Beschluss vom 30.04.2013 -
BVerwG 1 WB 34.12ECLI:DE:BVerwG:2013:300413B1WB34.12.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.04.2013 - 1 WB 34.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:300413B1WB34.12.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 34.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Utsch und
den ehrenamtlichen Richter Oberfeldarzt Dr. Falkenberg
am 30. April 2013 beschlossen:
- Die Neufassung vom 2. Dezember 2011 der Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten vom 26. Oktober 2011 zu der planmäßigen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 14. September 2011 und der Beschwerdebescheid des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr vom 22. März 2012 werden aufgehoben. Der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr wird verpflichtet, eine (weitere) Neufassung der Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen.
- Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
- Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten zu seiner planmäßigen dienstlichen Beurteilung.
2 Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde am 5. März 2000 zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Seit dem 1. Januar 2010 wird er beim Sanitätsamt der Bundeswehr in M. als Personalstabsoffizier Streitkräfte verwendet.
3 Der Antragsteller wurde zum Vorlagetermin 30. September 2011 planmäßig beurteilt. Die dienstliche Beurteilung wurde unter dem 14. September 2011 durch den Abteilungsleiter ... beim Sanitätsamt erstellt. Unter dem 26. Oktober 2011 gab die Stellvertretende Amtschefin und Chefin des Stabes als nächsthöhere Vorgesetzte eine Stellungnahme zu der dienstlichen Beurteilung ab. Mit Verfügung vom 14. November 2011 hob der Amtschef des Sanitätsamts die Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten im Wege der Dienstaufsicht auf, weil in diese entgegen Nr. 406 ZDv 20/6 Erkenntnisse aus der Zeit vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum eingeflossen seien; hierdurch erledigte sich zugleich eine vom Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 2011 eingelegte Beschwerde. Die nächsthöhere Vorgesetzte erstellte am 2. Dezember 2011 eine Neufassung der Stellungnahme vom 26. Oktober 2011, die dem Antragsteller am 7. Dezember 2011 eröffnet wurde.
4 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die (neugefasste) Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten. Zur Begründung führte er aus, dass der erstbeurteilende Vorgesetzte in der Beschreibung des Persönlichkeitsprofils unter Nr. 4.2 ausdrücklich erklärt habe, dass er, der Antragsteller, die Eignung für eine Verwendung als Dezernatsleiter auf der A 15-Ebene besitze; er, der Antragsteller, lasse auch klar die Eignung für eine Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung in seiner derzeitigen Struktur und damit auf einem nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten erkennen. Ebenso habe der erstbeurteilende Vorgesetzte unter Nr. 5.2 bei den Verwendungsvorschlägen für die Verwendung auf weitere Sicht A 15-Ämter bzw. Kommandobehörden genannt. Die Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten stehe dazu in einem sachlichen Widerspruch. Die nächsthöhere Vorgesetzte erkläre unter Nr. 8.2, dass sie der Leistungsbewertung im Beurteilungszeitraum und der ausführlichen Darstellung des Persönlichkeitsprofils ohne Einschränkung zustimme. Unter Nr. 8.4 komme sie jedoch zu dem Ergebnis, dass sie im Rahmen der vergleichenden Betrachtung ihres Unterstellungsbereichs die Entwicklungsprognose für ihn, den Antragsteller, mit der individuellen Laufbahnperspektive als erreicht ansehe. Unter Nr. 8.5 sei dann als Entwicklungsprognose das Feld „Individuelle Laufbahnperspektive erreicht“ angekreuzt. Zwischen den Aussagen in der dienstlichen Beurteilung des Erstbeurteilers und der Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten bestehe daher ein unlösbarer sachlicher Widerspruch. Die von der nächsthöheren Vorgesetzten mündlich gegebene Erklärung, dass er, der Antragsteller, nach Aussagen seines Personalführers ohnehin keine Chance mehr auf eine Förderung nach Besoldungsgruppe A 15 habe, treffe nicht zu. Auch die weiter bemängelte fehlende Zertifizierung eines SLP Englisch 3332 habe ihm nicht negativ ausgelegt werden dürfen, weil ein solches SLP für seinen derzeitigen Dienstposten nicht gefordert sei.
5 Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 erhob der Antragsteller weitere Beschwerde, weil über seine Beschwerde vom 9. Dezember 2011 seit mehr als einem Monat nicht entschieden worden sei.
