Beschluss vom 29.09.2025 -
 BVerwG 2 B 21.25ECLI:DE:BVerwG:2025:290925B2B21.25.0
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    ZitiervorschlagBVerwG, Beschluss vom 29.09.2025 - 2 B 21.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:290925B2B21.25.0] 
Beschluss
BVerwG 2 B 21.25
- VG Trier - 18.07.2024 - AZ: 4 K 732/24.TR
- OVG Koblenz - 29.01.2025 - AZ: 11 A 10911/24.OVG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.
2 1. Der ... geborene Beklagte steht als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) im Dienst der Klägerin. Seit 2000 war er bei der Dienststelle ... tätig; mit Wirkung vom September 2017 wurde er zur Verwendung als Polizeitrainer an das ...zentrum ... abgeordnet. Für 2001 bis 2006 sowie mit Folgegenehmigung bis 2011 wurde dem Beklagten die Ausübung der Nebentätigkeit "Autoverkauf/-vermittlung (selbständig)" mit einem Zeitaufwand von vier Stunden wöchentlich und einer monatlichen Bruttovergütung von 800 DM/800 € erteilt; eine weitere Genehmigung wurde weder beantragt noch erteilt.
3 Im Juni 2017 leitete die Klägerin gegen den Beklagten wegen des Verdachts einer seit 2011 ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit durch den Betrieb eines Autohandels ein Disziplinarverfahren ein, das sie in der Folgezeit - nach Bekanntwerden eines gegen den Beklagten geführten Steuerstrafverfahrens - um den Vorwurf des Begehens von Steuerstraftaten erweiterte. Das Verfahren wegen Steuerhinterziehung wurde nach einer tatsächlichen Verständigung im Steuerstrafverfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Auflage von 35 000 € eingestellt. Nach einer zwischenzeitlichen Ausdehnung des Disziplinarverfahrens und seiner späteren Beschränkung insbesondere auf den Vorwurf betreffend die Ausübung der Nebentätigkeit hat die Klägerin im März 2024 die auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage erhoben.
4 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt: Es stehe zweifelsfrei fest, dass der Beklagte von 2011 bis 2017 eine ungenehmigte und materiell nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit durch den Betrieb eines selbständigen Gebrauchtwagenhandels ausgeübt habe. Die Tätigkeit sei schon deshalb nicht genehmigungsfähig gewesen, weil sie nach Art und Umfang seine Arbeitskraft so stark in Anspruch genommen habe, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten habe behindert werden können. Soweit der Beklagte in seinem Autohandel auch zu Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit tätig geworden sei, namentlich Kaufverträge in einem Gesamtvolumen von mehreren Hunderttausend Euro abgeschlossen habe, scheitere eine Genehmigungsfähigkeit zudem daran, dass die ausgeübte Tätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich gewesen sein könne. Auch jenseits der Krankheitsphasen seien die Tätigkeiten nicht genehmigungsfähig gewesen, da sie angesichts des Gesamtumsatzes des Unternehmens von deutlich über 7 Mio. Euro auf den Aufbau eines zweiten wirtschaftlichen Standbeins im Sinne eines Zweitberufs gerichtet gewesen seien. Die Nebentätigkeitsgenehmigung wäre schließlich auch mit Blick auf die Überschreitung der Vergütungsgrenze zu versagen gewesen. Wegen der Schwere des Dienstvergehens sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis unumgänglich; sie sei auch unter Berücksichtigung seines gesamten Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte geboten. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht gegeben.
5 2. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel an der hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil der Beklagte - nach seiner Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit des Urteils - selbst darauf hinweist, dass seine Rechtsfragen in der Rechtsprechung als geklärt angesehen werden. Warum sie "unter Berücksichtigung auch des Wandels in der Gesellschaft einer neuen Bewertung bedürfen" sollen, wird in der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise erläutert. Ungeachtet dieser Zulässigkeitsbedenken ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.
6 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 14. Dezember 2023 - 2 B 18.23 - juris Rn. 20 und vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - ZBR 2025, 254 Rn. 6).
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                                                   "1. 
