Beschluss vom 29.09.2023 -
BVerwG 1 W-VR 14.23ECLI:DE:BVerwG:2023:290923B1WVR14.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.09.2023 - 1 W-VR 14.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:290923B1WVR14.23.0]
Beschluss
BVerwG 1 W-VR 14.23
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
am 29. September 2023 beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 Der Rechtsstreit betraf die vorläufige Teilnahme des Antragstellers an einem Lehrgang im Rahmen der Ausbildung der Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes.
2 Der ... geborene Antragsteller, ein Soldat im Dienstgrad Hauptbootsmann, hatte sich unter dem 13. September 2022 um die Zulassung zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2023 im Werdegang ... beworben. Mit Bescheid vom 13. Juli 2023 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr diesen Antrag ab. Der Antragsteller sei zwar mitbetrachtet und ausgewählt worden, jedoch habe für ihn eine Einzelvorlage für die stimmberechtigten Mitglieder erstellt werden müssen. Diese hätten einstimmig für die Ablehnung der Laufbahnzulassung votiert, da während eines "schwebenden Verfahrens", d. h. während disziplinarer Vorermittlungen nach § 92 Abs. 1 WDO, eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens, über die charakterliche Eignung nicht zweifelsfrei befunden werden könne.
3 Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 18. Juli 2023 Beschwerde erhoben und mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom selben Tag den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Beschwerde zu dem am 8. August 2023 beginnenden und bis 4. Juli 2025 dauernden Lehrgang ... in ... zuzulassen. In der Sache verwies er darauf, dass die gegen ihn geführten Ermittlungen verschleppt würden, obwohl der Vorgesetzte, der die Vorermittlungen geführt habe, das Verfahren mangels feststellbaren Fehlverhaltens schon habe einstellen wollen.
4 Mit Schreiben vom 1. August 2023 hat das Bundesministerium der Verteidigung mitgeteilt, dass es das Bundesamt für das Personalmanagement angewiesen habe, den Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall der bestandskräftigen Zurückweisung der Beschwerde zu dem bezeichneten Lehrgang zu kommandieren.
5 Mit Schriftsatz vom 21. September 2023 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, dass dieser sich weisungsgemäß auf dem Lehrgang befinde und das Bundesministerium der Verteidigung inzwischen eine Versetzungsverfügung erstellt und den Antragsteller zum Laufbahnwechsel zugelassen habe. Das Eilverfahren werde daher für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich der Erledigterklärung unter dem 25. September 2023 angeschlossen.
II
6 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - beck-online Rn. 8 m. w. N.).
7 Mit der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und der Versetzung des Antragstellers zum Lehrgang ist dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in der Hauptsache und damit zugleich für das hier gegenständliche gerichtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vollständig Rechnung getragen. In einem solchen Fall der Klaglosstellung entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 1 WB 22.22 - juris Rn. 7 m. w. N.).