Beschluss vom 30.07.2018 -
BVerwG 9 B 23.17ECLI:DE:BVerwG:2018:300718B9B23.17.0

Leitsatz:

Mit der Erhebung eines einmaligen Straßenausbaubeitrags wird die Erhaltung der wegemäßigen Erschließung der anliegenden Grundstücke abgegolten, die deren qualifizierte Nutzbarkeit sichert. Auf einen darüber hinausgehenden, in Geld messbaren Sondervorteil jedes einzelnen Beitragsschuldners kommt es dabei nicht an (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1).

  • Rechtsquellen
    GG Art. 3 Abs. 1
    NKAG §§ 2, 6

  • VG Lüneburg - 08.09.2015 - AZ: VG 3 A 189/13
    OVG Lüneburg - 27.03.2017 - AZ: OVG 9 LC 180/15

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2018 - 9 B 23.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:300718B9B23.17.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 23.17

  • VG Lüneburg - 08.09.2015 - AZ: VG 3 A 189/13
  • OVG Lüneburg - 27.03.2017 - AZ: OVG 9 LC 180/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 921,37 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger, Erbbauberechtigter eines Grundstücks in der Ortslage der Beklagten, wendet sich gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags nach niedersächsischem Landesrecht (§ 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz - NKAG in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Januar 2007, GVBl. S. 41). Der Beitrag bezieht sich auf eine Ausbaumaßnahme, die 28 Jahre nach der erstmaligen Herstellung der Straße abgeschlossen worden war. Die Klage gegen den Beitragsbescheid wurde vom Verwaltungsgericht weitgehend abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

II

2 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensfehlers gestützte Beschwerde ist unbegründet.

3 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4 Die Fragen:
Ist die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bescheidempfänger durch die Straßenbaumaßnahme tatsächlich nicht gegeben ist?
Ist die Kommune verpflichtet, den Vorteil für den Bescheidempfänger nachzuweisen bzw. zu begründen, wenn die Beitragserhebung vorteilsbezogen erfolgt, also nur dann verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn der Beitrag zum Ausgleich eines Vorteils des Beitragspflichtigen erhoben wird?
Darf von den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweispflichten zu Lasten des Bürgers abgewichen werden, indem sowohl die beklagte Kommune als auch die Gerichte den Vorteil nur abstrakt und allgemein, nicht jedoch auf das konkrete Grundstück bezogen begründen?
Wer trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erhebung öffentlich-rechtlicher Beiträge?
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Denn sie lassen sich auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

5 a) Die Vereinbarkeit des Straßenausbaubeitrags mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Gebot der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. insbesondere Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 46 ff.).

6 Danach verfügt der Gesetzgeber bei der Auswahl der Abgabengegenstände und -maßstäbe über einen weitreichenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen allerdings zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, der mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Zu Straßenausbaubeiträgen können nur die Eigentümer solcher Grundstücke herangezogen werden, die aus der Möglichkeit, die ausgebaute Straße in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem Nutzen der Allgemeinheit unterscheidet. Ein derartiger Sondervorteil kann in einer Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks bestehen; eine Steigerung seines Verkehrswertes ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Durch den Straßenausbaubeitrag wird nicht die schlichte, auch der Allgemeinheit zustehende Straßenbenutzungsmöglichkeit abgegolten, sondern die einem Grundstück, insbesondere einem solchen mit Baulandqualität, zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung. Dieser Vorteil ist geeignet, den Gebrauchswert der begünstigten Grundstücke positiv zu beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 49 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 15 ff., zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

