Beschluss vom 30.10.2023 -
BVerwG 9 B 20.23ECLI:DE:BVerwG:2023:301023B9B20.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2023 - 9 B 20.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:301023B9B20.23.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 20.23

  • VG Halle - 03.07.2023 - AZ: 4 A 124/23 HAL
  • OVG Magdeburg - 08.08.2023 - AZ: 4 O 172/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2023
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler, Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2023 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Deshalb ergibt sich weder aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 - (NZA 2019, 343) noch aus seinen Hinweisen auf § 317 ZPO und § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG etwas zu seinen Gunsten.

2 Die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift reicht für eine wirksame Bekanntgabe eines Beschlusses aus. Die Übersendung einer von den Richtern unterschriebenen Urschrift ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 B 62.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 93 Rn. 4 sowie § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 169 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 und § 173 Satz 1 VwGO).

3 Insbesondere liegt ein Fall des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht vor. Zwar steht den Beteiligten danach die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist, wobei die Zulassung nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zu erfolgen hat, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder das Oberverwaltungsgericht von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Jedoch gilt dies nur für Beschwerden, die die Zulässigkeit des Rechtswegs betreffen, um die es hier nicht geht.

4 Die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig bereits durch das Oberverwaltungsgericht und erneut hier durch das Bundesverwaltungsgericht verletzt den Kläger auch nicht deshalb in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG), weil nach dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 - (NZA 2019, 343 Rn. 4) die Rechtsschutzgarantie offensichtlich verletzt wäre, wenn Anträge der Bürgerinnen und Bürger von den Gerichten nicht mehr bearbeitet würden. Denn ein Fall fehlender Bearbeitung liegt gerade nicht vor, wenn ein unzulässiges Rechtsmittel verworfen wird und eine Entscheidung in der Sache aus diesem Grund unterbleibt.

5 Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.