Beschluss vom 30.10.2013 -
BVerwG 6 B 32.13ECLI:DE:BVerwG:2013:301013B6B32.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2013 - 6 B 32.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:301013B6B32.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 32.13

  • VG Stuttgart - - AZ: VG 11 K 867/05
  • VGH Baden-Württemberg - 11.04.2013 - AZ: VGH 9 S 233/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt.

2 1. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob im Rahmen der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG die von den Schulträgern aufgewendeten Kosten für Zinsen und Tilgung für Kredite zur Beschaffung der notwendigen Schulräume auch dann bei der Ermittlung der ‚Deckungslücke’ zur Feststellung der Förderpflicht des Landes einzubeziehen sind, wenn nach dem landesgesetzlich ausgestalteten Mischsystem die Förderung von Schulraum projektbezogen - wie dies durch § 18 Abs. 7 PSchG vorgegeben ist - erfolgt“ (Beschwerdebegründung S. 13), rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist durch den Senat bereits im Zuge des vorliegenden Verfahrens in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138) im verneinenden Sinne geklärt worden. Dort ist ausgesprochen worden, die Frage, ob die Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt seien, die das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum der Privatschulen sicherstelle und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließe, könne im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht überprüft werden; diese Frage würde nur dann entscheidungserheblich werden können, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 28). Dass eine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil ausdrücklich herausgestellt (UA S. 42).

3 2. Die diversen vom Kläger im Zusammenhang mit der Staffelung von Schulgeldern aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf die sich aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ergebenden „Grenzen eines solchen Staffelmodells“ (Beschwerdebegründung S. 16) rechtfertigen gleichfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4 Der Senat hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 (a.a.O.) ausgesprochen, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG lasse eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu. Das Sonderungsverbot verbiete nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten werde. Allerdings könne eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen würden. Das durchschnittlich zur Deckung der Schulkosten zu erreichende Schulgeld könne eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich mache, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während sich andererseits nur noch wenige Eltern finden würden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erreichenden Schulgeldhöhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren könnten (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 32). Von diesen Maßgaben ausgehend ist der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil zu der Annahme gelangt, die von ihm zugrunde gelegte Kostendeckungslücke von 90 bis 95 € je Schüler/Monat könne ohne Verstoß gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG durch Schulgelder geschlossen werden, die um den Durchschnittsbetrag von 90 bis 95 € nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt seien (UA S. 44 ff.).

5 Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern sich im Zusammenhang mit dieser Annahme des Verwaltungsgerichtshofs eine fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG auftun könnte, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (zu diesem revisionsrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 13. August 2013 - BVerwG 6 B 35.13 - juris Rn. 3):

6 Mit der Frage, ob „das gestaffelte Schulgeld grundsätzlich möglich (ist) oder erst ab einem durchschnittlichen Schulgeld in einer (verfassungsrechtlich zulässigen) Höhe“ (Beschwerdebegründung S. 16), die der Kläger als Frage danach verstanden wissen will („mit anderen Worten“), ob „nicht nur die Höhe des Schulgeldes, sondern auch dessen Staffelung ... voraus(setzt), dass - ggf. tatrichterlich - das Existenzminimum der Ersatzschule bestimmt und der notwendige Fehlbedarf, der durch das Schulgeld abgedeckt werden soll, geklärt wird“ (Beschwerdebegründung S. 17), blendet die Beschwerde den Begründungsgang des angefochtenen Urteils aus. Dort ist der entsprechende „Fehlbedarf“ - wie er sich durch Gegenüberstellung einerseits der nach Maßgabe von § 18a PSchG anzusetzenden Kosten des öffentlichen Schulwesens und andererseits der nach Maßgabe von §§ 17 f. PSchG für den Schulbetrieb zu gewährenden Förderbeträge ergibt - betragsmäßig ausgewiesen (UA S. 38) und den weiteren Ausführungen zur Höhe und Staffelung der Schulgelder (UA S. 44 ff.) als Ausgangspunkt zugrunde gelegt worden.

7 Die von der Beschwerde gestellte Frage, inwiefern „die Notwendigkeit eines gestaffelten Schulgeldes zur Genehmigungsvoraussetzung nach Art. 7 Abs. 4 GG erhoben werden (kann)“ (Beschwerdebegründung S. 17), würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da Art und Umfang der vom Ersatzschulträger zu erfüllenden Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG dort nicht streitgegenständlich wären.

