Beschluss vom 30.04.2008 -
BVerwG 1 WB 9.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300408B1WB9.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2008 - 1 WB 9.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:300408B1WB9.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 9.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Major Eichhorn und
den ehrenamtlichen Richter Stabsfeldwebel Lüddens
am 30. April 2008 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Wetterberater, hilfsweise seine Einplanung für die Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes des Bundes.

2 Der 1975 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2010 endet. Zum Oberfeldwebel wurde er am 23. April 2004 ernannt. Der Antragsteller gehört dem Verwendungsbereich ... F... der Luftwaffe an. Seit dem 1. November 2003 wird er als Flugberaterfeldwebel bei der Flugbetriebsstaffel des L...geschwaders ... am Standort A... verwendet.

3 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 bewarb sich der Antragsteller beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr für eine zum 1. April 2007 geplante Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes des Bundes mit der Möglichkeit einer späteren Verwendung als Offizier in der Laufbahn Geoinformationsdienst der Bundeswehr. Diese Ausbildung sollte gemeinsam mit dem Deutschen Wetterdienst als Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes (dreijähriges Fachhochschulstudium) durchgeführt werden. Nach Teilnahme an einem fachlichen Auswahlverfahren schlug die gemeinsame Auswahlkommission des Amts für Geoinformationswesen und des Deutschen Wetterdienstes den Antragsteller zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor (Niederschrift vom 28. November 2006). Am 12. Februar 2007 nahm der Antragsteller außerdem beim Personalamt der Bundeswehr - Offizierbewerberprüfzentrale - an einem Verfahren zur Feststellung seiner Eignung zum Offizier teil; der Ergebnisbericht vom 12. Februar 2007 stellte fest, dass der Antragsteller für eine Ausbildung zum Offizier „nicht geeignet“ sei.

4 Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 teilte das Bundesministerium der Verteidigung - ... - zur „Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnausbildung gehobener Wetterdienst mit späterer möglicher Verwendung als Offz im GeoInfoDBw (§ 39 SLV)“ und zur „Ausbildung zum Offz MilFD Wetterberatung“ die folgende weitere Vorgehensweise mit:
„+ Die zum 01.04.2007 geplante FH-Bund-Ausbildung wird nicht durchgeführt.
+ Ab 01.10.2007 ist eine Ausbildung für Offz MilFD Wetterberater durchzuführen. Neben den durch die Fü TSK bereits ausgewählten Bewerbern erfolgt die Auswahl weiterer Bewerber im Rahmen eines Sonderaufrufs durch BMVg PSZ I 4.
+ Die gemäß Bezug 6 vorgeschlagenen Kandidaten OffzTr für die FH-Bund-Ausbildung sind für die Ausbildung ab 01.04.2008 vorzusehen.
+ Die Einzelfestlegungen zu den vorgelegten Bewerbern enthält die Anlage.“

5 Bei den genannten Einzelfestlegungen findet sich für den Antragsteller in der Rubrik „weitere Maßnahmen/Ausbildungseinplanung“ der Vermerk „Umplanen/ Vorsehen für Offz MilFD Ausbildung Wetterberater, Beginn 01.10.2007“.

6 Mit Schreiben vom 2. März 2007 informierte das Amt für Geoinformationswesen den Antragsteller über die geänderte Sachlage. Der Antragsteller erklärte daraufhin, seine Bewerbung auch für die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater aufrechtzuerhalten.

7 Mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - ... - vom 14. März 2007 und mit Besonderer Weisung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 4. April 2007 wurde das Auswahlverfahren für die „Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) gemäß § 40 SLV für den Geoinformationsdienst (GeoInfoDBw) zum 01.10.2007“ im Einzelnen geregelt. Für das Bewerbungsverfahren wurde unter anderem festgelegt, dass teilnahmeberechtigt nur die Geburtsjahrgänge 1966 bis 1976 aus dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr (Personalstrukturkennung Luftwaffe 17A - Verwendungsbereich 37DE/Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25510/ Verwendungsreihe 6505) seien; ein Wechsel des Verwendungsbereichs/der Ausbildungs- und Verwendungsreihe/der Verwendungsreihe zum Zwecke der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sei nicht möglich.

8 Im Hinblick auf die Besondere Weisung vom 4. April 2007 gab der Antragsteller unter dem 19. April 2007 nochmals einen entsprechenden Zulassungsantrag ab.

9 Mit Bescheid vom 30. Juli 2007, dem Antragsteller ausgehändigt am 21. August 2007, lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag vom 19. April 2007 ab. Der Antragsteller, der dem Verwendungsbereich ... zugeordnet sei, könne am Auswahlverfahren 2007 nicht teilnehmen, weil hierzu nach der Sonderausschreibung nur Soldaten aus dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr berechtigt und Umsetzungen von Bewerbern nicht vorgesehen seien.

