Beschluss vom 30.10.2023 -
BVerwG 9 B 21.23ECLI:DE:BVerwG:2023:301023B9B21.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2023 - 9 B 21.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:301023B9B21.23.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 21.23

  • VG Halle - 19.06.2023 - AZ: 4 A 141/23 HAL
  • OVG Magdeburg - 18.07.2023 - AZ: 4 O 149/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2023
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler, Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2023 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde und weil darüber hinaus Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig bereits durch das Oberverwaltungsgericht und erneut hier durch das Bundesverwaltungsgericht verletzt den Kläger nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG). Ein Fall fehlender gerichtlicher Bearbeitung von Anträgen von Bürgerinnen und Bürgern (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 - NZA 2019, 343 Rn. 4) liegt nicht vor, wenn eine Entscheidung in der Sache aufgrund der fehlenden Zulässigkeit eines Rechtsmittels unterbleibt.

2 Im Übrigen reicht die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift für eine wirksame Bekanntmachung eines Beschlusses aus; die Übersendung einer von den Richtern unterschriebenen Urschrift ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 B 62.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 93 Rn. 4 sowie § 317 Abs. 2 Satz 1, § 169 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2, § 173 Satz 1 VwGO). Auch liegt kein Fall des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG vor; dieser eröffnet - unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen - nur bezüglich der Zulässigkeit des Rechtswegs, um die es vorliegend nicht geht, die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.