Beschluss vom 31.03.2022 -
BVerwG 1 WB 24.21ECLI:DE:BVerwG:2022:310322B1WB24.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2022 - 1 WB 24.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:310322B1WB24.21.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 24.21

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Rüther und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Schröder
am 31. März 2022 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit betrifft eine Versetzungsangelegenheit.

2 Der 1981 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des ... September 2036. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder; Familienwohnsitz ist G. Er gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 23103 "Pioniere, allgemein" an. Seit 1. Juli 2018 war er als ... beim .../Belgien verwendet.

3 Mit E-Mail vom 19. Februar 2020 wandte sich der Antragsteller an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und äußerte Wünsche für seine Anschlussverwendung. Bei einem Personalentwicklungsgespräch am 27. Februar 2020 erklärte er außerdem sein Interesse an einem Dienstposten im Bereich X. In dem Gespräch wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn im Anschluss an die aktuelle Verwendung auf den Dienstposten ID ... beim Y zu versetzen. Eine Freigabe für eine Verlängerung oder erneute Verwendung im integrierten Bereich werde zunächst nicht erteilt. Ebenso werde eine Freigabe für einen AVR-Wechsel zur X aus Bedarfsgründen abgelehnt. Der Antragsteller erklärte sich mit der Verwendungsplanung nicht einverstanden; sofern in den nächsten Monaten jedoch keine der von ihm gewünschten Verwendungen realisierbar sein sollte, stimme er der aufgezeigten Verwendung zu, um seiner privaten Wohn- und Familiensituation Rechnung zu tragen.

4 Unter dem 28. September 2020 wurde der Antragsteller über die Absicht vororientiert, ihn zum 1. Juli 2021 auf den Dienstposten ID ... eines ... beim Y in K zu versetzen. Bei der Eröffnung der Vororientierung erklärte der Antragsteller, mit der geplanten Personalmaßnahme nicht einverstanden zu sein. Mit Formularantrag vom 29. Oktober 2020 beantragte er seine Versetzung auf den Dienstposten ID ... als ... oder auf einen vergleichbaren Dienstposten beim ... in G.

5 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2020 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement diesen Antrag ab. Für die beantragte Versetzung werde keine Freigabe erteilt, weil in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers von 563 Dienstposten nur 444 besetzt seien, was einem Besetzungsstand von 78 % entspreche. Ferner versetzte es ihn mit Verfügung Nr. 2000585654 vom 3. Dezember 2020 wie angekündigt zum 1. Juli 2021 auf den Dienstposten eines ... beim Y in K.

6 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen diese Versetzung und gegen die Ablehnung seines Versetzungsantrags zum ... Er verwies hierzu auf seine persönlichen und familiären Verhältnisse sowie auf seinen dienstlichen Werdegang. In dem Personalentwicklungsgespräch habe er nicht den Eindruck gewonnen, dass man sich im Vorfeld eingehender mit seinen Verwendungswünschen, seinem Werdegang oder seinem Beurteilungsbild beschäftigt habe. Im Vordergrund hätten vielmehr lediglich formale Voraussetzungen für die Besetzung von vakanten Dienstposten in der geführten Ausbildungs- und Verwendungsreihe gestanden. Der Dienstposten beim Y entspreche nicht seiner Befähigung und seinen Erfahrungen, etwa was die dort anfallende Betreuung von Rüstungsprojekten wie Schiffsartikel, Rettungsausrüstung oder Tauchgerät betreffe. Seine familiären Verhältnisse würden durch sehr häufige Abwesenheiten vom Wohnort beeinträchtigt, was nach der zurückliegenden dreijährigen Trennung durch die integrierte Verwendung eine unzumutbare Härte darstelle. Demgegenüber habe er bereits seit 2014 sein nachhaltiges Interesse an einer Verwendung als ... bekundet. Dies entspreche auch seinen in zahlreichen Beurteilungen dokumentierten Fähigkeiten und Stärken.

7 Mit Bescheid vom 30. März 2021 wies das Bundesministerium der Verteidigung die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden zurück. Die Versetzung des Antragstellers sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Ein dienstliches Erfordernis für eine Versetzung liege regelmäßig vor, wenn eine befristete Auslandsverwendung ende. Der Antragsteller sei für den freien Dienstposten beim Y fachlich geeignet. Er verfüge über die für den Dienstposten als steuerndem Tätigkeitsbegriff vorgegebene TIV-ID 3003660 "Pionierführungsfeldwebel". Die ebenfalls vorgegebene TIV-ID 1002439 "Bearbeiter Produktnutzung Bundeswehr" erfordere eine lehrgangsgebundene Ausbildung, die nach Dienstantritt erfolge. Ermessensfehlerfrei sei auch die Ablehnung des Versetzungsantrags auf den Dienstposten eines ... beim ... der Bundeswehr. Die Versetzung dorthin sei wegen der Unterbesetzung in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers nicht mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen. Zudem sei der dortige Dienstposten nicht der Pioniertruppe zugeordnet. Die familiäre Situation des Antragstellers mit zwei minderjährigen Kindern und einer berufstätigen Ehefrau sei berücksichtigt worden, habe jedoch im Ergebnis nicht das vorrangige Interesse des Dienstherrn überwiegen können. Der Dienstposten beim Y in K sei - als Pionier außerhalb der "Truppenebene" - die nächstgelegene Verwendungsmöglichkeit zum Familienwohnort G.