6 Mit Bescheid vom 22. März 2012 wies der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr die weitere Beschwerde zurück. Es bedeute keinen Widerspruch, dass die nächsthöhere Vorgesetzte zunächst rein personenbezogen die Persönlichkeit, Eignung und Leistungen des Antragstellers betrachtet und im Einklang mit dem Erstbeurteiler das Potenzial für eine Verwendung auf der A 15-Ebene nicht ausgeschlossen, dann aber gleichwohl in der vergleichenden Übersicht mit anderen, noch besser zu bewertenden Beurteilten ihres Verantwortungsbereichs die Entwicklungsmöglichkeiten des Antragstellers als erschöpft angesehen habe. Die insoweit unter Nr. 8.2 zum Ausdruck gebrachte Zustimmung zu dem durch die Beurteilung gezeichneten Bild der persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten des Antragstellers sei letztlich nur ein Faktor im Rahmen der vergleichenden Abwägung und keine bindende Festlegung. Ein Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass die fehlende Zertifizierung des SLP Englisch berücksichtigt worden sei. Auch wenn der aktuell vom Antragsteller wahrgenommene Dienstposten kein solches Sprachleistungsprofil erfordere, sei die Tatsache der fehlenden Zertifizierung zumindest geeignet, seine zukünftigen Verwendungsmöglichkeiten zu begrenzen, was gerade im Rahmen der Entwicklungsprognose von Belang sei. Ausweislich abgegebener Erklärungen habe die Einschätzung der Personalführung zu den Förderperspektiven des Antragstellers keinen substanziellen Einfluss auf die Aussagen zur Entwicklungsprognose gehabt.
7 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. April 2012 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Inspekteur des Sanitätsdienstes legte den Antrag mit Schreiben vom 30. Mai 2012, eingegangen am 21. Juni 2012, dem Senat vor.
8
Zur Begründung führt der Antragsteller ergänzend zu dem Beschwerdevorbringen insbesondere aus:
Es liege bereits eine unzulässige reformatio in peius vor, weil die nächsthöhere Vorgesetzte in der ursprünglichen Fassung ihrer Stellungnahme unter Nr. 8.2 noch erklärt habe, dass sie mit den Verwendungsvorschlägen des Erstbeurteilenden grundsätzlich einverstanden sei; ferner habe sie ursprünglich unter Nr. 8.4 formuliert, dass sie im Rahmen der vergleichenden Betrachtung trotz des guten Eignungs- und Leistungsbilds keine realistische Möglichkeit mehr sehe, ihn, den Antragsteller oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive zu fördern. Ferner bestehe ein Widerspruch zwischen der Entwicklungsprognose „Individuelle Laufbahnperspektive erreicht“ und den Aussagen in Nr. 8.2 und 8.4 . Denn dort habe die nächsthöhere Vorgesetzte der Leistungsbewertung und der Darstellung des Persönlichkeitsprofils durch den Erstbeurteiler uneingeschränkt zugestimmt, der ihn, den Antragsteller, für geeignet für A 15-Dienstposten halte. Die nächsthöhere Vorgesetzte habe verkannt, dass in einer dienstlichen Beurteilung ausschließlich Eignung und Leistung des Beurteilten zu bewerten und keine haushaltsrechtlichen Überlegungen anzustellen seien, ob der Beurteilte die Möglichkeit habe, in Kürze befördert zu werden, oder ob freie Stellen für ihn zur Verfügung stünden. Ebenso habe die nächsthöhere Vorgesetzte verkannt, dass maßgeblich für die Beurteilung ausschließlich die im Beurteilungszeitraum an den zu beurteilenden Soldaten gestellten Anforderungen seien; zu diesen habe ein SLP Englisch 3332 nicht gehört.
9
Der Antragsteller erklärt, dass die Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten vom 26. Oktober 2011 aufzuheben und eine weitere Neufassung dieser Stellungnahme unter Beachtung der folgenden Anträge zu veranlassen sei:
1. In Nr. 8.2 der Neufassung der Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten vom 26. Oktober 2011 wird der Satz aufgenommen: „Mit den Verwendungsvorschlägen des Erstbeurteilenden bin ich grundsätzlich einverstanden“.
2. In Nr. 8.4 der Neufassung der Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten vom 26. Oktober 2011 wird der vorhandene Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: „Im Rahmen der vergleichenden Betrachtung sehe ich trotz des guten Eignungs- und Leistungsbildes von OTL ... keine realistische Möglichkeit mehr, ihn oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive fördern zu können“.
