Beschluss vom 30.04.2026 -
BVerwG 1 WB 28.25ECLI:DE:BVerwG:2026:300426B1WB28.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.04.2026 - 1 WB 28.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:300426B1WB28.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 28.25
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Tessin und den ehrenamtlichen Richter Stabsfeldwebel Jandt am 30. April 2026 beschlossen:
- Die für den Antragsteller zum Stichtag 31. Juli 2022 erstellte planmäßige dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung), der Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 3. April 2024 und der weitere Beschwerdebescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 7. Januar 2025 werden aufgehoben.
- Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, eine Neuerstellung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen.
- Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die für ihn zum Stichtag 31. Juli 2022 erstellte Regelbeurteilung.
2 Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde zuletzt Anfang 2018 zum Stabsfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Im Beurteilungszeitraum war er an der ... eingesetzt. Derzeit wird er beim ... verwendet. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit dem Ablauf des 31. März ...
3 Nachdem eine Vorfassung der Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2022 auf dessen Beschwerde vom 8. November 2022 mit Bescheid vom 10. Februar 2023 und eine Neufassung auf die Beschwerde vom 27. November 2023 wegen eines Fehlers im Eröffnungsverfahren aufgehoben worden war, wurde ihm die Schlussfassung der streitgegenständlichen Regelbeurteilung am 11. Januar 2024 eröffnet. Das Gesamturteil lautete "E +".
4 Gegen die Regelbeurteilung legte er mit Schreiben vom 15. Januar 2024 Beschwerde ein. Das Gesamturteil entspreche nicht den gezeigten Leistungen und auch nicht den vorher bescheinigten Leistungswerten. Eine 2021 erhaltene Leistungsprämie bescheinige ebenfalls ein besseres Leistungsbild.
5 Die kurzen textlichen Beurteilungspassagen enthielten auf Spitzenleistungen hindeutende Superlative. Die Beurteilung sei deshalb in sich widersprüchlich. Das Gesamturteil ergebe sich auch nicht schlüssig aus den vergebenen Einzelbewertungen.
6 Aus dem persönlichen Umgang ergäben sich Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Zweitbeurteilers. So habe dieser ihm - dem Antragsteller - im April 2023 gesagt, dass er bei der durch die Aufhebung erforderlich gewordenen Neuerstellung der Beurteilung am Gesamtergebnis nichts ändern werde. Er werde lediglich alle positiven Punkte herausstreichen, die er dem Antragsteller hineingeschrieben habe. Auch der Erstbeurteiler werde seinen Teil der Beurteilung zum Negativen ändern. Zudem habe der Beschwerdeführer vom Erstbeurteiler erfahren, dass der Zweitbeurteiler eine Veränderung der Leistungswerte nach unten erzwungen und damit in die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers eingegriffen habe.
7 In der vorliegenden Vergleichsgruppe wären in rechtswidriger Weise Richtwertvorgaben angewandt worden. Dies sei jedoch in Vergleichsgruppen mit weniger als 20 Personen unzulässig.
8 Mit Bescheid vom 3. April 2024 wies der Inspekteur der Streitkräftebasis die Beschwerde des Antragstellers zurück. Es lägen keine Widersprüche zwischen dem Gesamturteil und Formulierungen im Freitext vor. Es sei zu beachten, dass die Vergabe einer Leistungsprämie keiner vergleichenden Betrachtung aller zu Beurteilenden der maßgeblichen Vergleichsgruppe unterliege. Deshalb ergebe sich aus der Gewährung einer Prämie kein Anspruch auf eine Beurteilung oberhalb der Normalleistung.
9 Bei dem Gesamturteil handele es sich um eine nicht nur aus den Wertungen zur Leistung, sondern auch aus den Wertungen zur Eignung und Befähigung abzuleitende Gesamteinschätzung des Zweitbeurteilers. Ein Vergleich von Gesamturteilsstufen und Leistungsbewertung greife daher zu kurz. Die Vergleichsgruppe sei vorschriftenkonform durch den Zweitbeurteiler gebildet worden. Durch den Prüfer seien Richtwerte hinsichtlich der Maßstabswahrung bzw. Einhaltung der Richtwerte gebilligt worden.
