Beschluss vom 30.10.2023 -
BVerwG 7 B 2.23ECLI:DE:BVerwG:2023:301023B7B2.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.10.2023 - 7 B 2.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:301023B7B2.23.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 2.23
- VG Arnsberg - 20.02.2018 - AZ: 4 K 459/16
- OVG Münster - 29.11.2022 - AZ: 22 A 1184/18
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2023
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und Dr. Wöckel
beschlossen:
- Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 29. November 2022 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Revision ist auf die Beschwerde des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf schallbedingte Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets nicht geboten ist, weil die projektbedingte Zusatzbelastung des Gebiets eine Irrelevanzschwelle entsprechend Nr. 3.2.1 Abs. 2 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) unterschreitet.
2
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 5.23 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.