Beschluss vom 30.08.2016 -
BVerwG 4 BN 10.16ECLI:DE:BVerwG:2016:300816B4BN10.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2016 - 4 BN 10.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:300816B4BN10.16.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 10.16

  • OVG Koblenz - 20.01.2016 - AZ: OVG 8 C 10855/15

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2016 erlassenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie zu 3 und 4 tragen jeweils als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens je Eigentümergemeinschaft zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird für die Antragsteller zu 1 und 2 und für die Antragsteller zu 3 und 4 auf je 15 000 € und insgesamt auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3 a) Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf,
ob aus einem Regionalen Raumordnungsplan eine Antragsbefugnis für einen in diesem Plangebiet liegenden Eigentümer im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen einen Bebauungsplan abgeleitet werden kann, wenn der Bebauungsplan und der Flächennutzungsplan nicht aus dem Regionalen Raumordnungsplan entwickelt wurden und der Eigentümer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang im Sinne von § 7 Abs. 2 ROG/§ 6 Abs. 1 LPG RP berufen kann.

4 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig.

5 Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht von den Prämissen, die die Beschwerde ihrer Grundsatzrüge unterlegt, nicht ausgegangen ist. Dass der Bebauungsplan und der Flächennutzungsplan - wie von der Beschwerde behauptet - nicht aus dem Regionalen Raumordnungsplan "entwickelt", also nicht den Zielen des Regionalen Raumordnungsplans nach § 1 Abs. 4 BauGB angepasst, worden seien, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Es hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass raumplanerische Zielfestlegungen generell kein schutzwürdiges eigenes abwägungsbeachtliches Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Ortsrandlage begründeten, weil mit raumplanerischen Festlegungen Nutzungsansprüche und -erfordernisse an den Raum auf überörtlicher Ebene formuliert würden, ohne dadurch Schutzwirkungen zugunsten einzelner Grundstückseigentümer zu entfalten.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass sich die Antragsteller auf einen abwägungserheblichen privaten Belang im Sinne von § 7 Abs. 2 ROG/§ 6 Abs. 1 LPG RP berufen könnten. Welche konkreten privaten Interessen in der raumplanerischen Abwägung eine Rolle gespielt haben könnten, lassen auch die Antragsteller selbst im Dunkeln.

7 Im Übrigen bedürfte es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu bestätigen, dass raumplanerische Festlegungen keine Schutzwirkungen zugunsten einzelner Grundstückseigentümer entfalten. Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, § 1 Abs. 4 BauGB. "Anpassen" bedeutet, dass raumplanerische Zielfestlegungen in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisiert, aber nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können (BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 LS 1). Insoweit setzen sie der gemeindlichen Bauleitplanung einen verbindlichen Rahmen. Auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB kann sich im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO allerdings nur berufen, wer die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere antragsbefugt ist. Die Anpassungspflicht selbst begründet grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht (zutreffend Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 1 Rn. 35 m.w.N.). Allein mit der Behauptung, das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB sei verletzt, ist deshalb grundsätzlich auch kein eigener abwägungsrelevanter Belang bezeichnet, mit dem im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend gemacht werden kann.

8 b) Damit ist auch die Frage beantwortet,
ob sich aus einem Regionalen Raumordnungsplan, der einen Grünzug vorsieht (Grünfläche), ein werthaltiger Bestands- bzw. Gebietserhaltungsanspruch nach Art. 14 GG für einen Eigentümer ergeben kann, dessen Grundstück sich in Ortsrandlage am Rande des Grünzugs befindet,
und ob dieser Anspruch eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet.

9 Die Frage wäre auch nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Regionale Raumordnungsplan im Plangebiet einen Grünzug vorsieht, wie die Beschwerde ihrer Frage als Prämisse unterlegt.

10 c) Die Frage,
ob das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verneinen kann, indem es durch Auslegung des Bebauungsplans und der textlichen Festsetzungen entgegen dem Wortlaut der amtlichen Überschrift des Bebauungsplans feststellt, dass die Antragsteller außerhalb des Plangebiets liegen,
führt nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf.

