Verfahrensinformation

Die Kläger sind verheiratet und haben ein Kind. Sie sind beide als Beamte in unterschiedlichem Umfang teilzeitbeschäftigt. Sie halten den ihnen entsprechend ihrer Arbeitszeit gekürzten Familienzuschlag für verfassungswidrig, da ihre Dienstleistung mit zusammen 45 Wochenarbeitsstunden die eines vollbeschäftigten Beamten übersteige, sie jedoch insgesamt einen geringeren Familienzuschlag erhielten; ihnen stünde ein insgesamt höherer Familienzuschlag auch dann zu, wenn sie beide mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt wären. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die von den Beklagten eingelegte Sprungrevision zugelassen.


Urteil vom 29.09.2005 -
BVerwG 2 C 44.04ECLI:DE:BVerwG:2005:290905U2C44.04.0

Urteil

BVerwG 2 C 44.04

  • VG Frankfurt am Main - 25.10.2004 - AZ: VG 9 E 919/03 (2)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:

  1. Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2004 werden zurückgewiesen.
  2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 im Revisionsverfahren trägt die Beklagte zu 1, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 im Revisionsverfahren trägt die Beklagte zu 2. Die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 1 zu 2/5 und die Beklagte zu 2 zu 3/5.

I