Beschluss vom 30.01.2024 -
BVerwG 6 C 7.23ECLI:DE:BVerwG:2024:300124B6C7.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.01.2024 - 6 C 7.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:300124B6C7.23.0]
Beschluss
BVerwG 6 C 7.23
- VG München - 26.02.2013 - AZ: M 3 K 11.2963
- VGH München - 28.05.2014 - AZ: 7 B 14.23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Die Landesanwaltschaft Bayern trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Kläger, die an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leiden, bestanden 2010 das Abitur an einem staatlich anerkannten Gymnasium in kirchlicher Trägerschaft. Sie nahmen für die schriftlichen Arbeiten in der Oberstufe des Gymnasiums und für die schriftlichen Abiturprüfungen die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes in Anspruch, die Schülern mit fachärztlich festgestellter Legasthenie auf der Grundlage der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 gewährt wurden. Die Kläger erhielten einen Zeitzuschlag für die Bearbeitung schriftlicher Prüfungsarbeiten (Nachteilsausgleich). Ihre Rechtschreibleistungen flossen nicht in die Notengebung ein. In Fremdsprachen (Abiturfach Englisch) wurden ihre mündlichen und schriftlichen Leistungen mit gleichem Gewicht bewertet (Notenschutz). Die Nichtberücksichtigung der Rechtschreibleistungen wurde mit dem Zusatz "aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie" in den Abiturzeugnissen vermerkt.
2 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, diesen Zusatz zu streichen; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 28. Mai 2014 die Beklagte verpflichtet, den Klägern Abiturzeugnisse ohne Bemerkungen über den Notenschutz auszustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Landesanwaltschaft Bayern mit Urteil vom 29. Juli 2015 das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Hiergegen haben die Kläger Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 22. November 2023 (- 1 BvR 2577/15 u a. - EuGRZ 2023, 697) das Urteil des Senats vom 29. Juli 2015 aufgehoben und die Sache nur zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen, weil es die Kläger in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt und in der Sache keinen Spielraum für eigene fachgerichtliche Erwägungen gebe.
II
3 Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2023 ist das von den Klägern angestrengte Revisionsverfahren in der Sache auf andere Weise beendet. Es ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch einzustellen und der Senat hat gemäß § 161 Abs. 1 Alt. 2 VwGO durch Beschluss in der Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO) über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die von der Landesanwaltschaft Bayern als Beteiligte eingelegte Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2014 ist als erfolglos anzusehen, nachdem aufgrund des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils die vorinstanzliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig geworden ist.
5 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG.