Beschluss vom 29.09.2017 -
BVerwG 7 B 6.17ECLI:DE:BVerwG:2017:290917B7B6.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.09.2017 - 7 B 6.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:290917B7B6.17.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 6.17

  • VG Regensburg - 09.07.2015 - AZ: VG RN 5 K 14.1110
  • VGH München - 16.02.2017 - AZ: VGH 20 BV 15.2208

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Schemmer und Böhmann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 16. Februar 2017 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Reichweite von Ausschlussgründen nach § 3 Satz 2 VIG und der Frage beitragen, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen eines Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bedarf.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 29.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.