8 Soweit die Beschwerde schließlich mit unterschiedlichen Formulierungen die Maßstäbe der Ansetzung der den Ersatzschulen - namentlich den Waldorfschulen - entstehenden Betriebskosten problematisiert (Beschwerdebegründung S. 17, 18 f.), auf die denkbare Konstellation fehlender tatsächlicher Kompensierbarkeit von Schulgeldermäßigungen zugunsten einkommensschwacher Eltern hinweist (Beschwerdebegründung S. 17, 19) sowie etwaige Grenzen zumutbarer Eigenleistungen der Eltern anspricht (Beschwerdebegründung S. 17, 19), wird schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise kenntlich gemacht, auf welche Passagen des angefochtenen Urteils der Kläger sich hiermit jeweils beziehen will bzw. inwiefern das angefochtene Urteil insoweit jeweils auf abstrakten Rechtssätzen beruhen soll, deren Bildung bzw. Überprüfung im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung einer revisionsgerichtlichen Entscheidung vorbehalten bleiben sollte. Unabhängig hiervon ist mit Blick insbesondere auf die Ausführungen des Klägers auf S. 18 f. der Beschwerdebegründung darauf hinzuweisen, dass der Senat in seinem erwähnten Urteil vom 21. Dezember 2011 keine Bedenken gegen ein Ansetzen der den Ersatzschulen entstehenden Betriebskosten anhand der in § 18a PSchG enthaltenen Vorgaben erhoben (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 27) und zudem ausgesprochen hat, die Annahme, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebs erwartet werden, sei mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 36 f.).

9 3. Die Fragen, ob „die Förderung von Waldorfschulen gemäß §§ 17, 18 PSchG insoweit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (verstößt), als bezogen auf die Vergütung der Lehrer und die Kosten der Lehrerausbildung und auch im Übrigen im Vergleich zu der Förderung öffentlicher Schulen nach Maßgabe des sog. Bruttokostenmodells eine Ungleichbehandlung der Förderung der Waldorfschulen mit denen der öffentlichen Schule stattfindet“ und ob „im Rahmen einer Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch die Förderung anderer Ersatzschulen bei der streitgegenständlichen Förderung von Waldorfschulen in den Blick zu nehmen (ist)“ (Beschwerdebegründung S. 20), führen gleichfalls nicht auf eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO:

10 Im Hinblick auf andere Ersatzschulen mit gleichfalls besonderer, der Waldorfpädagogik zum Teil ähnlicher Pädagogik hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil schon den Tatbestand einer Ungleichbehandlung zulasten der Waldorfschulen im Hinblick auf die öffentliche Förderung verneint (UA S. 67); ausgehend hiervon kann sich die Frage eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG von vornherein nicht stellen.

11 Im Hinblick auf sonstige Ersatzschulen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil einerseits die speziellen Fördersätze zugunsten von Waldorfschulen in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG a.F. hervorgehoben (UA S. 67) und darüber hinausgehend einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter Hinweis auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Pauschalisierungs- und Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers verneint (UA S. 67, 68). Soweit der Kläger gegen diesen Begründungsansatz des angefochtenen Urteils Bedenken hegt, richten sich diese gegen die Anwendung der höchstrichterlich bereits entwickelten Vorgaben auf den vorliegenden Fall, belegen aber nicht, dass die angefochtene Entscheidung auf abstrakten Maßstäben beruht, hinsichtlich derer eine höchstrichterliche Klärung noch aussteht.

12 Auch im Hinblick auf den Vergleich zu öffentlichen Schulen zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die gesetzliche Ersatzschulförderung gemäß §§ 17 f. PSchG führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung gegenüber öffentlichen Schulen, eine bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG aufwerfen könnte, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. Die Beschwerde wendet sich lediglich dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof - auf Grundlage höchstrichterlich bereits entfalteter Maßgaben - einen Verstoß gegen diese Norm verneint hat. Unabhängig hiervon ist zu gegenwärtigen, dass Art. 7 Abs. 4 GG den Staat zwar dazu verpflichtet, durch Einsatz staatlicher Finanzförderung das Existenzminimum der Institution Ersatzschule sicherzustellen (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 21), ihm jedoch mitnichten aufgibt, Ersatzschulen finanzielle Mittel in der Höhe zuzuwenden, die er für öffentliche Schulen aufwendet. Die hierin markierten, prinzipiellen Grenzen der staatlichen Förderpflicht würden offenkundig unterlaufen werden können, dürfte dem Staat durch Ersatzschulträger - gestützt auf Art. 3 Abs. 1 GG - vorgehalten werden, die von ihm gewährte Förderung sei nicht hinreichend, um in Bezug auf einzelne Kostenpositionen - wie etwa die von der Beschwerde herausgegriffenen Lehrergehälter - ein dem öffentlichen Schulwesen betragsmäßig entsprechendes Finanzierungsniveau zu gewährleisten. Von daher kann es von vornherein nicht darauf ankommen, inwiefern das Gehalt von „Waldorflehrern“ tatsächlich hinter demjenigen von Lehrern öffentlicher Schulen zurückbleibt, inwiefern sich in der tatsächlichen Gehaltshöhe bei „Waldorflehrern“ die Länge ihrer Ausbildung reflektiert und ob - wie die Beschwerde meint (Beschwerdebegründung S. 22) - in diesem Zusammenhang die Feststellungen im angefochtenen Urteil verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind.

