Beschluss vom 31.03.2022 -
BVerwG 5 B 25.21ECLI:DE:BVerwG:2022:310322B5B25.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2022 - 5 B 25.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:310322B5B25.21.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 25.21

  • VG Frankfurt am Main - 27.07.2020 - AZ: VG 8 L 1085/20.F
  • VGH Kassel - 29.06.2021 - AZ: VGH 4 B 1961/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 2020, vom 12. November 2020, vom 29. Juni 2021, vom 1. Juli 2021 und vom 20. Juli 2021 werden verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 367,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerden des Antragstellers sind unzulässig.

2 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 2020, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Ablehnung der Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Baader zurückgewiesen wurde, ist schon deshalb unzulässig, weil gemäß § 146 Abs. 2 VwGO Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Auf die Unanfechtbarkeit ist in der Begründung des Beschlusses hingewiesen worden.

3 2. Unzulässig ist auch die Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2020, mit dem dieser die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2020 zurückgewiesen hat, weil der Verwaltungsgerichtshof die Einwände des Antragstellers gegen die auf § 3 HWoAufG gestützte Anordnung der Antragsgegnerin vom 23. März 2020 zur Instandsetzung, erforderlichenfalls zum Austausch des Gasdurchlauferhitzers in der Wohnung J.straße 15, II. OG rechts in F. als nicht durchgreifend angesehen hat. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit ist in der Begründung des Beschlusses hingewiesen worden. Das als Begründung seiner Beschwerde auszulegende Vorbringen des Antragstellers, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2020 sei "unfair, willkürlich und rechtswidrig" und deshalb aufzuheben, sowie die dazu unter weitgehend wörtlicher Wiedergabe früherer Verfahrensschriftsätze erneut vorgetragenen materiellrechtlichen Einwendungen können schon deshalb für die Entscheidung des Senats keine Bedeutung mehr haben.

4 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2021 ist ebenfalls unzulässig. Soweit der Antragsteller damit die Zurückweisung seiner Befangenheitsanträge gegen die beschließenden Richter als offensichtlich rechtsmissbräuchlich angreift, ist dies gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft. Soweit er sich gegen die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge wendet, ergibt sich die Unzulässigkeit aus § 152 Abs. 1 VwGO, weil auch der angegriffene Beschluss vom 29. Juni 2021 nicht zu den danach anfechtbaren Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe gehört.

5 4. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juli 2021, mit dem die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2020 mangels Verstoßes gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs als unbegründet zurückgewiesen wurde, sowie gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2021, mit dem dessen Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 2021 und 1. Juli 2021 wegen deren Unanfechtbarkeit gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO als unzulässig verworfen wurden, sind ebenfalls unzulässig. Denn gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ergehen Entscheidungen über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss, worauf in der Begründung der Beschlüsse jeweils hingewiesen wurde.

6 5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert muss nur für die Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2020 festgesetzt werden. Insoweit beruht die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 56.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen. Für die weiteren Beschwerden muss ein Streitwert nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühr gesetzlich bestimmt ist (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 58.14 - juris Rn. 22).