Beschluss vom 30.12.2010 -
BVerwG 7 VR 3.10ECLI:DE:BVerwG:2010:301210B7VR3.10.0

Beschluss

BVerwG 7 VR 3.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Antragsteller und die Antragsgegnerin das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Kostenpflichtig ist danach in der Regel derjenige Beteiligte, der voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre, hätte sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt. Hiernach entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens - gemäß § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen - aufzuerlegen. Denn es spricht alles dafür, dass ihrem Antrag das auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezogene Rechtsschutzinteresse fehlte. Eine Kostenerstattung zu Gunsten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, da diese weder einen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO), noch das Verfahren auf sonstige Weise gefördert hat.

3 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO muss gerade das Ziel verfolgen, im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die vorläufige Hemmung der Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts - im umfassenden Sinne eines Verwirklichungsverbots (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 <222> Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 71 S. 12 f., vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - BVerwGE 99,109 <112> Buchholz 451.511 MOG Nr. 7 und vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 <251> Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 80) zu erreichen. Hierauf war das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller aber - soweit ersichtlich - der Sache nach nicht gerichtet.

4 Die Antragsteller haben Maßnahmen der Beigeladenen zur Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses im Bereich des streitigen Bahnübergangs nicht zum Anlass genommen, zur Wahrung ihrer Belange das Verfahren durch weiteren Vortrag insbesondere zu den von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen zu den tatsächlichen Verhältnissen zu fördern und auf eine baldige Entscheidung über ihren Antrag hinzuwirken. Dieses aus der Sicht eines verständigen Rechtsschutzsuchenden in aller Regel als nachlässig einzustufende Vorgehen lässt hier zwar als solches wohl noch keine Rückschlüsse auf ein mangelndes Interesse an der Gewährung von Eilrechtschutz zu, weil die behaupteten Unzuträglichkeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb noch nicht unmittelbar, sondern erst mit dem Beginn des verstärkten Zugverkehrs nach Eröffnung des ersten Teilabschnitts des neuen Tiefseehafens zu erwarten waren, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG allerdings fristgebundenen zu stellen war (vgl. auch Beschluss vom 23. Juni 2009 - BVerwG 9 VR 1.09 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 81). Hier kommt aber noch entscheidend dazu, dass die Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrags mit der Beigeladenen außergerichtliche Verhandlungen über eine Aufhebung des Bahnübergangs gegen die Zahlung einer Ablösung geführt haben; diese Verhandlungen sind mittlerweile abgeschlossen und liegen den Erledigungserklärungen zu Grunde. Das belegt, dass die Antragsteller mit ihrem Rechtsschutzbegehren ein spezifisch auf die vorläufige Sicherung ihrer Interessen, nämlich die Verhinderung nachteiliger Veränderungen der bestehenden Situation bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage, bezogenes Anliegen nicht verfolgt haben. Dem von einem Planfeststellungsbeschluss in seinen Rechten Betroffenen ist zwar unbenommen, mithilfe seiner prozessualen Möglichkeiten auch eine Verbesserung seiner Verhandlungsposition im Hinblick auf außergerichtliche Lösungen zu erstreben; diesem Anliegen konnte hier allerdings schon das Klageverfahren Rechnung tragen.

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; sie berücksichtigt den vorläufigen Charakter des Antragsverfahrens.