Beschluss vom 30.07.2020 -
BVerwG 2 B 32.20ECLI:DE:BVerwG:2020:300720B2B32.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2020 - 2 B 32.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:300720B2B32.20.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 32.20

  • VG Frankfurt am Main - 13.11.2015 - AZ: VG 9 K 2555/13.F
  • VGH Kassel - 20.02.2020 - AZ: VGH 1 A 2037/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2020 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 533,55 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der 1967 geborene und im September 2006 in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellte Kläger wendet sich gegen die Staffelung seines Grundgehalts als Berufsschullehrer (Besoldungsgruppe A 11) nach dem Lebensalter.

2 Der Kläger wandte sich erstmals mit Schreiben vom Dezember 2012 an die Hessische Bezügestelle und verlangte die künftige Zahlung des Grundgehalts in Höhe der Endstufe seiner Besoldungsgruppe und rückwirkend ab Januar 2008 eine Nachzahlung der sich bei Zugrundelegung des Grundgehalts in Höhe der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe ergebenden Differenzbeträge. Die Staffelung des Grundgehalts nach dem Lebensalter sei altersdiskriminierend.

3 Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 9 133,55 € zu zahlen.

4 Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - hat der Beklagte an den Kläger im November 2017 einen Entschädigungsbetrag von 1 600 € gezahlt. Die Beteiligten haben im Hinblick auf diesen vom Beklagten auf die Hauptforderung geleisteten Betrag den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

5 Daraufhin hat der Verwaltungsgerichtshof das Berufungsverfahren eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Hauptforderung i.H.v. 1 600 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für wirkungslos erklärt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, für die vom Kläger zuletzt rückwirkend ab September 2011 verfolgten Entschädigungsansprüche aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen altersdiskriminierender Besoldung fehle es an der zeitnahen Geltendmachung dieses Anspruchs.

6 2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionsgrundes nicht genügt (§ 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

7 a) Auch bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung der Beschwerdebegründung ist dem Vorbringen unter I) kein tauglicher Anhaltspunkt für eine Revisionszulassung aus einem der gesetzlichen Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zu entnehmen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die die Beschwerde abhebt, sind dies - anders als bei der Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - von vornherein nicht.

8 b) Darüber hinaus legt die Beschwerde auch unter II) der Sache nach keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dar. Dies liegt nicht nur daran, dass die Beschwerde auch insoweit formal fehlerhaft auf den Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO abstellt. Vielmehr misslingt der Beschwerde die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zur Anwendbarkeit des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung von Ausgleichszahlungen infolge altersdiskriminierender Wirkung besoldungsrechtlicher Bestimmungen. Denn die Beschwerde selbst führt - insoweit zutreffend - aus, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Fragen in dem Urteil vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - (BVerwGE 158, 344) und den Parallelurteilen vom selben Tage beantwortet und damit geklärt hat.

9 Des Weiteren zeigt die Beschwerde auch keinen weiteren neuen Klärungsbedarf für die aufgeworfenen Fragen auf.

10 Die Frage, ob der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch anwendbar ist, ist geklärt (BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 30 und vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - BVerwGE 158, 344 Rn. 51; EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland - NVwZ 2016, 131 Rn. 72). Das gilt auch bei der von der Beschwerde geltend gemachten Personenidentität des unionsrechtswidrig handelnden Gesetzgebers und des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - BVerwGE 158, 344 Rn. 20 f., 51 f.).

11 Die weitere Frage, ob die den Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung tragenden Erwägungen seine Anwendung auch dann rechtfertigen, wenn dem Dienstherrn, der zugleich Besoldungsgesetzgeber ist, gleichzeitig unionsrechtliche Haftungsansprüche von Kommunalbeamten drohen, stellt sich nicht. Denn der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung gilt gleichermaßen für mögliche Ansprüche von unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten gegen den unionsrechtswidrig handelnden Besoldungsgesetzgeber (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - BVerwGE 158, 344 Rn. 21).

12 Auch die Frage, ob es gleichheitswidrig ist, dass Bürger - anders als Beamte - bei der Geltendmachung von unionsrechtlichen Haftungsansprüchen gegen den Gesetzgeber nicht durch den Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung beschränkt sind, ist offenkundig nicht klärungsbedürftig. Denn der Bürger steht, anders als der Beamte, nicht in einem Sonderstatusverhältnis gegenüber dem Besoldungsgesetzgeber. Daher ist es sachlich gerechtfertigt, dass der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung nicht gilt, wenn er einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch durchsetzen will. Mittelbare Landesbeamte hingegen müssen unionsrechtliche Haftungsansprüche zeitnah geltend machen (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - BVerwGE 158, 344 Rn. 21).

13 Damit erschöpft sich die Kritik der Beschwerde darin, ihre abweichende Rechtsansicht gegen die des Senats zu setzen. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision von vornherein unter keinem Gesichtspunkt.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.