8 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Mai 2021 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Seine Versetzung zum Y sei schematisch anhand seiner Zuordnung zur Ausbildungs- und Verwendungsreihe "Pioniere, allgemein" vorgenommen worden, ohne sein Eignungs- und Leistungsprofil zu berücksichtigen. Eine frühere Verwendung beim Y habe gezeigt, dass dies nicht seinen Fähigkeiten entspreche und er sich dort nicht entwickeln könne. Die vorgesehene Verwendung erfordere eine weitere Ausbildung. Auch werde er sich mit Inhalten wie Schiffsartikel, Rettungsausrüstung und Tauchgeräten beschäftigen müssen, für die andere Soldaten, wie z.B. Pioniertaucher, besser geeignet seien. Mit einer Entfernung von ca. 90 km zum Familienwohnort sei, auch wenn es sich noch um den Tagespendlerbereich handle, keine Verbesserung seiner Familiensituation gegeben. Hingegen sei die Bedarfslage für den Dienstposten eines ... beim ... nicht geprüft worden. Im Rahmen seiner dienstlichen Entwicklung habe er sich längst weit von der ursprünglichen Zugehörigkeit zur Pioniertruppe hin zu Verwendungsperspektiven im internationalen militärischen Umfeld, also auch in der X, entwickelt. Diese Entwicklung der Persönlichkeit und der Befähigungen sei auch von der Personalführung zu berücksichtigen und nicht abzublocken.

9 Allerdings habe sich die ursprüngliche Beschwer mit Dienstpostenantritt am 1. Juli 2021 erledigt. Er sei am 19. Dezember 2021 zum Stabsfeldwebel befördert worden und auch mit seiner künftigen Verwendungsplanung einverstanden. Die Rechtswidrigkeit der Versetzungsanordnung müsse jedoch aus schadensersatz- und trennungsgeldrechtlichen Gründen festgestellt werden.

10 Der Antragsteller beantragt zuletzt,
festzustellen, dass die Versetzung auf den aktuellen Dienstposten ID ... rechtswidrig gewesen ist, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den abgelehnten Versetzungsantrag vom 29. Oktober 2020 zum ... der Bundeswehr neu zu bescheiden sowie die aktuelle Versetzung aufzuheben.

11 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12 Die angefochtenen Maßnahmen seien rechtmäßig gewesen. Für den Dienstposten beim Y sei in den vom Bedarfsträger festgelegten Organisationsgrundlagen die ATN "Pionierführungsfeldwebel" als steuernder Tätigkeitsbegriff hinterlegt; hierüber verfüge der Antragsteller unstreitig. Für die weitere dienstpostengerechte Ausbildung zum Bearbeiter Produktnutzung Bundeswehr müsse der Antragsteller insgesamt 39 Ausbildungstage absolvieren, wobei die Einsteuerung in die entsprechenden Lehrgänge nach Dienstantritt erfolge; hierbei handele es sich um einen überschaubaren Ausbildungsaufwand. Die vom Antragsteller geltend gemachten trennungsgeldrechtlichen Gründe seien nicht nachvollziehbar. Ihm sei bei seiner Versetzung an das Y Umzugskostenvergütung bewilligt worden.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat insgesamt keinen Erfolg.

15 1. Die Anträge sind bereits unzulässig.

16 a) Soweit sich der Antrag gegen die Versetzung zum Y richtet, ist der Übergang von einem Anfechtungs- zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO unstatthaft. Die Versetzungsverfügung Nr. 2000585654 des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 3. Dezember 2020 hat sich nicht mit dem Dienstantritt des Antragstellers erledigt; auch ist das geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht erkennbar, da weder trennungsgeldrechtliche Nachteile noch die für einen Schadensersatzanspruch notwendigen Vermögensschäden erkennbar sind.

17 b) Auch für den Verbescheidungsantrag hinsichtlich der Versetzung an das ... fehlt das Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller hat deutlich gemacht, dass er nunmehr keinen Wechsel des Dienstpostens und keine Änderung seiner Verwendungsplanung mehr wünscht, so dass er diesen Antrag in der Sache nicht mehr weiterverfolgt.