10 Gegen die Entscheidung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. August 2007 Beschwerde. Im Hinblick auf die Einplanung in den Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 und des Amts für Geoinformationswesen vom 2. März 2007 sei er davon ausgegangen, dass er verbindlich für die Ausbildung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Wetterberater mit Beginn am 1. Oktober 2007 vorgesehen sei. Die spätere nochmalige Bewerbung habe er erst „nach gutem Zureden“ abgegeben, weil er der Meinung gewesen sei, schon ausgewählt zu sein. Gegebenenfalls sei er auch mit einer Zulassung zum 1. Oktober 2008 einverstanden.

11 Mit Bescheid vom 30. November 2007 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Wegen der speziellen Anforderungen und Aufgaben in der Laufbahn des Geoinformationsdienstes sei es sach- und ermessensgerecht, wenn zur Bedarfsdeckung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ausschließlich Feldwebel aus dieser Laufbahn und nicht auch aus anderen Laufbahnen betrachtet würden. Die erfolgreiche Teilnahme an einem fachlichen Auswahlverfahren allein begründe keinen Anspruch, zur Laufbahn des Geoinformationsdienstes zugelassen zu werden. Dem Antragsteller sei auch keine „Ausbildungszusage“ erteilt worden. Die Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 und des Amts für Geoinformationswesen vom 2. März 2007 enthielten keine verbindliche Zusage der Laufbahnzulassung, sondern lediglich Vorschläge und Planungsabsichten zum weiteren Verfahren. Auch eine Zulassung zum 1. Oktober 2008 sei nicht vertretbar.

12 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2007 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die Anträge mit Stellungnahmen vom 21. Januar und 28. Januar 2008 dem Senat vorgelegt.

13 Mit Beschluss vom 21. Februar 2008 (BVerwG 1 WDS-VR 1.08 ) hat der Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

14 Zur Begründung seines Begehrens in der Hauptsache trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Auswahl weiterer Bewerber im Rahmen des Sonderaufrufs habe ihn nicht betroffen, weil sich bereits aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 ergebe, dass er für die Ausbildung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Wetterberater ausgewählt sei. Er werde in der Anlage dieses Schreibens namentlich mit der Maßnahme „Umplanen/Vorsehen für Offz MilFD Ausbildung Wetterberater, Beginn 01.10.2007“ erwähnt. Nachdem gemäß dem Schreiben vom 27. Februar 2007 alle zuständigen Dienststellen an der Ausbildungsplanung, Auswahl und Zulassung beteiligt gewesen seien, sei er durch deren Zustimmung rechtswirksam zugelassen, ausgewählt und eingeplant. Die Festlegungen „Umplanen/Vorsehen“ seien klare und von allen beteiligten Dienststellen getragene zusichernde Weisungen und nicht nur Vorschläge und Planungsabsichten. Eine „Umwandlungszusage“ ergebe sich ferner aus der Niederschrift der Auswahlkommission vom 28. November 2006. Es seien auch nicht nur Feldwebel aus der Laufbahn des Geoinformationsdienstes, sondern - allein aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an dem fachlichen Auswahlverfahren - auch andere Bewerber für die Ausbildung zum Wetterberater ausgewählt worden. Schließlich sei seine Bewerbung für die zum 1. April 2007 geplante und später aufgehobene Fachhochschulausbildung als solche bestehen geblieben und erfasse nunmehr die entsprechende, im April 2008 beginnende Ausbildung. Für diese habe er sich außerdem erneut beworben, sei jedoch ohne die Möglichkeit der erneuten Teilnahme an einem Auswahlverfahren abgelehnt worden.

15 Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung des Bescheids vom 30. November 2007 zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, an der seit dem 1. Oktober 2007 stattfindenden Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater teilnehmen zu lassen,
hilfsweise, ihn für die am 1. April 2008 beginnende Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterdienst und FH-Bund-Ausbildung einzuplanen.

