Beschluss vom 31.03.2026 -
BVerwG 6 B 7.26ECLI:DE:BVerwG:2026:310326B6B7.26.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2026 - 6 B 7.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:310326B6B7.26.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 7.26

  • VG Berlin - 10.09.2025 - AZ: 1 K 612/22
  • OVG Berlin-Brandenburg - 13.01.2026 - AZ: 12 N 170/25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 4. März 2026 - 6 B 4.26 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 4. März 2026 - BVerwG 6 B 4.26 -, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2026 verworfen wurde, hat keinen Erfolg. Aus dem Rügevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt hat.

2 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85 und 1 BvR 1239/87 - BVerfGE 80, 269 <286>). Danach ist ein Gehörsverstoß hier nicht ersichtlich. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Klägers, gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts für das Berufungszulassungsverfahren durch das Oberverwaltungsgericht sei entgegen der Regelung des § 152 Abs. 1 VwGO die sofortige Beschwerde gemäß § 78b Abs. 2 ZPO statthaft, nicht an.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.