                                                   Ist die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst angezeigt bzw. verhältnismäßig, wenn Art und Umfang einer langjährig ausgeübten ungenehmigten Nebentätigkeit zwar grundsätzlich zu der Besorgnis führen, der Beamte vernachlässige dienstliche Interessen, er jedoch auch während der Ausübung dieser Nebentätigkeit unstreitig Leistungen erbringt und Befähigungen zeigt, die durchweg mit gut und in Teilen (als Polizeitrainer) sogar mit weit überdurchschnittlich bewertet wurden? 
                                                
                                                        
                
                                                          
                    
- Ist die Vorschrift des § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 [gemeint wohl: Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1] sowie Abs. 3 Satz 1 und 3 BBG in gebotener verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen, dass eine Nebentätigkeit materiell-rechtlich genehmigungsfähig ist, wenn der Beamte trotz Erfüllung der vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen nachweislich und unbestritten Leistungen erbracht und Befähigungen während der Wahrnehmung der Nebentätigkeit gezeigt hat, die mit "gut" dienstlich bewertet und hinsichtlich der Wahrnehmung der Tätigkeit als Polizeitrainer mit "weit überdurchschnittlich" umschrieben wurden?
- Scheitert die Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit an § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6, Satz 2 [gemeint wohl: Satz 3] BBG, wenn diese zwar während der Dienstunfähigkeit des Beamten von ihm ausgeübt wird, die Tätigkeit jedoch (nur) in der Unterzeichnung von Standardkaufverträgen besteht bzw. in der in dieser Zeit äußerst selten erfolgten Entgegennahme von Barzahlungen?
- Kann eine Genehmigung für eine Nebentätigkeit versagt werden, wenn die ausgeübten Nebentätigkeiten offensichtlich nicht geeignet sind, den Krankheitsverlauf zu verzögern, und der Dienstherr solches auch nicht positiv festgestellt hat? Würde eine solche Nebentätigkeitsversagung letztlich zu einem mit Art. 2 Abs. 1 GG bzw. mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden absoluten Nebentätigkeit-Betätigungsverbot für Beamte führen?
- Ist von einem schweren Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BDG und damit von einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit jedenfalls dann im Einzelfall unter Berücksichtigung auch des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht auszugehen, wenn eine ungenehmigte, entgeltliche Nebentätigkeit unbestritten zu keiner Verschlechterung des Leistungsniveaus des Beamten in quantitativer und qualitativer Hinsicht geführt hat und ihm durchweg Leistungen und Befähigungen bescheinigt wurden, die dienstherrnseitig mit "gut" und in Teilen (bezogen auf die Tätigkeit des Beamten als Polizeitrainer) sogar mit "weit überdurchschnittlich" bezeichnet wurden?
- Ist in Anbetracht der Bedeutung, der Qualität bzw. des Gewichts der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Disziplinarrechtsprechung anerkannten Milderungsgründe (...) in Fällen der ungenehmigten und materiell nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeitsausübung im Einzelfall vom Vorliegen des Milderungsgrundes der "tadellosen Dienstausübung während und nach der ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit" auszugehen, wenn dem Beamten in einer oder mehreren dienstlichen Beurteilungen oder Stellungnahmen von Führungskräften gute Leistungen und Befähigungen attestiert werden und darüber hinaus sogar weit überdurchschnittliche Leistungen und Befähigungen nach der vorgeworfenen Tat bescheinigt werden?"
8 Keine der Fragen rechtfertigt eine Zulassung der Revision, weil sie, soweit sie in allgemeiner Form geklärt werden können, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt sind oder sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand und aufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung - im Sinne des Berufungsurteils - beantworten lassen.
9 a) Dies betrifft zunächst die allgemeinen Grundsätze, denen eine disziplinare Maßnahmebemessung genügen muss. Gemäß § 13 Abs. 1 BDG in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung (BDG a. F.; vgl. auch § 13 Abs. 1 BDG n. F.) ist eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen nach der Schwere des Dienstvergehens, unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und danach zu bemessen, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d. h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig waren und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt es sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 D 63.89 - BVerwGE 86, 370 <376> sowie Beschlüsse vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 - DVBl. 2018, 1556 Rn. 19 f. und vom 29. Januar 2020 - 2 B 27.19 - juris Rn. 11).
