Beschluss vom 31.05.2019 -
BVerwG 2 B 44.18ECLI:DE:BVerwG:2019:310519B2B44.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2019 - 2 B 44.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:310519B2B44.18.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 44.18

  • VG Dresden - 16.09.2015 - AZ: VG 11 K 2423/14
  • OVG Bautzen - 27.03.2018 - AZ: OVG 2 A 109/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 801,06 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Der Kläger wurde 2002 aufgrund einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung, zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nach dem Abschluss der Laufbahnausbildung der Offiziere absolvierte er in der Zeit von Oktober 2005 bis April 2009 erfolgreich ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr in Hamburg. Im Juli 2009 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wurde als solcher anerkannt und daraufhin im Oktober 2009 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Bescheid vom 15. November 2011 forderte die Beklagte die für ein ziviles Studium ersparten Aufwendungen in Höhe von 30 801,06 € vom Kläger zurück, zahlbar in monatlichen Raten je 150 € mit einem Zinssatz von 4 % p.a.

3 Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

4 Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids dahin abgeändert, dass keine Stundungszinsen erhoben werden. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die für ein (fiktives) ziviles Studium ersparten Aufwendungen generalisierend und pauschalierend nach Maßgabe ihrer Bemessungsgrundsätze bestimmt habe. Der Einwand des Klägers, er hätte bei Durchführung eines zivilen Studiums Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie finanzielle Unterstützung seiner Eltern erhalten, sei ohne Belang. Es sei unmöglich zu entscheiden, welche zivile Einrichtung der Kläger im hypothetischen Fall eines zivilen Studiums mit welcher konkreten Kostenfolge besucht hätte. Eine Abdienquote sei bei der in den Kriegsdienstverweigerungsfällen zu erstattenden reinen Kostenersparnis nicht in Abzug zu bringen. Sie stehe dazu in keinem Bezug. Die Berücksichtigung der Abdienquote beruhe auf der Erwägung, welchen Anteil der tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung ein vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschiedener Soldat nach dem Ende seiner Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden "noch abgedient" habe. In den Kriegsdienstverweigerungsfällen sei die Abdienquote nur in "krassen" Fällen längeren Abdienens von Bedeutung.

5 2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger ihr zumisst.

6 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).

7 a) Der von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen Frage,
ob die Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 56 Abs. 4 SG den Schutzbereich des Grundrechts des Art. 4 Abs. 3 GG berührt und einen gerechtfertigten Eingriff in das vorbehaltlos gewährte Grundrecht darstellt,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

8 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), hier anzuwenden in der nach dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) unveränderten Fassung der Neubekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder - wie hier als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 SG - als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Regelungen entsprechen mit Ausnahme der nunmehr ausdrücklich normierten Fiktion der Entlassung auf eigenen Antrag den vormaligen Regelungen des Erstattungsanspruchs in § 56 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 SG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) - SG 1995.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt die Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in die Pflicht, bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst Ausbildungskosten zu erstatten, nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG. Nach Art. 4 Abs. 3 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst an der Waffe gezwungen werden. Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liegt jedoch außerhalb des Schutzbereichs dieses Grundrechts. Die Erstattungspflicht knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis an (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 12 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 13). Sie ist objektiv mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel darstellt, den Soldaten von der Grundrechtsausübung abzuhalten, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen Ausgleichs ist (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 13). Dies zwingt dazu, § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer die Kosten seiner Ausbildung nur in dem Umfang erstatten muss, den er dadurch erspart hat, dass er sein Studium oder seine Fachausbildung nicht auf eigene Kosten außerhalb der Bundeswehr absolviert hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 ff. und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 15 f.). Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Es wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Ausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 17).

10 Ist die betreffende Rechtsfrage - wie hier - bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen, es sei denn, es werden neue Gesichtspunkte vorgebracht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1960 - 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2 S. 2, vom 22. August 1986 - 3 B 47.85 - Buchholz 451.533 AFoG Nr. 7 S. 16, vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 und vom 4. Juni 2014 - 2 B 108.13 - juris Rn. 7). Daran fehlt es.

11 Der Kläger trägt in der Beschwerde keine neuen Aspekte vor, insbesondere auch nicht soweit er ausführt, der Gesetzesgenese sei eindeutig zu entnehmen, dass die Rückzahlungspflicht nach der Intention des Gesetzgebers nur Sanktionscharakter habe und deshalb Art. 4 Abs. 3 GG verletzt sei. Damit benennt er kein Argument, mit dem sich der Senat noch nicht auseinandergesetzt hat. Der Senat hat sich im Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - (Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3) mit der gesetzgeberischen Intention befasst und anerkannt, dass der Gesetzgeber mit der Normierung der Erstattungspflicht in einer früheren, bis 1977 geltenden Vorschrift des Soldatengesetzes - a u c h - bezweckt hat, Soldaten mit einer kostspieligen Fachausbildung von der Stellung eines Entlassungsantrags abzuhalten. Ob diese ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3114) obsolet geworden ist, bedurfte indes keiner Entscheidung. Ungeachtet dessen ("jedenfalls") ist die Erstattungspflicht objektiv mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar, wenn und soweit sie keine Sanktion darstellt, den Soldaten gegen sein Gewissen von der Kriegsdienstverweigerung abzuhalten, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 13).

