Beschluss vom 29.09.2006 -
BVerwG 5 B 8.06ECLI:DE:BVerwG:2006:290906B5B8.06.0
Beschluss
BVerwG 5 B 8.06
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.11.2005 - AZ: OVG 12 A 1995/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 736,33 DM = 11 113,60 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
2
Die Revision ist nicht nach den §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage
„Greift der Schutz der Einrichtungsorte gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII, sofern es für die Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII maßgeblich auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern ankommt, nur dann ein, wenn beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung am selben Ort begründet haben oder ist es ausreichend, wenn ein Elternteil in einer Einrichtung untergebracht ist?“
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
3 Es folgt, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bereits unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut und bedarf daher nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass in dem in § 89e Abs. 1 SGB VIII zuerst genannten Fall, dass die örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfemaßnahme sich „nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern“ richtet, der Schutz der Einrichtungsorte daran anknüpft, dass „dieser“ , d.h. der gewöhnliche Aufenthalt „der Eltern“, in einer Einrichtung i.S. des § 89e Abs. 1 SGB VIII begründet worden ist. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass der Wortlaut des 2. Halbsatzes des § 89e Abs. 1 SGB VIII auch mit Blick auf den zuvor genannten „gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern ... in einer Einrichtung ...“ als erstattungspflichtigen Träger denjenigen örtlichen Träger bezeichnet, „in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung ... den gewöhnlichen Aufenthalt hatte“, ist aus dieser Verwendung des Singular entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht herzuleiten, dass damit von dem zuvor in Halbsatz 1 im Anschluss an die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Anknüpfungspunkt des Schutzes der Einrichtungsorte genannten Erfordernis eines gewöhnlichen Aufenthalts der „Eltern“ in einer Einrichtung abgegangen werde, vielmehr liegt hier zur Überzeugung des beschließenden Senats allenfalls ein sprachliches Problem vor, weil es bei der Gesetzesformulierung versäumt wurde, auf sprachliche Präzision zu achten. Es wurde versäumt, für die zuvor in Halbsatz 1 der Bestimmung einmal im Plural („der Eltern“) und dreimal im Singular („eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen“) genannten, für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Bezugspersonen in Halbsatz 2 neben dem Singular auch die Pluralform (für die „Eltern“) zu verwenden, was etwa durch eine alternative Formulierung wie „die Person bzw. die Personen“ unschwer möglich gewesen wäre. Jedenfalls sieht der beschließende Senat hier eine Formulierungsschwäche des Gesetzesentwurfserstellers, aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die ersichtlich in Bezug genommene Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der „Eltern“, d.h. beider Elternteile, für die Bestimmung des erstattungspflichtigen Trägers mit der Folge modifiziert werden sollte, dass der Schutz der Einrichtungsorte bereits bei einem Einrichtungsaufenthalt nur eines der beiden Elternteile eingriffe.
4 Der Umstand, dass die vorliegend als Bezugspersonen maßgeblichen „Eltern“, die im Jahre 1989 aus dem Bereich der Beklagten gemeinsam in den Bereich der Klägerin verzogen waren, nach im Jahre 1994 erfolgter Ehescheidung und Sorgerechtsübertragung auf das Jugendamt der Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Oktober 1999 (die Mutter) bzw. im Januar 2000 (der Vater) unabhängig voneinander erneut im Bereich der Beklagten begründet haben, schützt die Beklagte mit Blick auf den Einrichtungsaufenthalt des Vaters (3. Januar bis 1. April 2000) deshalb nicht vor Kostenerstattungsansprüchen der Klägerin nach § 89c SGB VIII. Der rechtliche Umfang des Schutzes der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII ist mit Blick auf die den Schutz vermittelnden Bezugspersonen nach Maßgabe der konkreten gesetzlichen Regelung zu bestimmen, aber nicht aus einem dieser vorausliegenden umfassenderen Grundsatz, der gegenüber den gesetzlichen Regelungen als vorrangig anzusehen wäre. Soweit die Beklagte meint, der Schutz der Einrichtungsorte sei vom Gesetzgeber als lückenlos gedacht worden mit der Folge, dass er auch über seine konkrete gesetzliche Ausgestaltung hinaus Geltung haben müsse, lassen sich aus der amtlichen Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (BTDrucks 12/2866) keine Anhaltspunkte für die beabsichtigte Erstellung eines derartig umfassenden Rechtsprinzips gewinnen. Auch den Erläuterungen zu § 89e SGB VIII (a.a.O. S. 25) ist nicht zu entnehmen, dass es bei den in der Gesetzesbegründung genannten Einrichtungen, „in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen“, wegen der gleichzeitigen Verwendung des Singulars für die „in Betracht kommende Person“ den Schutz der Einrichtungsorte auslösen soll, wenn bei zwei maßgeblichen Elternteilen der eine Teil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung und der andere am gleichen Ort außerhalb einer Einrichtung begründet. Auch für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke sieht der beschließende Senat keine Anhaltspunkte, soweit der Gesetzgeber Kostenerstattungsansprüche bzw. die Freistellung von nach der Ausgangsregelung der örtlichen Zuständigkeit in § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegebenen Kostenerstattungsansprüchen (hier nach § 89c SGB VIII) an die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts „der Eltern“ in einer Einrichtung knüpft .
5 Soweit die Beschwerde für ihren Rechtsstandpunkt auf Formulierungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - (BVerwGE 115, 251) hinweist, wonach die Funktion der Erstattungsnorm des § 89e SGB VIII darin besteht, „Kostenschutz für die Einrichtungsorte überall dort (zu) gewähren, wo ein solcher Kostenschutz nicht bereits durch die Zuständigkeitsvorschriften sichergestellt werden konnte“ (a.a.O. S. 254), und § 89e Abs. 1 SGB VIII „die Sicherung eines lückenlosen Schutzes der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene“ bezweckt, welcher ausnahmslos zu gewährleisten sei, nämlich „entweder im Rahmen der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit oder durch Komplettierung der an Ortsnähe und Effektivität der Jugendhilfe orientierten Zuständigkeitsnorm durch eine den Schutz der Einrichtungsorte sichernde Erstattungsnorm“, ohne dass es in der Gesetzesbegründung Hinweise auf denkbare Ausnahmen gebe (BVerwG a.a.O. S. 255), besagt dies nicht, dass der Gesetzgeber nicht Regelungen treffen könnte, die bei einer getrennten Aufenthaltsbegründung durch beide Elternteile am gleichen Aufenthaltsort und dabei Aufenthaltsbegründung in einer Einrichtung nur durch einen Elternteil eine Freistellung des Einrichtungsortes nicht vorsehen, weil in diesen Fällen - wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat - die Zuständigkeitsbegründung nicht allein an die Aufenthaltsbegründung in einer Einrichtung anknüpft.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) unter Berücksichtigung der dem Feststellungsbegehren der Klägerin insoweit zu Grunde liegenden Pflegekostenrechnungen für die Monate Januar bis März 2000 (BA IV Bl. 481, 487 und 497).
FAQhäufig gestellte Fragen
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Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
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Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
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Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
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Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
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- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
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Sind Sie Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder sonstige Prozessvertretung.
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Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
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Kann ich an Verhandlungen teilnehmen bzw. sind sie öffentlich?
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
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Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
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Welche Öffnungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?
Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
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Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
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Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts lassen sich nicht in Leichte Sprache übertragen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
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