18 2. Die Anträge sind aber auch unbegründet. Die Verfügung Nr. 2000585654 vom 3. Dezember 2020, mit der der Antragsteller zum 1. Juli 2021 auf den Dienstposten eines Bearbeiters Produktnutzung Bundeswehr (ID ...) beim Y in K versetzt wurde, und die diesbezügliche Beschwerdeentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. März 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

19 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus der Zentralen Dienstvorschrift A-1420/37 zur "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" (entspricht dem bis 14. Juni 2020 geltenden Zentralerlass B-1300/46) ergeben.

20 b) Für die Versetzung des Antragstellers zum 1. Juli 2021 besteht ein dienstliches Erfordernis (Nr. 204 Buchst. a ZDv A-1420/37). Gemäß Nr. 205 Buchst. e ZDv A-1420/37 liegt ein dienstliches Erfordernis für eine Versetzung regelmäßig vor, wenn eine befristete Auslandsverwendung endet. Dies gilt hier für den Einsatz des Antragstellers beim .../Belgien, der von Beginn an auf eine voraussichtliche Verwendungsdauer bis zum 30. Juni 2021 angelegt war, was zugleich der grundsätzlichen Befristung von Auslandsverwendungen auf drei Jahre entspricht (Nr. 101 Punkt 2 der Allgemeinen Regelung A-1340/9).

21 Nicht zu beanstanden ist auch die Zuversetzung auf den Dienstposten eines Bearbeiters Produktnutzung Bundeswehr beim Y in K. Es handelt sich hierbei um einen freien und zu besetzenden Dienstposten (Nr. 205 Buchst. e ZDv A-1420/37). Der Antragsteller ist für diesen Dienstposten geeignet. Er verfügt über die ATN "Pionierführungsfeldwebel" und erfüllt damit den vom Bedarfsträger in den Organisationsgrundlagen festgelegten steuernden Tätigkeitsbegriff. Soweit dem Antragsteller die weitere ATN "Bearbeiter Produktnutzung Bundeswehr" noch fehlt, hat das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelnen dargelegt, dass er diese nach Dienstantritt in Lehrgängen mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von 39 Ausbildungstagen erwerben werde. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass einzelne Voraussetzungen für die Aufgabenwahrnehmung erst nach der Versetzung auf den Dienstposten erfüllt werden können, wenn zu erwarten ist, dass der betreffende Soldat die fehlenden Qualifikationen unverzüglich erwerben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2014 - 1 WB 1.14 - Rn. 30); dies gilt auch für den Erwerb einer erforderlichen ATN, zumal deren Zuerkennung häufig eine entsprechende praktische Aufgabenwahrnehmung - zwangsläufig noch ohne Besitz der jeweiligen ATN - voraussetzt. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, das daran zweifeln ließe, dass der Antragsteller die notwendigen Lehrgänge auf dem Dienstposten zügig und erfolgreich absolviert.

22 Die angefochtene Versetzung weist auch keine Ermessensfehler auf. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 206 und 207 ZDv A-1420/37 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen wurden die vom Antragsteller vorgebrachten familiären Umstände (als "andere Gründe" im Sinne von Nr. 208 ZDv A-1420/37) bei der Entscheidung über die Versetzung berücksichtigt, ihnen aber - auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der jederzeitigen Versetzbarkeit - kein Vorrang vor den dienstlichen Interessen (Nr. 102 ZDv A-1420/37) eingeräumt. Dabei konnte zum einen berücksichtigt werden, dass die Familie (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder) nicht mit dem Antragsteller für die Dauer seiner Auslandsverwendung nach Belgien gezogen, sondern am Familienwohnort verblieben ist; für die Familie des Antragstellers ergeben sich deshalb aus der angefochtenen Versetzung unmittelbar keine Veränderungen. Zum anderen hat das Bundesministerium der Verteidigung dargelegt, dass der Dienstposten in ... bezogen auf den Familienwohnort G die nächstgelegene Verwendungsmöglichkeit als Pionier außerhalb der "Truppenebene" darstelle, und darauf verwiesen, der Antragsteller selbst habe in seiner E-Mail vom 19. Februar 2020 erklärt, dass für ihn eine weitere Verwendung in der "normalen Pioniertruppe" nicht erstrebenswert sei.

23 c) Auch die Ablehnung des Antrags auf Versetzung zum ... der Bundeswehr in G vom 29. Oktober 2020 begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung haben insoweit ermessensfehlerfrei darauf verwiesen, dass die vom Antragsteller angestrebten Dienstposten nicht der Pioniertruppe zugeordnet seien und eine AVR-fremde Verwendung des Antragstellers wegen der Unterbesetzung in dessen Ausbildungs- und Verwendungsreihe ("Pioniere, allgemein" mit einem Besetzungsgrad von 78 %) nicht mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen sei.