10 Eine Besorgnis der Befangenheit könne sich nicht aus einem Verhalten ergeben, dass mit den Erziehungs- und Führungsaufgaben der beurteilenden Person in Zusammenhang stehe. Der Zweitbeurteiler habe auch über ausreichende Kenntnisse verfügt, um den Antragsteller beurteilen zu können.
11 Mit Schriftsatz vom 24. April 2024 legte der Antragsteller hiergegen weitere Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, dass der Beschwerdebescheid sich darauf beschränke, den Wortlaut von Vorschriften wiederzugeben. Eine Auseinandersetzung mit seinem einzelfallbezogenen Vortrag erfolge nicht. Eine dokumentierte Befragung der Beurteiler zum Sachverhalt sei nicht erfolgt. Seinem Plausibilisierungsanspruch sei damit nicht Genüge getan.
12 Der Antragsteller sei in eine Vergleichsgruppe mit Leitungsfunktion einzuordnen gewesen. Die Vergleichsgruppenübersicht lasse jedoch darauf schließen, dass es sich um eine Vergleichsgruppe ohne Leitungsfunktion gehandelt habe. Diese sei damit nicht hinreichend homogen.
13 Mit Bescheid vom 7. Januar 2025 wies der Generalinspekteur der Bundeswehr die weitere Beschwerde zurück. Eine Befangenheit der beurteilenden Vorgesetzten sei nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass die Beurteilung im Ergebnis nicht der Bewertung entspreche, die der Beurteilte für sich erwartet habe, begründe den Vorwurf der Befangenheit nicht. Es seien auch sonst keine Umstände offenbar geworden, die Anlass dafür bieten könnten, an der Unvoreingenommenheit der Beurteiler zu zweifeln.
14 Die dem Antragsteller gewährte Leistungsprämie führe zu keiner anderen Bewertung. Eine Leistungsprämie diene der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung. Diese könne mit den originär wahrgenommenen Aufgaben zusammenhängen, müsse es aber nicht. Eine Gewährung sei auch für sonstige herausragende Leistungen, die jedoch im Vergleich zu den für die Beurteilung relevanten Hauptaufgaben eine nur untergeordnete Rolle spielten, zulässig. Der Antragsteller habe die Leistungsprämie gerade für die Verdienste in einer Nebenfunktion erhalten, woraus sich kein Anspruch auf Berücksichtigung im Rahmen der Vergabe des Gesamturteils ergebe.
15 Widersprüche zwischen Gesamturteil und Einzelbewertungen seien nicht erkennbar. Hinsichtlich des Vorbringens, dass das Gesamturteil ausschließlich der Anwendung von Richtwertvorgaben geschuldet sei, werde auf die Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 30. September 2024 Bezug genommen, wonach die Möglichkeit des Abweichens von den Richtwertvorgaben zwar gesehen worden sei, dies jedoch aufgrund der Leistungseinschätzung "E" ohnehin nicht in Betracht gekommen sei.
16 Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 26. Februar 2025 dem Senat vorgelegt.
17 Die Beurteilung und die Beschwerdebescheide seien rechtswidrig und verletzten ihn in subjektiv-öffentlichen Rechten. Zur Ergänzung seines bisherigen Vortrags hat er einen Chat-Verlauf mit dem Erstbeurteiler vorgelegt.
18
Der Antragsteller beantragt,
die für ihn zum Stichtag 31. Juli 2022 erstellte Regelbeurteilung und die Beschwerdebescheide des Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 3. April 2024 und des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 7. Januar 2025 aufzuheben und die Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen.
19
Der Generalinspekteur der Bundeswehr regt an,
den Antrag zurückzuweisen.
20 Der Generalinspekteur der Bundeswehr geht davon aus, dass der Antrag zulässig, aber unbegründet ist. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Entscheidung über die weitere Beschwerde. Eine Abhilfeentscheidung komme auch in Anbetracht des vorgelegten Chat-Verlaufes nicht in Betracht.
