Beschluss vom 30.10.2025 -
BVerwG 2 C 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:301025B2C2.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.10.2025 - 2 C 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:301025B2C2.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 C 2.25
- VG Köln - 22.02.2013 - AZ: 15 K 2803/11
- OVG Münster - 10.12.2021 - AZ: 1 A 793/13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 10. Oktober 2024 - BVerwG 2 C 21.23 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
1 Die rechtzeitig erhobene Anhörungsrüge des Klägers nach § 152a VwGO ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 - NStZ-RR 2020, 115 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Andererseits soll der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m. w. N.). Dagegen stellt die Anhörungsrüge keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 4 BN 46.22 - juris Rn. 2 m. w. N.).
3 Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Klägers in der Begründung vom 17. Februar 2025 für das Verfahren der Anhörungsrüge unbeachtlich, soweit vom Kläger geltend gemacht wird, das Senatsurteil vom 10. Oktober 2024 sei inhaltlich unrichtig.
4 Dies gilt etwa für das Vorbringen in der Rügebegründung, der Senat habe aus dem von ihm (Rn. 17 des Revisionsurteils) herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1970 (- 1 BvR 690/65 - BVerfGE 28, 191) unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen, weil nach Maßgabe dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Verhalten des Klägers entgegen der Einschätzung des Senats dienstrechtlich gerade nicht zu beanstanden sei. Auch mit dem Einwand, die rechtliche Bewertung des Senats treffe nicht zu (Rn. 31 ff. des Senatsurteils), die vom Kläger erhobenen Beschwerden seien unberechtigt, weil das jeweils vom Kläger monierte Verwaltungshandeln des Bundesversicherungsamtes rechtmäßig gewesen sei, wird allein die inhaltliche Richtigkeit des Senatsurteils angegriffen. Denn der Kläger macht mit der Anhörungsrüge insoweit geltend, er habe unberechtigtes Verhalten der Behörde insbesondere im Zusammenhang mit dem Umgang mit seinen Gesundheitsdaten zum Anlass von Beschwerden und Eingaben gemacht. Ferner betrifft der Vorwurf, der Senat habe sich im Revisionsurteil nicht an der Begründung des Dienstherrn für die Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit des Klägers orientiert, sondern habe unzulässigerweise eine eigene Bewertung vorgenommen, die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung.
5 Ansatzpunkt der Ausführungen in der Anhörungsrüge zur Frage der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 BBG auf den Fall des Klägers ist wiederum das Vorbringen, der Senat sei von einer unrichtigen Tatsachengrundlage wie auch von unzureichenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Dies läuft wiederum auf den Vorwurf hinaus, der Senat habe diesen rechtlichen Aspekt, insbesondere die Frage der Anwendbarkeit von § 49 Abs. 1 oder 2 BBG (Senatsurteil Rn. 33) unrichtig bewertet.
6 Der Vortrag in der Anhörungsrüge zur Bewertung des Verhaltens des Klägers gegenüber der ihn begutachtenden Ärztin der B. A. D. GmbH geht an der wesentlichen Erwägung des Senats vorbei (Senatsurteil Rn. 45 ff.). Maßgeblich ist nicht der genaue Inhalt der Fragestellung der begutachtenden Ärztin an den Kläger, sondern der Umstand, dass es sich dem Kläger angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls hätte aufdrängen müssen, von sich aus Angaben zum Inhalt des Entlassungsberichts der Fachklinik vom 19. August 2009 zu machen. Im Übrigen betrifft auch dieses Vorbringen die Richtigkeit des Revisionsurteils. Dies gilt schließlich auch für das Vorbringen des Klägers zum "Europarecht", zumal in der Begründung eingeräumt wird, dass die dort herangezogenen unionsrechtlichen Rechtsnormen erst wesentlich nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2011 in Kraft getreten sind.
7 Auf den in der Begründung der Anhörungsrüge hervorgehobenen Umstand, dass verschiedene Stellen der Beklagten (z. B. Stellungnahme des Bundesministeriums gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages) im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens die Vorgehensweise des Bundesversicherungsamtes im Hinblick auf die Gesundheitsdaten des Klägers teilweise als unzulässig bewertet haben, kommt es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Senats nicht an. Denn der Senat ist davon ausgegangen (Senatsurteil Rn. 31), dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Handels einer Behörde eine Rechtsfrage ist, die vom Revisionsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zu beantworten ist, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat. Dementsprechend bestand für den Senat kein Anlass, auf diese - rechtlich unzutreffenden - Erwägungen in Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss näher einzugehen.
8 Soweit sich der Kläger in der Anhörungsrüge gegen die Ausführungen des Senats zu § 48 Abs. 2 BBG wendet (Senatsurteil Rn. 34), ist eine Verletzung seines Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG von vornherein ausgeschlossen. Denn diese betreffen den Kläger nicht, weil § 48 Abs. 2 BBG auf seinen Fall gerade nicht anwendbar ist.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.