3. Nr. 8.5 der Neufassung der Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten vom 26. Oktober 2011 wird aufgehoben und die Entwicklungsprognose unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts von der Antragsgegnerin erneut bewertet.
10
Der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
11 Er verweist hierzu auf die Gründe seines Beschwerdebescheids.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - Stab InspSan RB - Az.: .../12 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat überwiegend Erfolg.
14 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 22 WBO in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung (a.F.) für die Entscheidung sachlich zuständig.
15 Gemäß § 22 WBO a.F. i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO kann der Beschwerdeführer gegen Entscheidungen der Inspekteure der Teilstreitkräfte und von Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen über weitere Beschwerden - wie hier den Beschwerdebescheid des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr vom 22. März 2012 - unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. An der daraus resultierenden Zuständigkeit des Senats für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. April 2012 (vorgelegt am 21. Juni 2012) hat sich durch die am 26. Juli 2012 in Kraft getretene Neufassung des § 22 WBO (n.F.) durch Art. 12 des Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr vom 21. Juli 2012 (BGBl I S. 1583 <1594>) nichts geändert. Zwar kann nach § 22 WBO n.F. nur noch gegen Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden. Für bereits eingelegte Anträge auf gerichtliche Entscheidung, wie den hier gegenständlichen, verbleibt es jedoch bei der einmal begründeten Zuständigkeit des Senats (vgl. im Einzelnen dazu Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - BVerwG 1 WB 64.11 - Rn. 25 und vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 30.12 - Rn. 23 ff.).
16 2. Der Antrag ist zulässig.
17 Dienstliche Beurteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV i.V.m. Nr. 201 ZDv 20/6 stellen nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung bildet dabei eine selbstständig anfechtbare Maßnahme (vgl. zuletzt Beschluss vom 29. Januar 2013 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
18 Zwar sind Aussagen und Wertungen in Beurteilungen zur Persönlichkeit, Eignung, Befähigung und Leistung der Beurteilten grundsätzlich nicht anfechtbar (siehe auch Nr. 1101 Satz 1 ZDv 20/6). Sie sind als höchstpersönliche Werturteile einer inhaltlichen gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Ein Soldat kann jedoch eine Beurteilung oder eine hierzu abgegebene Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 14>). Dementsprechend erklärt Nr. 1101 Satz 2 ZDv 20/6 Beschwerden gegen Beurteilungen als nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Klarstellend weist Nr. 1102 Abs. 1 ZDv 20/6 darauf hin, dass sich Soldaten beschweren können, wenn sie glauben, dass bei der Erstellung der Beurteilung, einschließlich der Stellungnahmen, solche Rechte verletzt worden sind, die ihnen als Garantie für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung eingeräumt sind (siehe dazu die Aufzählung in Nr. 1102 Abs. 2 ZDv 20/6). Das ist hier durch den Antragsteller geschehen, der vor allem eine Verletzung der Gebote der Widerspruchsfreiheit und Sachgerechtigkeit (Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/6) sowie außerdem eine Verletzung der Gebote der Bewertung nur anhand der im Beurteilungszeitraum gestellten Anforderungen (Nr. 404 Abs. 1 ZDv 20/6) und nur anhand von während des Beurteilungszeitraums gewonnener Erfahrungen und Erkenntnissen (Nr. 406 Buchst. a Abs. 1 ZDv 20/6) geltend macht.
19 Der Antragsteller hat ein Rechtsschutzinteresse nicht nur an der Aufhebung der Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten (Anfechtungsantrag), sondern auch für den gestellten Verpflichtungsantrag. Die Neufassung einer aufgehobenen Beurteilung oder Stellungnahme erfolgt zwar von Amts wegen, wobei die Neufassung der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten regelmäßig unverzichtbar ist (Nr. 1204 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6). Der Antragsteller hat jedoch, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Stellungnahme bereits einmal aufzuheben war, ein berechtigtes Interesse daran, dass eine erforderliche weitere Neufassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erfolgt.
20 3. Der Antrag ist auch überwiegend begründet.
