Beschluss vom 30.01.2018 -
BVerwG 5 PB 3.17ECLI:DE:BVerwG:2018:300118B5PB3.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2018 - 5 PB 3.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:300118B5PB3.17.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 3.17

  • VG Dresden - 30.10.2015 - AZ: VG 9 K 4212/14
  • OVG Bautzen - 12.01.2017 - AZ: OVG 9 A 13/16.PL

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2017 wird aufgehoben.
  2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 5 Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG zuzulassen. Der angefochtene Beschluss weicht mit der entscheidungstragenden Annahme, für die Erfüllung des Tatbestandes einer Verwaltungsanordnung im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG a.F. bzw. § 77 Nr. 1 SächsPersVG n.F. sei eine unmittelbar regelnde Wirkung in Bezug auf die Beschäftigten erforderlich, von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten und von der Beschwerde benannten Rechtssatz ab, dass das Merkmal der Unmittelbarkeit für das Vorliegen einer Verwaltungsanordnung nicht mehr erheblich ist (BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 6 P 26.10 - Buchholz 251.2 § 90 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 18 m.w.N.).

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 3.18 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie kann auch in elektronischer Form eingereicht werden.