16 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

17 Der Antrag sei aus den im Beschwerdebescheid genannten Gründen offensichtlich unbegründet. Das Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 enthalte keine Auswahl des Antragstellers. Inwiefern durch die Übermittlung des Schreibens an das Amt für Geoinformationswesen, das Personalamt und verschiedene Referate des Bundesministeriums die beteiligten Ämter und Referate zugestimmt haben sollen, sodass der Antragsteller „rechtswirksam zugelassen, ausgewählt und eingeplant“ worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Bewerbung des Antragstellers vom 17. Oktober 2006 für die zum 1. April 2007 geplante Ausbildung sei nach der negativen Eignungsfeststellung durch die Offizierbewerberprüfzentrale nur deshalb nicht mehr mit einem förmlichen Bescheid abgelehnt worden, weil sich die Bewerbung aufgrund der Entscheidung, die Ausbildung tatsächlich nicht durchzuführen, erledigt habe. Für die zum 1. April 2008 beginnende Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes des Bundes habe sich der Antragsteller nicht erneut beworben. Selbst im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Fachhochschulstudiums bestünde für die anschließende Übernahme/Zulassung des Antragstellers als Offizier des Geoinformationsdienstes wegen der negativen Eignungsfeststellung kein dienstliches Interesse.

18 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 1149/07 -, die Gerichtsakte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 1.08 ) und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

19 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

20 1. Bei sach- und interessengerechter Auslegung ist der Hauptantrag darauf gerichtet, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antragsteller zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Wetterberater) zuzulassen. Die Laufbahnzulassung umfasst die Berechtigung zur Teilnahme an der entsprechenden Ausbildung.

21 Dieser Antrag ist zulässig.

22 Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Ausbildung bereits am 1. Oktober 2007 begonnen hat. Eine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist rechtlich zulässig und könnte aufgrund einer Ausnahmegenehmigung erfolgen, wenn der Antragsteller in der Sache erfolgreich wäre (vgl. Beschluss vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 2 sowie zuletzt vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 8.08 - m.w.N.).

23 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Bescheide des Personalamts der Bundeswehr vom 30. Juli 2007 und des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

24 Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 9.05 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 1 m.w.N.). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Gemäß § 40 Abs. 1 SLV und Nr. 801 der - aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV erlassenen - ZDv 20/7 steht die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vielmehr im Ermessen der zuständigen Stellen und setzt Bedarf und Eignung der Bewerber voraus. Das Wehrdienstgericht kann daher nur überprüfen, ob der zuständige Vorgesetzte mit der Ablehnung der Zulassung zu der angestrebten Laufbahn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2006 a.a.O.). Hat der Bundesminister der Verteidigung das Ermessen in Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) eingehalten worden sind.

25 Für das hier strittige Auswahlverfahren sind neben den Bestimmungen des Kapitels 8 der ZDv 20/7 und den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - Az. 16-05-12/16 für die Auswahl von Unteroffizieren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (vom 23. Juli 2002 i.d.F. vom 29. Dezember 2006) vor allem das Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 4 - vom 14. März 2007 und die dieses Schreiben ausführende Besondere Weisung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 4. April 2007 maßgeblich. Die dortige „Sonderausschreibung“ beschränkt den Bewerberkreis auf Feldwebel, die bereits dem Geoinformationsdienst angehören, und schließt einen Wechsel des Verwendungsbereichs, der Ausbildungs- und Verwendungsreihe oder der Verwendungsreihe zum Zwecke der Laufbahnzulassung aus. Ausweislich der Begründung des Beschwerdebescheids liegt dieser Regelung zum einen die allgemeine Erwägung zugrunde, dass die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes eine Aufstiegslaufbahn für Feldwebel der jeweiligen Laufbahn - hier: der Laufbahn des Geoinformationsdienstes (§ 3 Abs. 3 SLV) - darstellt; zum anderen soll - nicht nur in dem Auswahlverfahren 2007, sondern auch in den Auswahlverfahren der Folgejahre - der Bedarf an Offizieren des militärfachlichen Dienstes wegen der speziellen Aufgaben und Anforderungen des Geoinformationsdienstes (nur) durch Bewerber aus dieser Laufbahn selbst gedeckt werden. Die Konkretisierung der eignungsbezogenen Zulassungsvoraussetzungen durch die „Sonderausschreibung“ ist damit von sachgerechten Erwägungen getragen und unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass das Personalamt den Zulassungsantrag des Antragstellers schon deshalb ablehnte, weil dieser nicht der Laufbahn des Geoinformationsdienstes (sondern der des allgemeinen Fachdienstes) angehört.

26 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Personalamt die ihm mit der „Sonderausschreibung“ vorgegebene Ermessensbindung bei der Auswahl der Bewerber nicht konsequent und gleichmäßig beachtet hat. Der Bundesminister der Verteidigung hat in dem Beschwerdebescheid vom 30. November 2007 erklärt, dass der Bedarf an Offizieren des militärfachlichen Dienstes im laufenden Auswahlverfahren ausschließlich durch Feldwebel aus der Laufbahn des Geoinformationsdienstes gedeckt worden sei. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 behauptet, dass ein anderer Bewerber (Oberfeldwebel D.) allein aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an dem fachlichen Auswahlverfahren beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr zur Ausbildung zum Wetterberater zugelassen worden sei, ist dem der Bundesminister der Verteidigung mit der Erklärung entgegengetreten, dass der bezeichnete Bewerber der Laufbahn des Geoinformationsdienstes angehöre, über den Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis eines Geoinformationsfeldwebels verfüge und damit die Voraussetzungen der „Sonderausschreibung“ erfülle; diese Erklärung hat der Antragsteller nicht bestritten.

