Beschluss vom 30.07.2014 -
BVerwG 2 B 77.13ECLI:DE:BVerwG:2014:300714B2B77.13.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 B 77.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:300714B2B77.13.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 77.13
- VG Berlin - 20.10.2009 - AZ: VG 80 Dn 64.08
- OVG Berlin-Brandenburg - 29.05.2013 - AZ: OVG 80 D 8.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2014
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz als Vorsitzenden
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:
- Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 29. Mai 2013 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 41 DiszG Berlin und § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei einem wegen der Besitzverschaffung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften (insgesamt vier Dateien) angeschuldigten Polizeibeamten ein dienstlicher Bezug zu seinen Dienstpflichten vorliegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 19.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.