Beschluss vom 30.01.2004 -
BVerwG 1 B 9.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300104B1B9.04.0

Beschluss

BVerwG 1 B 9.04

  • Thüringer OVG - 26.08.2003 - AZ: OVG 2 KO 155/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verstoßes gegen Verfahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Die Beschwerde wirft folgende Fragen als "in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht" grundsätzlich klärungsbedürftig auf:
1. Unterliegen armenische Volkszugehörige oder deren Abkömmlinge sowie die Ehegatten einer Mischehe (armenisch-aserisch) sowie deren Abkömmlinge in Aserbaidschan einer landesweiten oder auch nur regionalen mittelbaren Gruppenverfolgung deswegen, weil deren Verfolgung eine den höchstrichterlichen Kriterien entsprechende Verfolgungsdichte aufweist und der aserbaidschanische Staat gegen diese Verfolgungsmaßnahmen privater Personen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt?
2. Können armenische Volkszugehörige und deren Abkömmlinge auf eine inländische Fluchtalternative in dem derzeit unter armenischer Militärhoheit befindlichen Berg-Karabach-Gebiet verwiesen werden, wo sie vor (mittelbarer) Verfolgung durch Aserbaidschan bzw. durch Armenier hinreichend sicher sind und wo ihnen auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen?
Die Beschwerde zeigt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. Dies würde voraussetzen, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Bei den aufgeworfenen Fragen handelt es sich nicht um Rechtsfragen. Vielmehr betreffen sie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in Aserbaidschan bzw. Berg-Karabach. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Beschwerde rügt darüber hinaus als Verfahrensmangel, die Berufung des Beteiligten sei nicht zulässig gewesen. Sie macht der Sache nach geltend, der Antrag des Beteiligten auf Zulassung der Berufung hätte vom Berufungsgericht verworfen werden müssen, weil er nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprochen habe. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keinen Verfahrensmangel auf. Bei der von ihr beanstandeten Berufungszulassung handelt es sich nämlich um eine unanfechtbare Vorentscheidung des Berufungsgerichts, die nicht zu einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen kann (vgl. § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 152 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO; dazu Beschlüsse vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87 und vom 27. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 386.99 - <juris>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.