27 Der Antragsteller kann seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Wetterberater schließlich nicht unabhängig von den Voraussetzungen der „Sonderausschreibung“ verlangen. Er gehört nicht zu den Bewerbern, die durch die Führungsstäbe der Teilstreitkräfte bereits vor dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 (siehe dort Nr. 3 Unterpunkt 2) ausgewählt waren. Er hat auch weder durch dieses Schreiben (und dessen Anlage) noch durch das Schreiben des Amts für Geoinformationswesen vom 2. März 2007 eine bindende Zusicherung erhalten, zur Laufbahn und der damit verbundenen Ausbildung zugelassen zu werden. Ebensowenig ist der Niederschrift der Auswahlkommission vom 28. November 2006 die vom Antragsteller behauptete „Umwandlungszusage“ zu entnehmen.

28 Eine bindende Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn eine eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (vgl. Beschlüsse vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 <220> = Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12, vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 30.05 - und vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 2). Daran fehlt es hier.

29 Über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes entscheidet der Amtschef des Personalamts der Bundeswehr (Nr. 806 ZDv 20/7). Nur dieser - und nicht das Bundesministerium der Verteidigung - ... -, das Amt für Geoinformationswesen oder die „Auswahlkommission für die Einstellung von Bewerbern/-innen in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes (mil) mit späterer Verwendung beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr“ - könnte daher eine bindende Zusicherung abgeben. Eine Zusicherung durch den Amtschef des Personalamts kann sich auch keinesfalls daraus ergeben, dass das Schreiben vom 27. Februar 2007 - zudem bloß nachrichtlich - an das Personalamt der Bundeswehr - Dezernat ... - übermittelt wurde.

30 Unabhängig von der mangelnden Zuständigkeit lässt sich den Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 und des Amts für Geoinformationswesen vom 2. März 2007 aber auch inhaltlich keine Zusicherung entnehmen, den Antragsteller zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Wetterberater zuzulassen. Das Schreiben vom 27. Februar 2007 (Nr. 3 Unterpunkt 2) legt fest, dass „die Auswahl weiterer Bewerber“, zu denen auch der Antragsteller gehört, „im Rahmen eines Sonderaufrufs“, also im Rahmen eines erst noch durchzuführenden Verfahrens, erfolgt. Entsprechend trägt auch die Anlage zu diesem Schreiben, auf die sich der Antragsteller hauptsächlich stützt, die Überschrift „Übersicht Bewerber“ - und nicht etwa: Übersicht ausgewählte Teilnehmer - „für die Ausbildung zum Wetterbeobachter“. Der den Antragsteller betreffende Vermerk „Umplanen/Vorsehen für Offz MilFD Ausbildung Wetterberater, Beginn 01.10.2007“ bezieht sich daher nach dem Gesamtzusammenhang des Schreibens auf ein noch durchzuführendes Bewerbungsverfahren, nicht auf eine schon getroffene Auswahlentscheidung. Schließlich enthält auch die Niederschrift der Auswahlkommission vom 28. November 2006 (nur) einen Vorschlag an das Personalamt, den Antragsteller in die - abgesagte - Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes aufzunehmen, nicht jedoch eine Zusage der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Wetterberater oder eine entsprechende „Umwandlungszusage“.

31 2. Der Hilfsantrag, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antragsteller für die am 1. April 2008 beginnende „Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterdienst und FH-Bund-Ausbildung“ - d.h. für die Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes des Bundes (Fachhochschulstudium) mit späterer möglicher Verwendung als Offizier im Geoinformationsdienst der Bundeswehr (§ 39 SLV) - einzuplanen, ist unzulässig.

32 Bei jährlich stattfindenden Laufbahnausbildungen ist für jeden Auswahltermin ein gesonderter Zulassungsantrag zu stellen. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat erklärt, dass sich der Antragsteller für die zum 1. April 2008 beginnende Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes nicht beworben habe. Der Antragsteller widerspricht dieser Darstellung; er habe sich zwar beworben, sei jedoch ohne die Möglichkeit der erneuten Teilnahme an einem Auswahlverfahren abgelehnt worden. Der Antragsteller hat allerdings nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er gegen eine eventuell ablehnende Entscheidung Beschwerde erhoben hat. Im einen wie im anderen Fall fehlt es daher insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers.