier acht Jahre später als der im zivilgerichtlichen Verfahren.

5 Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 4. November 2019 haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht wesentlich geändert. Den hierzu mit Telefax vom 10. Dezember 2021 eingereichten Unterlagen lässt sich nur eine geringfügige Änderung der für die Einnahmen und Ausgaben des Klägers maßgeblichen Beträge entnehmen, die keine Änderung des Beschlusses vom 4. November 2019 rechtfertigen.