21 Von einer Befangenheit des Zweitbeurteilers sei nicht auszugehen. Dieser habe dem Antragsteller - den geschilderten Gesprächsablauf im April 2023 als wahr unterstellt - lediglich offen und ehrlich das eigene Werturteil bekanntgegeben und dabei auch die Beibehaltung des Werturteils des Erstbeurteilers durchblicken lassen. Es führe in der vorliegenden Konstellation auch nicht zu einer Befangenheit, dass der Zweitbeurteiler geäußert habe, dass er gedenke, positive Punkte aus der Beurteilung zu streichen. Die Beurteiler seien zudem durch ihnen bekannte anwaltliche Ausführungen zur behaupteten Fehlerhaftigkeit der Erstfassung der Beurteilung gehalten gewesen, ihre Werturteile insbesondere ohne innere Widersprüche schlüssig in der Beurteilung abzubilden, um eine erneute Aufhebung zu vermeiden. Ein entsprechender Hinweis des Zweitbeurteilers an den Erstbeurteiler sei nicht als erzwungene Abänderung zu bewerten.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
23 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.
24 1. Der Antrag ist zulässig.
25 Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Er hat Anspruch auf eine Regelbeurteilung seiner fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung (§ 27a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SG, § 2 Abs. 1 SLV), die im Einklang mit den Garantien für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung und dem jeweiligen Beurteilungssystem steht (vgl. Nr. 1202, 1203 AR A-1340/50 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 m. w. N. und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 23). Verstöße gegen diese Vorgaben macht er etwa im Hinblick auf die innere Widersprüchlichkeit der Beurteilung und die Befangenheit des Zweitbeurteilers geltend.
26 2. Der Antrag ist auch begründet.
27 a) Für die rechtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen sind grundsätzlich die Beurteilungsbestimmungen maßgeblich, die am Beurteilungsstichtag gegolten haben (BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 40 m. w. N. und vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - BVerwGE 180, 292 Rn. 13 m. w. N.). Daher sind die für den Beurteilungsstichtag 31. Juli 2022 maßgeblichen Fassungen der §§ 2 und 3 SLV und die hierzu ergangenen Allgemeinen Regelungen A-1340/50 "Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten" (AR A-1340/50, Stand Juli 2021) anzuwenden. Dass diesen Vorschriften am Beurteilungsstichtag die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlte, schadet ausnahmsweise nicht. Denn diese Regelungen durften für eine Übergangszeit weiter angewendet werden, weil bei Aufhebung aller darauf gestützten Beurteilungen ein Zustand entstanden wäre, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als bei einer vorübergehenden weiteren Anwendung dieser Vorschriften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 44 ff. m. w. N.).
28 b) Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. – auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 38, vom 21. März 2019 - 1 WB 6.18 - juris Rn. 28 und vom 26. November 2020 - 1 WRB 2.19 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 30 m. w. N.).
29 Davon ausgehend ist die streitgegenständliche Regelbeurteilung schon deshalb rechtswidrig, weil sie zum einen in sich widersprüchlich (hierzu aa)) und zum anderen nicht hinreichend plausibel (hierzu bb)) ist. Ob die weiteren Rügen des Antragstellers durchgreifen, kann deshalb dahinstehen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Neuerstellung der Beurteilung dem Vortrag des Antragstellers zur Befangenheit intensiver nachzugehen sein wird, als dies bislang geschehen ist.
30 aa) Nach der Vorgabe in Nr. 401 AR A-1340/50 ist das Gesamturteil der Beurteilung nicht mathematisch aus den Bewertungen in der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbewertung ableitbar, muss sich jedoch gleichwohl schlüssig aus diesen ergeben (Nr. 905 Satz 3 AR A-1340/50). Das ist hier nicht der Fall.
31 Der Antragsteller hat - anders als zuletzt von ihm angegeben - das Gesamturteil "E +" erhalten. Nach Nr. 907 AR A-1340/50 ist der Bewertungsbereich "E" definiert mit "Die Anforderungen werden von der Soldatin bzw. dem Soldaten in vollem Umfang erfüllt. Sie bzw. er erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen - eine gänzlich zufriedenstellende Aufgabenerledigung." Die Binnendifferenzierung "+" ordnet nach Nr. 909 AR A-1340/50 das Gesamturteil dem oberen Bereich innerhalb des Wertungsbereichs zu.