11 Das Oberverwaltungsgericht hat zwar festgestellt, aus der Planzeichnung gehe eindeutig hervor, dass sich das Gebiet des hier angegriffenen Bebauungsplans auf die Fläche westlich des Plangebiets des ursprünglichen Bebauungsplans beschränke, und hieraus gefolgert, dass der angegriffene Bebauungsplan "treffender allein als Erweiterungs-Bebauungsplan bezeichnet worden" (UA S. 6) wäre. Hieran entzündet sich die Kritik der Beschwerde. Das Oberverwaltungsgericht ist hierbei aber nicht stehen geblieben. Es hat seine Annahme, dass die Antragsteller nicht unmittelbar in ihrem Eigentum betroffen seien, vielmehr darauf gestützt, dass sich die in der Nutzungsschablone zusammengefassten Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans nur auf die neu ausgewiesene Baufläche beschränkten, während für die Grundstücke der Antragsteller weiterhin die Festsetzungen im ursprünglichen Bebauungsplan gälten. An dieser Auslegung des nicht revisiblen Ortsrechts ist der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Für das Beschwerdeverfahren hat der Senat deshalb davon auszugehen, dass die Antragsteller von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht unmittelbar betroffen sind. Dass die Antragsteller das anders beurteilen, führt nicht auf einen Zulassungsgrund.

12 d) Mit der Frage schließlich,
ob die mögliche Belastung mit Erschließungs- und Ausbaubeiträgen ein abwägungsrechtlicher Belang im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB ist, der die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet,
zeigt die Beschwerde rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.

13 Der Senat hat vor der Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) angenommen (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 - 4 B 212.92 - Buchholz 406.11 § 30 BauGB Nr. 35 S. 11), dass die Kosten zur Verwirklichung eines Bebauungsplans - und zwar gleichgültig, ob es Kosten der öffentlichen Hand oder solche der privaten Grundeigentümer sind - zumindest in groben Zügen abwägend zu bedenken sind. Insbesondere dürfe eine Gemeinde grundsätzlich nicht außer Betracht lassen, ob sie - auch unter Berücksichtigung der Beitragsregelungen der §§ 127 ff. BauGB - in der Lage sein werde, für eine sachgerechte Erschließung zu sorgen. Andererseits hat der Senat (a.a.O. S. 12) betont, dass es zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen werde, wenn die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans von geringen Mängeln oder sachlichen Irrtümern in der Berechnung oder Abschätzung von Erschließungskosten abhinge. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde, auch im Hinblick auf die Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nicht auf.

14 Ohne dass es hierauf für die Prüfung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch ankäme, sieht sich der Senat zu der Bemerkung veranlasst, dass sich das Oberverwaltungsgericht der Sache nach an dieser Rechtsprechung orientiert hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Frage der Erschließungslasten bei der Abwägung gänzlich unberücksichtigt gelassen hätte, hatte das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht, weil nach seinen Feststellungen die verkehrliche Erschließung des Baugrundstücks im Zeitpunkt der Planung schon hergestellt und die Tragung der Kosten der technischen Erschließung vom zukünftigen Bauherrn vertraglich übernommen worden war. Da es aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts vorliegend somit lediglich um Detailfragen ging, hat es sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die Belastung mit Erschließungs- und Ausbaubeiträgen "grundsätzlich" kein abwägungsbeachtlicher Belang der Antragsteller sei.

15 2. Die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verfehlen bereits die Darlegungsanforderungen.

16 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Daran fehlt es hier.

17 a) Die Beschwerde kritisiert die Aussage des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 8), Auswirkungen, welche die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstücks auf dessen Verkehrswert haben, stellten allein keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange dar. Dem stellt sie den im Urteil des Senats vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - (NVwZ 2015, 1457) formulierten Rechtssatz gegenüber, dass in einer Situation wie der vorliegenden es ausschließlich Sache des Eigentümers und nicht des Vermögensverwalters sei, etwaige "Beschränkungen in der Verwertbarkeit des planbetroffenen Grundstücks" im Wege des Normenkontrollantrags geltend zu machen. Die Beschwerde meint, diesem Urteil sei zu entnehmen, dass Wertverluste des Grundstücks mit abgewogen werden müssten. Diese Aussage lässt sich der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats nicht entnehmen. Von planungsbedingten Auswirkungen auf den Verkehrswert ist in dieser Entscheidung nicht die Rede. Vielmehr ging es um festgesetzte Nutzungsbeschränkungen für das streitbefangene Grundstück, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar ausgestalten und auch auf die Verwertbarkeit des Grundstücks durch Vermietung oder Verpachtung Einfluss haben können. Von einer unmittelbaren Eigentumsbetroffenheit der Antragsteller ist das Oberverwaltungsgericht indes - wie dargestellt - gerade nicht ausgegangen.

