Beschluss vom 30.11.2004 -
BVerwG 10 B 67.04ECLI:DE:BVerwG:2004:301104B10B67.04.0

Beschluss

BVerwG 10 B 67.04

  • Sächsisches OVG - 05.07.2004 - AZ: OVG F 7 D 4/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgerichts) vom 5. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte, mit denen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 60 LwAnpG), rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
1. Die Beschwerde hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob die einem Rechtsbeistand erteilte Erlaubnis zur Rechtsberatung sachlich/inhaltlich eingeschränkt werden kann dadurch, dass dem Rechtsbeistand durch den Präsidenten eines anderen Landgerichts zusätzlich die Erlaubnis erteilt wird, auch in dessen Bereich ein Büro zu unterhalten." Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 1977 ist durch die spätere Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Chemnitz vom 19. April 1994 nicht "sachlich/inhaltlich eingeschränkt" worden. Um dies festzustellen bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Der Senat teilt uneingeschränkt die vom Flurbereinigungsgericht vorgenommene, wenn auch nicht entscheidungstragende Auslegung der Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Stuttgart. Das Flurbereinigungsgericht hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass schon diese Verfügung - obwohl sie in ihrer Ziff. 1 "zugegeben missverständlich" formuliert sei - dahin zu verstehen ist, dass die dem Kläger damit erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten schon seinerzeit auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt war, nämlich auf die Gebiete des Bürgerlichen Rechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts. Das Flurbereinigungsgericht hat dies maßgeblich aus Ziff. 2 dieser Verfügung entnommen. Auch der beschließende Senat würde in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren, in dem er zur eigenständigen Auslegung der Verfügung berechtigt ist, zu keinem anderen Ergebnis kommen. In der späteren Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Chemnitz vom 19. April 1994, deren verfügender Teil allein in der Zulassung einer Zweigstelle "im Umfang und in seiner Eigenschaft als zugelassener Rechtsbeistand" besteht, wird daher dieser Inhalt der Erlaubnis im Wege zutreffender Auslegung der früheren Verfügung noch einmal verbindlich festgelegt, der Sache nach die bestehende Beschränkung also lediglich wiederholt.
2. Die Beschwerde hält es des Weiteren für klärungsbedürftig, "ob das im 8. Abschnitt des LwAnpG geregelte Bodenordnungsverfahren dem 'Gebiet des bürgerlichen Rechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts' zuzuordnen ist", mithin denjenigen Rechtsmaterien, für die dem Kläger die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt ist. Zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt: Das Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG wird, wenn ein freiwilliger Landtausch nach den §§ 54, 55 LwAnpG nicht zustande kommt (§ 56 Abs. 1 LwAnpG), als ein von der Flurbereinigungsbehörde angeordnetes und von ihr geleitetes Verfahren zur hoheitlichen Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchgeführt (§ 53 Abs. 3 LwAnpG). Für das Verfahren sind die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes ergänzend anzuwenden (§ 63 Abs. 2 LwAnpG), für das Rechtsbehelfsverfahren gelten die Vorschriften des Zehnten Teils des Flurbereinigungsgesetzes (§§ 138 - 148 FlurbG) sinngemäß (§ 60 LwAnpG). Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren vor einer Behörde, für das im Übrigen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des jeweiligen Landes gelten und in dem Verwaltungsakte ergehen, die im Wege von Widerspruch und Klage (§§ 141, 142 FlurbG) einer Überprüfung durch das Flurbereinigungsgericht (§ 138 Abs. 1 FlurbG) zugänglich sind, das bei dem obersten Verwaltungsgericht des jeweiligen Landes einzurichten ist. Für das gerichtliche Verfahren wiederum gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Aus all dem folgt, dass das Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG dem Gebiet des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.