13 4. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rügen des Klägers gegen die Vernehmung von Herrn Rolf K. als Sachverständigen, die aus Sicht des Klägers den Vorwurf einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO begründet (Beschwerdebegründung S. 22), greifen nicht durch.

14 a. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, der Sachverständige sei „befangenheitsgefährdet“, da er zuvor während des gerichtlichen Verfahrens vom Beklagten mit der Erstellung eines Parteigutachtens zum Beweisgegenstand beauftragt worden sei (Beschwerdebegründung S. 24). Die Entscheidung des Tatsachengerichts über die Vernehmung eines Sachverständigen steht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen (vgl. Beschluss vom 28. März 2013 - BVerwG 4 B 15.12 - juris Rn. 19; stRspr.). Das Gericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (Beschluss vom 3. Februar 2010 - BVerwG 7 B 35.09 - juris Rn. 12; stRspr). Die Auftraggeberschaft einer Verwaltungsbehörde begründet nicht die Vermutung mangelnder Objektivität des von ihr eingesetzten Sachverständigen und erlaubt nicht den Schluss, seine Erkenntnisse seien ungeeignet für eine spätere Verwertung im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung. Im Rechtsstaat ist die Verwaltung ebenso wie die Gerichtsbarkeit an Recht und Gesetz gebunden und hat den Sachverhalt nach objektiven Maßstäben aufzuklären. Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind demgemäß als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse verfolgenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (vgl. Urteil vom 15. April 1964 - BVerwG 5 C 45.63 - BVerwGE 18, 216 <218> = Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 1 S. 3 f.). Setzt eine Behörde - wie hier der Beklagte - im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens einen Gutachter zur Klärung erst dort als klärungsbedürftig erkannter tatsächlicher Fragestellungen ein, so rechtfertigt dies keine abweichende Bewertung. Weder variiert die Objektivitätsverpflichtung der Behörde im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung danach, in welchem Verfahrensstadium sich eine Angelegenheit befindet, noch ist die tatsächliche Vermutung veranlasst, die Objektivität eines behördlich bestellten - außenstehenden - Sachverständigen sei in höherem Maß in Frage gestellt, wenn seine Bestellung während des Verwaltungsstreitverfahrens erfolgt und ein von ihm verfasstes Gutachten zunächst als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt worden ist. Hiervon geht im Ergebnis bereits die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - juris Rn. 5). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn im Einzelfall Gesichtspunkte für eine Parteilichkeit des Sachverständigen vorliegen (vgl. Urteil vom 15. April 1964 a.a.O. S. 218 bzw. S. 4; Beschluss vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 11 B 3.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1 S. 6). Solche Gesichtspunkte sind hier nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht erkennbar. Ohnehin hätte der Kläger sie zum Anlass nehmen müssen, im vorinstanzlichen Verfahren einen Ablehnungsantrag zu stellen (§ 98 VwGO, § 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO). Da dies unterblieben ist, könnte der Kläger mit dem Vortrag, in der Person des vernommenen Gutachters hätten befangenheitsbegründende Umstände vorgelegen, in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO).

15 Im Lichte des Vorstehenden besteht ersichtlich auch kein Raum, die Revision wegen der vom Kläger angenommenen grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Frage zuzulassen, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht auf ein von der beklagten Behörde im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten zurückgreifen und darauf gestützt den Gutachter als gerichtlich beauftragten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vernehmen kann, ohne damit seine Aufklärungspflicht zu verletzen (vgl. Beschwerdebegründung S. 4).

16 b. Entgegen der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 23) ist kein Verfahrensmangel im Hinblick auf den gemäß § 98 VwGO auch im Verwaltungsstreitverfahren anzuwendenden § 404 Abs. 3 ZPO erkennbar. Danach können die Parteien durch das Gericht aufgefordert werden, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. § 404 Abs. 3 ZPO begründet kein Anhörungsrecht der Parteien vor Bestellung eines Sachverständigen (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand August 2012, § 98 Rn. 120).

17 c. Ferner liegt kein Verfahrensmangel darin, dass der Sachverständige K. vom Verwaltungsgerichtshof nicht vorher und schriftlich nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 377, 402 ZPO geladen worden ist. Auf eine Ladung von Zeugen oder Sachverständigen kann verzichtet werden, wenn ein Beteiligter sie im Termin stellt (vgl. Scheuch, in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand 30. Oktober 2012, § 377 Rn. 1). Die Auffassung, eine Zeugen- oder Sachverständigenvernehmung setze die vorherige schriftliche Ladung des Sachverständigen voraus, findet im Gesetz keine Stütze, auch nicht in dem vom Kläger in Bezug genommenen § 411 Abs. 3 ZPO (vgl. Beschwerdebegründung S. 23).

18 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.