21 Die Neufassung vom 2. Dezember 2011 der Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten vom 26. Oktober 2011 zu der planmäßigen dienstlichen Beurteilung vom 14. September 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Die Stellungnahme sowie der Beschwerdebescheid des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr vom 22. März 2012 sind deshalb aufzuheben und der Inspekteur des Sanitätsdienstes ist zu verpflichten, eine (weitere) Neufassung der Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 und 4 WBO). Soweit der Antragsteller darüber hinausgehend die Verpflichtung begehrt, die Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten mit einem bestimmten Text neu zu fassen, ist sein Antrag zurückzuweisen.
22 Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den beurteilenden Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung des zu beurteilenden Soldaten ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der beurteilende Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 30 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 14>).
23 Der inhaltliche Kern der Beurteilung, also die Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes des Soldaten hinsichtlich der Gewichtung der Einzelmerkmale und deren zusammenfassender Bewertung, ist dagegen einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen, weil es sich hierbei um ein höchstpersönliches, subjektives und insofern unvertretbares Werturteil des Beurteilenden handelt, das nicht durch die Einschätzung eines Außenstehenden ersetzt werden kann. Den Gerichten ist es deshalb versagt, unmittelbar in das eigenverantwortliche und höchstpersönliche Werturteil des beurteilenden Vorgesetzten in der Weise einzugreifen, dass ihm für die Neufassung der Beurteilung detaillierte Vorgaben oder Mindestbewertungen bindend aufgegeben werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 - Rn. 23 < insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 141,113 und Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18>). Schon aus diesem Grund sind die von dem Antragsteller in dem Schriftsatz vom 19. April 2012 unter Nr. 1 und 2 gestellten Anträge, bestimmte wörtlich formulierte Sätze in die Stellungnahme aufzunehmen, zurückzuweisen. Das Gleiche gilt für den unter Nr. 3 gestellten Antrag. Eine isolierte, aus dem Zusammenhang mit der übrigen Stellungnahme gelöste Verpflichtung zur Neubewertung der Entwicklungsprognose kommt nicht in Betracht; die Stellungnahme kann nur insgesamt aufgehoben und zur Neufassung zurückgegeben werden (siehe auch Nr. 903 Buchst. b, Nr. 1201 Buchst. d ZDv 20/6).
24 Mit diesem letzteren Begehren - Aufhebung der Stellungnahme insgesamt und Verpflichtung zur Neufassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts -, das als „Minus“ in den genannten Einzelpunkten sowie in dem abschließenden allgemeinen Antrag im Schriftsatz vom 19. April 2012 (Seite 3, letzter Absatz) enthalten ist, hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg.
25 Die Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten ist rechtswidrig, weil sie gegen den allgemeingültigen Wertmaßstab verstößt, dass Beurteilungen keine Widersprüche enthalten dürfen (Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/6). Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch für wertende Stellungnahmen höherer Vorgesetzter, weil diese ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung darstellen und sie deshalb denselben Anforderungen wie Beurteilungen unterliegen (vgl. Beschlüsse vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 21.04 - m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.110 § 2 SLV Nr. 5> sowie zuletzt vom 29. Januar 2013 a.a.O. Rn. 44).
26 Die Aussagen der nächsthöheren Vorgesetzten zum Potenzial und zur Entwicklungsprognose für den Antragsteller (Nr. 8.4 und 8.5 des Vordrucks) stehen im Widerspruch zu ihrer Stellungnahme zu den das Potenzial und die Förderungswürdigkeit des Antragstellers betreffenden Aussagen des beurteilenden Vorgesetzten (Nr. 8.2 des Vordrucks).
27 Die nächsthöheren Vorgesetzten sind bei planmäßigen Beurteilungen verpflichtet, im Leistungs- und Eignungsvergleich zu den Aussagen und Wertungen zur Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, zum Persönlichkeitsprofil des Beurteilten sowie zum Abschnitt „Verwendung“ Stellung zu nehmen (Nr. 904 Buchst. a Satz 1 ZDv 20/6). Außerdem haben sie auf der Grundlage der Aussagen und Wertungen in der Beurteilung abschließend das Potenzial des Beurteilten zu beschreiben und eine prognostische Einschätzung der künftigen Entwicklung abzugeben (Nr. 910 Buchst. a Satz 1 und 2 ZDv 20/6).