18 Soweit die Beschwerde dem im Zitat verwendeten Kürzel "B. a.E." entnehmen zu können glaubt, dass der Senat ein "anderes Ergebnis" vertrete, verkennt sie zum einen, dass sich dieses Kürzel nicht auf die zitierte Entscheidung, sondern auf eine Besprechung einer Entscheidung in einer Datenbank bezieht, und zum anderen, dass damit auf die Ausführungen "am Ende" des Gliederungspunktes "B" hingewiesen werden sollte, und nicht, wie von der Beschwerde angenommen, auf ein anderes Ergebnis.

19 b) Divergierende Rechtssätze zeigt die Beschwerde auch nicht auf, soweit sie sich auf das Urteil des Senats vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - (BVerwGE 107, 215 <218 f.>) bezieht. In dieser Entscheidung hat es der Senat ausreichen lassen, dass der Normenkontroll-Antragsteller für die Geltendmachung einer Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen; er muss lediglich einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Von diesen Rechtssätzen hat sich das Oberverwaltungsgericht leiten lassen. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass planungsbedingte Auswirkungen auf den Verkehrswert eines Nachbargrundstücks keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange darstellten, widerspricht der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats nicht. Unberechtigt ist auch der Vorwurf der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe insoweit eine Prüfung vorgenommen, die ihrer Struktur nach zur Prüfung der Begründetheit gehöre.

20 c) Eine Abweichung vom Urteil vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 S. 111 = juris Rn. 15 ff.) ist ebenfalls nicht schlüssig dargetan. In dieser Entscheidung hat der Senat für den Fall, dass eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, den Rechtssatz formuliert, dass die Interessen an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören. Er hat dies damit begründet, dass ortsrechtliche Festsetzungen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Daraus erhellt, dass sich die Rechtssätze des Senats allein auf Änderungen bestehender Festsetzungen beziehen. Zum Fall erstmalig überplanter Nachbargrundstücke, über den das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, enthält die Entscheidung keine Aussage.

21 3. Die Beschwerde zeigt auch keinen Verfahrensmangel auf, auf dem das angegriffene Normenkontrollurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

22 Die Beschwerde wendet sich mit der Verfahrensrüge gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe "im Übrigen" auch deshalb keine Veranlassung zu einer Abwägung des Interesses der Antragsteller an der Vermeidung von Erschließungslasten gehabt, weil "die verkehrliche Erschließung des neuen Bauplatzes durch den bereits asphaltierten Straßenast schon hergestellt" sei "und der zukünftige Bauherr sich ... verpflichtet hat, die Kosten der technischen Erschließung" zu tragen. Sie kritisiert, damit habe das Oberverwaltungsgericht tragende Sachaspekte, die das Abwägungsergebnis und damit die Begründetheit(sprüfung) bestimmten, zu Unrecht in die Zulässigkeitsprüfung hereingenommen und damit die Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt.

23 Der Vortrag führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde zeigt jedenfalls nicht auf, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat eine mögliche Verletzung des Anspruchs der Antragsteller auf fehlerfreie Abwägung ihres Interesses an der Vermeidung von Erschließungslasten aus zwei selbständig tragenden Gründen verneint. Den mit der Verfahrensrüge angegriffenen tatsächlichen Erwägungen hat es die rechtliche Erwägung vorangestellt, dass die Belastung mit Erschließungs- und Ausbaubeiträgen die zwangsläufige Folge des Erschlossenseins eines Grundstücks sei und deshalb grundsätzlich kein abwägungsbeachtlicher Belang. Die hiergegen erhobene Grundsatzrüge greift - wie dargestellt - nicht durch. Auf die tatsächlichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts kommt es deshalb nicht an, weil sie hinweggedacht werden können, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5).

24 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.