10 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Höchstmaßnahme nicht nur dann verhängt werden darf, wenn sich die ungenehmigte Nebentätigkeit nachteilig auf die Erfüllung der Dienstpflichten ausgewirkt hat; vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller zumessungsrelevanten Umstände (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 - DVBl. 2018, 1556 Rn. 21 f.). Dementsprechend kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei langjährig ausgeübten ungenehmigten Nebentätigkeiten auch dann in Betracht kommen, wenn dem Beamten währenddessen oder danach in einer dienstlichen Beurteilung oder in Stellungnahmen von Führungskräften gute bzw. überdurchschnittliche Leistungen attestiert wurden (vgl. Fragen Nr. 1, 5 und 6). Insoweit kommt es bei der Bemessungsentscheidung, wie vom Berufungsgericht zugrunde gelegt, auf einen prognostischen Gesamteindruck an, der auch das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor und nach der Tat einschließlich seiner gezeigten Leistungen umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259 f.> und Beschluss vom 8. April 2021 - 2 B 2.21 - juris Rn. 8 f.). Letzteres fällt allerdings nicht ausschlaggebend ins Gewicht, weil der Dienstherr eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten von jedem Beamten erwarten darf (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 82 und vom 2. März 2023 - 2 A 19.21 - NVwZ-RR 2023, 916 Rn. 53 m. w. N.). Die konkrete disziplinare Maßnahmebemessung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, wie die Beschwerde selbst einräumt, eine Frage des Einzelfalls und damit einer Klärung in verallgemeinerungsfähiger Form entzogen.
11 b) Auch die zum Nebentätigkeitsrecht nach § 99 BBG aufgeworfenen Fragen Nr. 2, 3 und 4 sind, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Maßstabsbildung zugänglich sind, in der Senatsrechtsprechung geklärt. Die Frage, ob eine Nebentätigkeit materiell genehmigungsfähig ist, wenn der Beamte trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3 BBG gute bzw. überdurchschnittliche Leistungen und Befähigungen gezeigt hat, ist danach ohne Weiteres - mit dem Berufungsgericht - im verneinenden Sinne zu beantworten. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BBG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Versagung ist zwingend, ohne dass Raum für eine Berücksichtigung der vom Beklagten genannten Umstände bestünde. Dies gilt auch für die in § 99 Abs. 2 Satz 2 BBG exemplarisch ("insbesondere") aufgezählten Versagungsgründe, darunter die vom Beklagten zitierte Nr. 1 (so starke Beanspruchung der Arbeitskraft, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann). Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 wird in Absatz 3 Satz 1 und 3 anhand von "in der Regel"-Vorgaben nach der Intensität der zeitlichen Beanspruchung durch die Nebentätigkeit(en) und nach dem Gesamtbetrag der Nebentätigkeitsvergütung näher konkretisiert. Mit den vom Beklagten in den Vordergrund gerückten leistungsbezogenen Kriterien hat dies nichts zu tun; seine diesbezüglichen Kausalitätserwägungen gehen fehl.
12 Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass es bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 99 Abs. 2 und 3 BBG um gesetzliche Versagungsgründe für eine Nebentätigkeit geht, deren vorherige Genehmigung beim Dienstherrn beantragt oder die ihm rechtzeitig angezeigt wurde. Bei der disziplinaren Ahndung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit steht hingegen in der Regel - wie auch hier - eine erst nachträglich dem Dienstherrn bekanntgewordene Nebentätigkeit im Raum, die der Beamte ausgeübt hat, ohne vorher dem Genehmigungserfordernis zu genügen. Es handelt sich mithin um eine gänzlich andere Situation, die es (erst recht) ausschließt, die Leistung und Befähigung des Beamten bei der inzidenten Prüfung der materiellen Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit zu berücksichtigen. Dass es keines konkreten (medizinischen) Nachweises bedarf, wonach die in Phasen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit ausgeübte Nebentätigkeit den Gesundungsprozess behindert oder verzögert hat, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337 <338> sowie Beschlüsse vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 - juris Rn. 8 und vom 29. Januar 2020 - 2 B 27.19 - juris Rn. 12). Einen erneuten Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde durch den bloßen Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nicht auf.
13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren gemäß § 78 Satz 1 BDG streitwertunabhängige Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zum Bundesdisziplinargesetz erhoben werden.
 
                