12 b) Der von der Beschwerde weiter sinngemäß aufgeworfenen Frage,
ob die im Fall der vorzeitigen Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entstandene Forderung auf Erstattung des geldwerten Vorteils um einen durch die sog. Abdienquote veranlassten Abschlag zu reduzieren ist,
kommt ebenso wenig grundsätzliche Bedeutung zu. Die aufgeworfene Frage kann auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden.

13 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 52 f.) kann eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gegeben sein, wenn ein vorzeitig aus der Bundeswehr entlassener Soldat aufgewendete Kosten für ein Studium oder eine Fachausbildung erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn auf eine der Ausbildung entsprechende Dienstleistung - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbracht hat (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. Die Rückzahlungsverpflichtung ist um die sog. Abdienquote zu reduzieren, die sich aus dem Verhältnis der effektiven Stehzeit zur Stehzeitverpflichtung ergibt. Eine unverminderte Rückzahlungspflicht ginge über den Zweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hinaus, dem Dienstherrn einen Ausgleich dafür zu bieten, dass er bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat. Es wäre unbillig, von dem Soldaten die tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung in voller Höhe zurückzuverlangen, obwohl er einen Anteil der tatsächlichen Kosten nach dem Ende seiner Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden durch eine seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung "abgedient" hat.

14 Es liegt auf der Hand, dass eine solche Sondersituation nicht im Fall eines Soldaten auf Zeit besteht, der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Die Erstattungspflicht umfasst, wie dargelegt, nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten seiner Ausbildung, sondern sie ist der Höhe nach "lediglich" auf die durch das Studium oder die Fachausbildung ersparten Aufwendungen beschränkt.

15 Die von der Beschwerde formulierte Grundsatzfrage stellt sich auch nicht mit Blick auf eine lange Abdienzeit, die bei einem aus anderen Gründen ausscheidenden Soldaten zur Folge hätte, dass der Betrag der zu erstattenden tatsächlichen Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Abdienquote so niedrig ist, dass er den Betrag der ersparten Aufwendungen unterschreitet. Ein solcher Ausnahmefall einer langen Abdienzeit liegt hier offenkundig nicht vor. Im Übrigen kann die Rechtsfrage auch in einem solchen Fall auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats eindeutig beantwortet werden. Die Beklagte berücksichtigt diese Ausnahmesituation zugunsten anerkannter Kriegsdienstverweigerer in ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes <SG>; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 53). Sie vergleicht den für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer ermittelten Betrag ersparter Aufwendungen mit dem Betrag, den ein aus anderen Gründen ausscheidender Soldat zu dem entsprechenden Zeitpunkt unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten und der Abdienquote erstatten müsste. Ergibt der Vergleich, dass der letztere Betrag niedriger ist als der im Rahmen des Vorteilsausgleichs ermittelte Betrag, ist nur der niedrigere Betrag zurückzufordern. Diese Vorgehensweise ist weder nach Art. 4 Abs. 3 GG noch nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden. Sie garantiert, dass der Rückforderungsanspruch im Fall anerkannter Kriegsdienstverweigerer der Höhe nach auf die Erstattung der ersparten Kosten einer Ausbildung begrenzt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 17; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 5 Rn. 25), und stellt sicher, dass die Rückforderung auch im - hier nicht relevanten - Ausnahmefall einer langen Abdienzeit nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18). Sie führt in diesem Fall zur Reduzierung der Erstattungsforderung auf den Betrag, den ein nach langer Abdienzeit aus anderen Gründen ausscheidender Soldat zu erstatten hätte. Eine darüber hinausgehende unmittelbare Berücksichtigung der Abdienquote bei den im Rahmen des Vorteilsausgleichs ermittelten ersparten Aufwendungen, die zu einer weiteren Reduzierung des Erstattungsbetrags und damit zu einer größeren Begünstigung des Kriegsdienstverweigerers führen würde, ist nach Art. 4 Abs. 3 GG nicht geboten.

16 c) Die Frage,
ob von ehemaligen Soldaten, die aufgrund eines Kriegsdienstverweigerungsantrags aus der Bundeswehr entlassen worden sind, höhere Kosten zurückgefordert werden dürfen, als bei einer zivilen Ausbildung angefallen wären,
rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Revision, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.

17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die im Fall der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erstattenden ersparten Aufwendungen generalisierend und pauschalierend zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 18). Der nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfende Vermögensvorteil kann nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden, der einer Beweisführung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 25 und vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 29). Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind deshalb Finanzierungsmöglichkeiten (Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kindergeld oder finanzielle Unterstützung durch die Eltern) nicht in Abzug zu bringen, die - womöglich - bestanden hätten, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht begründet worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 29).

18 Im Übrigen beschränkt sich das Beschwerdevorbringen - bei bloßer Wiederholung des zweitinstanzlichen Vortrags - auf Angriffe gegen die Richtigkeit der Rechtsanwendung, die eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht eröffnen. Anders als im Recht der Berufungszulassung sieht § 132 Abs. 2 VwGO den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht vor. Das Revisionsverfahren dient der Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen und ist daher nicht dazu bestimmt, die Würdigung und Rechtsanwendung der Berufungsgerichte im Einzelfall einer erneuten Prüfung zuzuführen.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 GKG.