32 Im Rahmen der Leistungsbeurteilung wurden von 13 bewerteten Einzelmerkmalen ein Einzelmerkmal mit "erfüllt die Leistungsanforderungen überwiegend", vier Einzelmerkmale mit "erfüllt die Leistungserwartungen stets in vollem Umfang (Normalleistung)", sieben Einzelmerkmale mit "erfüllt die Leistungserwartungen und übertrifft sie teilweise"(was der Textform des Gesamturteils "D" entspricht) und ein Einzelmerkmal mit "übertrifft die Leistungserwartungen überwiegend" bewertet. Angesichts dessen, dass acht von 13 Einzelbewertungen oberhalb der rein sprachlichen Entsprechung zum Gesamturteil "E" (eine davon um zwei Stufen darüber) und nur eine um eine Stufe darunter und dass nach Nr. 908 AR A-1340/50 eine "Normalleistung" im Gesamturteil mit den Wertungsbereichen "D" und "E" abgebildet wird, kann die Vergabe des Gesamturteils "E+" – auch unter Berücksichtigung der Binnendifferenzierung - zumindest nicht ohne weitere Erläuterungen als schlüssig angesehen werden, zumal die Eignungsbeurteilung sich ausschließlich im "Positivbereich" (Nr. 614 AR A-1340/50) bewegt und die Befähigungsbeurteilung die Limitierung der Vergabe der Ausprägungsgrade "besonders stark ausgeprägt" und " stark ausgeprägt" (Nr. 621 AR A-1340/50) ausschöpft. Auch die "Zusammenfassende Bewertung" des Erstbeurteilers enthält ausschließlich positive Aspekte - wenn auch, anders als der Antragsteller meint, keine auf Spitzenleistungen hindeutenden Superlative.
33 Die Begründung des Gesamturteils verhält sich zu allen diesen Punkten und dessen Zustandekommen insgesamt nicht. Sie ist auch nicht nachträglich erläutert worden. Daher kann weiterhin offenbleiben, ob dies möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 WB 9.25 - juris Rn. 33 m. w. N.).
34 bb) Die Bewertung der Leistung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum wurde auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der dem Antragsteller gewährten Leistungsprämie nicht nachvollziehbar erläutert, womit der Dienstherr seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 65 ff. m. w. N.). Der Antragsteller hat gerügt, dass nicht erkennbar sei, inwieweit die ihm gewährte Leistungsprämie in die Beurteilung eingeflossen sei. Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat dazu ausgeführt, dass dieser die Prämie für Leistungen in einer Nebenfunktion (nach Angaben des Zweitbeurteilers als Fachkraft für Arbeitssicherheit) erhalten habe und deshalb kein Anspruch auf Berücksichtigung im Rahmen der Vergabe des Gesamturteils bestehe. Diese Ausführungen genügen der Verpflichtung zur Plausibilisierung schon deshalb nicht, weil die Nebenfunktion "Teilaufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit" in der Regelbeurteilung unter "V. Wahrgenommene wesentliche Aufgaben" aufgeführt wird und damit in deren Rahmen zu berücksichtigen war (zur Notwendigkeit der materiellen Befassung mit einer Leistungsprämie vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 68).
35 Auch die Erläuterung des Zweitbeurteilers, die der Bescheid über die weitere Beschwerde aufgreift, dass sich die Leistungsprämie auf eine Nebenfunktion bezogen habe und dazu gedient habe, ihn auch in seinen Hauptaufgaben zu höherwertigen Leistungen zu motivieren, ist keine ausreichende Plausibilisierung. Zum einen hat das Kommando ... dieser Aussage widersprochen, zum anderen geht daraus ebenfalls nicht hervor, ob oder wie die in der Begründung zur Gewährung der Leistungsprämie geschilderte "herausragende besondere Leistung", die permanente Erfüllung von Aufträgen, die weit über die Anforderungen und Erwartungen an seine Dienstgradgruppe hinausgehe, in das Gesamturteil eingeflossen ist.
36 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.