28 Der beurteilende Vorgesetzte hat zum Persönlichkeitsprofil des Antragstellers unter Nr. 4.2 des Vordrucks (u.a. Aussagen zum Potenzial des Soldaten <hervorstechende Eignung und Befähigung, erkennbares Potenzial und Perspektive für die weitere berufliche Entwicklung>) - unter anderem - ausgeführt, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum klar habe erkennen lassen, dass er die Eignung für eine Verwendung als Dezernatsleiter auf der A 15-Ebene besitze; die gezeigten Leistungen ließen auch klar die Eignung für eine Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung in der derzeitigen Struktur erkennen; der Antragsteller verdiene bei dem vorliegenden Eignungs- und Leistungsbild eine weitere Förderung. Zur Verwendung des Antragstellers hat der beurteilende Vorgesetzte unter Nr. 5.1.2 des Vordrucks verschiedene A 15-Stabsverwendungen und unter Nr. 5.2 des Vordrucks als Vorschlag für die Folgeverwendung A 14-Ämter/Kommandobehörden und auf weitere Sicht A 15-Ämter/Kommandobehörden angeführt. Die nächsthöhere Vorgesetzte hat den vom beurteilenden Vorgesetzten vergebenen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit „6,20“ bestätigt (Nr. 8.3 des Vordrucks) und in ihrer Stellungnahme zu den Abschnitten 3 bis 5 der Beurteilung erklärt, dass sie der Leistungsbewertung im Beurteilungszeitraum und der ausführlichen Darstellung des Persönlichkeitsprofils durch den beurteilenden Vorgesetzten ohne Einschränkung zustimme; zum Abschnitt „Verwendung“ hat sie sich nicht geäußert (Nr. 8.2 des Vordrucks). Damit hat sich die nächsthöhere Vorgesetzte jedenfalls ausdrücklich und uneingeschränkt die auf die Leistungsbewertung gestützte Einschätzung des beurteilenden Vorgesetzten zu Eigen gemacht, dass der Antragsteller die Eignung für eine Verwendung auf der A 15-Ebene besitze und er bei dem vorliegenden Eignungs- und Leistungsbild eine weitere, das heißt: auf die A 15-Ebene gerichtete, Förderung verdiene.
29 In ihren Aussagen zum Potenzial und zur Begründung der Entwicklungsprognose hat die nächsthöhere Vorgesetzte demgegenüber ausgeführt, dass sie im Rahmen der vergleichenden Betrachtung ihres Unterstellungsbereichs „die Entwicklungsprognose“ für den Antragsteller „mit der individuellen Laufbahnperspektive als erreicht“ ansehe (Nr. 8.4 des Vordrucks); in der Rubrik Entwicklungsprognose kreuzte sie das Feld „Individuelle Laufbahnperspektive erreicht“ an (Nr. 8.5 des Vordrucks). Damit hat die nächsthöhere Vorgesetzte das Potenzial und die Entwicklungsmöglichkeiten des Antragstellers als auf seine aktuelle Besoldungsgruppe A 14, die zugleich der allgemeinen Laufbahnperspektive der Offiziere des Truppendienstes entspricht (Anlage 7 zu Nr. 910 ZDv 20/6), limitiert eingeschätzt.
30 Zwischen den beiden Aussagen - einerseits uneingeschränkte Zustimmung zur „ausführlichen Darstellung des Persönlichkeitsprofils“ mit der darin enthaltenen Feststellung der Eignung und Förderungswürdigkeit in die A 15-Ebene, andererseits Beschränkung des Potenzials und der Entwicklungsprognose auf die erreichte A 14-Ebene - besteht ein offenkundiger Widerspruch.