7 b) Einen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

8 Sie kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Bundesverfassungsgericht habe sich in seiner genannten Entscheidung allein mit den Besonderheiten der Erhebung wiederkehrender statt einmaliger Straßenausbaubeiträge befasst, aber die Frage nach den Voraussetzungen eines beitragsfähigen Vorteils nicht beantwortet. Dieser Einwand verkennt die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks durch seine Belegenheit in einem verkehrsmäßig erschlossenen Gebiet oder durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung bereits für sich allein - auch ohne Verkehrswertsteigerung - einen konkreten und damit beitragsfähigen Sondervorteil begründen kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 53). Wenn dies sogar für einen wiederkehrenden Beitrag gilt, bei dem es wegen der Größe des Abrechnungsgebietes an einem funktionalen Zusammenhang zwischen den kalkulatorisch berücksichtigten Verkehrsanlagen und den beitragspflichtigen Grundstücken fehlt (BVerfG, a.a.O. Rn. 54, 64), dann gilt es erst recht für den auf eine bestimmte Erschließungsstraße bezogenen einmaligen Straßenausbaubeitrag, den ein solcher Zusammenhang gerade kennzeichnet (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 17).

9 Ein zusätzlicher fallübergreifender Klärungsbedarf besteht auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Anliegereigenschaft als solche nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG die Beitragserhebung rechtfertigt oder ob es darüber hinaus stets eines in Geld messbaren Vorteils des Beitragspflichtigen im Einzelfall bedarf. Das Bundesverfassungsgericht erblickt den Vorteil, für den eine messbare Steigerung des Verkehrswertes gerade nicht erforderlich ist, in der Erhaltung der wegemäßigen Erschließung des einzelnen Grundstücks, die dessen qualifizierte Nutzbarkeit sichert und ihm daher individuell zurechenbar ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 53, 58 f.). Wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, soll der verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG angelegte Vorteilsbegriff die beitragspflichtigen Nutzer der Einrichtung - hier Grundstückseigentümer und sonstige dinglich Berechtigte (§ 6 Abs. 8 NKAG) - von den nicht beitragspflichtigen Mitgliedern der Allgemeinheit abgrenzen. Er hat dagegen nicht den Zweck, den Beitragsgläubiger anzuhalten, eine wirtschaftliche Besserstellung des Beitragsschuldners in jedem Einzelfall konkret zu quantifizieren.

10 Was den Nutzen der Allgemeinheit betrifft, der mit jedem beitragspflichtigen Straßenausbau auch verbunden ist, reicht es im Rahmen des dem Normgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums aus, dass die Gemeinde pauschal einen - je nach der Verkehrsbedeutung der Straße abgestuften - Eigenanteil am Aufwand übernimmt (s. dazu § 2, § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG i.V.m. § 4 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 18). Ob der jeweils festgelegte Gemeindeanteil den Nutzen der Allgemeinheit zutreffend widerspiegelt, betrifft nur den Anwendungsbereich der Satzung der Beklagten und hat keine grundsätzliche Bedeutung.

11 Vor diesem Hintergrund würde sich schließlich die Frage, wer die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Beitragserhebung trägt, in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das angefochtene Urteil beruht nicht darauf, dass das Oberverwaltungsgericht dem Kläger die Beweislast für ungeklärte tatsächliche Umstände hinsichtlich des Beitragsanspruchs der Beklagten zugeordnet hätte. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht, wie vorstehend ausgeführt, einen in Geld messbaren wirtschaftlichen Sondervorteil schon nicht als notwendige Bedingung der Beitragserhebung angesehen, ohne dass dies ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

12 2. Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beruft, liegt dieser Verfahrensmangel nicht vor. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 30 m.w.N.).

13 Daran gemessen hat das Oberverwaltungsgericht dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt. Denn nach seinem materiellen Rechtsstandpunkt, der der Prüfung des gerügten Verfahrensfehlers zugrunde zu legen ist, kam es auf die Einzelheiten des Vorbringens des Klägers zu dem Fehlen wertsteigernder Auswirkungen des Straßenausbaus auf sein Grundstück nicht an. Ob es der Vorinstanz "gelungen (ist), die Argumentation des Klägers zu widerlegen und seinen konkreten wirtschaftlichen Vorteil nachvollziehbar zu begründen", ist entgegen der Auffassung der Beschwerde für die Beurteilung der gerügten Gehörsverletzung nicht erheblich.

14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.