Beschluss vom 30.05.2024 -
BVerwG 7 B 12.24ECLI:DE:BVerwG:2024:300524B7B12.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.05.2024 - 7 B 12.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:300524B7B12.24.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 12.24
- OVG Berlin-Brandenburg - 19.09.2023 - AZ: 3a A 73/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2024
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2023 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger, eine im Land Brandenburg anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren mit seiner Klage gegen die von der Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. Juli 2022, berichtigt mit Bescheid vom 20. September 2022, zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen (Windpark D.). Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. September 2023 die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
2 Die Beschwerde des Klägers, auf deren Prüfung das Bundesverwaltungsgericht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen.
3 Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 11. Februar 2022 - 7 B 9.21 - juris Rn. 5). Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise gerecht.
4 Der Kläger macht geltend, dass die Behörden bei der Prüfung naturschutzrechtlicher Belange - insbesondere im Rahmen der §§ 15 und 44 BNatSchG - länderspezifische Hinweise, Leitfäden, Windkrafterlasse und ähnliche verwaltungsinterne Maßgaben heranzögen, die je nach Bundesland zu unterschiedlichen Verwaltungsentscheidungen führten. So werde die Art des "Wespenbussards" in den einzelnen Ländern uneinheitlich behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht müsse daher feststellen, welche Maßgaben und rechtliche sowie fachliche Beurteilungen dem Stand der Wissenschaft entsprächen und bei der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Sachverhalte anzuwenden seien. Darüber hinaus führe die Anwendung des § 6 Satz 1 UmwRG zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs; dies stelle eine unhaltbare Gesetzeslage dar und bedürfe einer grundsätzlichen neuen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht.
5 Das Vorbringen erschöpft sich in rechtlichen Erwägungen zu einzelnen Gesichtspunkten, die nach Ansicht des Klägers einer grundsätzlichen Klärung bedürfen, weil es insoweit noch keine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe. Das Vorbringen lässt jedoch nicht erkennen, welche konkreten entscheidungserheblichen Rechtsfragen im Revisionsverfahren geklärt werden sollen. Abgesehen davon, dass das Vorbringen in erster Linie auf die Klärung von Tatsachenfragen gerichtet ist, ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, aus einem solchen Vorbringen am Maßstab der höchstrichterlichen Rechtsprechung etwaige in Betracht kommende fallübergreifende Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung herauszuarbeiten. Deren Formulierung und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 2022 - 3 B 27.21 - NVwZ 2022, 646 Rn. 34, vom 27. Mai 2022 - 7 B 10.22 - juris Rn. 3 und vom 12. Juni 2023 - 6 B 37.22 - BayVBl. 2023, 645).
6 Die Klägerin bezeichnet zudem mit der bloßen Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch § 6 Satz 1 UmwRG weder ausdrücklich noch konkludent einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.