31 Dieser Widerspruch lässt sich durch den Verweis der nächsthöheren Vorgesetzten auf die „vergleichende Betrachtung“ ihres Unterstellungsbereichs nicht auflösen. Die „vergleichende Betrachtung“ des jeweiligen Unterstellungsbereichs hat ihren Standort bei der - auf die jeweilige Vergleichsgruppe bezogenen - (Leistungs-)Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten (siehe Nr. 102 Buchst. b Abs. 2, Nr. 404 Abs. 2, Nr. 609 Buchst. b, Nr. 610, Nr. 906 Buchst. a 1. Strichaufzählung ZDv 20/6). Die Aussagen im Abschnitt „Persönlichkeitsprofil“ (Nr. 4 des Vordrucks), zu denen ausdrücklich auch Aussagen zum Potenzial des Soldaten gehören (siehe Nr. 4.2 des Vordrucks), sind hingegen ihrer Natur und ihrem Zweck nach individuell und auf den einzelnen Beurteilten bezogen (siehe auch Nr. 401 Abs. 1 Satz 1 ZDv 20/6). Hätte die nächsthöhere Vorgesetzte der Einschätzung des beurteilenden Vorgesetzten widersprechen wollen, so hätte sie auf dessen Aussagen zur Eignung und Förderungswürdigkeit des Antragstellers in freier Beschreibung konkret eingehen und ggf. ihre eigene abweichende Auffassung darstellen müssen (siehe Nr. 906 Buchst. a 2. Strichaufzählung ZDv 20/6); das hat sie jedoch nicht getan, sondern vielmehr der „ausführlichen Darstellung des Persönlichkeitsprofils“ durch den beurteilenden Vorgesetzten ohne Einschränkung zugestimmt. Ebenso hätte die nächsthöhere Vorgesetzte auf die Verwendungsvorschläge des beurteilenden Vorgesetzten eingehen müssen und ggf. eigene Verwendungsvorschläge abgeben können (siehe Nr. 906 Buchst. a 3. Strichaufzählung und Buchst. c 4. Strichaufzählung ZDv 20/6); auch das ist nicht erfolgt.
32 In gleicher Weise wie die Aussagen zum Persönlichkeitsprofil sind auch die zum Potenzial und zur Entwicklungsprognose individuell und auf den einzelnen Beurteilten bezogen. Dies ergibt sich insbesondere aus der in Nr. 910 Buchst. d ZDv 20/6 betonten Abgrenzung zu den Ergebnissen von Perspektivkonferenzen, mit denen eine individuelle Förderperspektive im Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich und unter Berücksichtigung der strukturellen Rahmenbedingungen zuerkannt wird. Für die Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten kommt es deshalb allein auf die Einschätzung des individuellen Potenzials des Beurteilten und nicht auf die - mutmaßlichen - Chancen an, die unter Konkurrenz- und Bedarfsgesichtspunkten für das Erreichen einer förderlichen Verwendung oder einer Beförderung bestehen. Auch insoweit verbleibt es daher bei dem Widerspruch zwischen den Aussagen in Nr. 8.2 (i.V.m. Nr. 4.2) einerseits und Nr. 8.4 und 8.5 . der Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten andererseits.
33 Der Widerspruch lässt sich schließlich nicht durch den Hinweis auf Nr. 102 Buchst. c Abs. 2 ZDv 20/6 beheben, wonach die prognostischen Teile der Beurteilung nicht allein aus den Aussagen und Wertungen zur Aufgabenerfüllung abzuleiten sind und demnach inhaltlich durchaus von diesen abweichen können. Vorliegend geht es nicht um das Verhältnis zwischen vergangenheitsbezogener Leistungsbewertung (Nr. 102 Buchst. b Abs. 1 ZDv 20/6) und zukunftsgerichteter Potenzialeinschätzung und Entwicklungsprognose (Nr. 102 Buchst. c Abs. 1 ZDv 20/6), sondern um einen Widerspruch innerhalb der prognostischen Teile der Beurteilung, nämlich der Zustimmung zu positiven Aussagen über das Potenzial des Antragstellers im Rahmen des Persönlichkeitsprofils einerseits (Nr. 8.2. i.V.m. 4.2 des Vordrucks) und davon abweichenden, im Ergebnis negativen Aussagen zum Potenzial und zur Entwicklungsprognose andererseits (Nr. 8.4 und 8.5 . des Vordrucks).
34 Die Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten vom 26. Oktober 2011 (Neufassung) ist damit schon wegen der Verletzung des Gebots der Widerspruchsfreiheit (Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/6) insgesamt (Nr. 903 Buchst. b Satz 2 ZDv 20/6) aufzuheben. Dasselbe gilt für den Beschwerdebescheid des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr vom 22. März 2012. Die Verpflichtung zur Neufassung der Stellungnahme ergibt sich aus Nr. 1202 Buchst. a Abs. 1 ZDv 20/6, wobei die vorliegende Gerichtsentscheidung an die Stelle der Aufhebungsverfügung tritt (Nr. 1201 Buchst. d ZDv 20/6).
35 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Da der Antragsteller mit seinem Rechtsschutzbegehren im Wesentlichen Erfolg hatte, wurden dem Bund die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2012 - BVerwG 1 WB 39.11 - Rn. 47).