Beschluss vom 31.07.2019 -
BVerwG 2 B 83.18ECLI:DE:BVerwG:2019:310719B2B83.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.07.2019 - 2 B 83.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:310719B2B83.18.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 83.18

  • VG Münster - 15.01.2018 - AZ: VG 13 K 2851/17.O
  • OVG Münster - 07.11.2018 - AZ: OVG 3d A 1073/18.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2018 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Der 1965 geborene Beklagte stand bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2016 als Polizeibeamter im Dienst des klagenden Landes, zuletzt als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11).

2 Unter dem 23. September 2010 erhielt der Beklagte erstmals eine Nebentätigkeitsgenehmigung zunächst als Abwesenheitsvertreter für einen amtsgerichtlich bestellten Berufsbetreuer, sodann unter dem 5. Januar 2012 als eigenständiger amtsgerichtlich bestellter Betreuer mit einem zeitlichen Aufwand von wöchentlich durchschnittlich acht Stunden, die bis zum 31. Dezember 2016 befristet war.

3 Mit Verfügung vom 29. August 2013 wurde dem schon seinerzeit teilzeitbeschäftigten Beklagten dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden erhöht. Auf Antrag des Beklagten wurde die Ermäßigung der Arbeitszeit mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben; infolgedessen nahm er ab Januar 2015 seinen Dienst wieder mit der vollen Wochenstundenzahl (41 Stunden) auf.

4 Seit dem 20. Januar 2015 war der Beklagte durchgehend bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand krankheitsbedingt dienstunfähig.

5 Mit E-Mail vom 11. März 2015 teilte der Beklagte mit, dass er ab dem Jahr 2015 den auf monetären Gewinn ausgerichteten Betrieb des Betreuungsbüros eingestellt habe. Wie schon zuvor in einem persönlichen Gespräch wurde der Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2015 und erneut mit Schreiben vom 20. August 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass ihm die Ausübung der genehmigten Nebentätigkeit während der Phase einer Krankheit nicht gestattet sei. Nach einem stationären Klinikaufenthalt vom 10. August 2015 bis 23. September 2015 teilte der Beklagte mit E-Mail vom 28. September 2015 seiner Angestellten, seiner Vertreterin, dem Betreuungsbüro der Stadt B. und dem Amtsgericht B. mit, dass er "aus dem Krankenstand zurück" sei und seine "Tätigkeiten wieder aufgenommen" habe. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2015 an das Betreuungsbüro der Stadt B. meldete er "freie Kapazitäten zur Übernahme neuer Klienten" an; derzeit betreue er 29 Personen, bei sukzessiver Aufstockung sei er zu weiteren 11 Übernahmen bereit und in der Lage. Dem Kläger gegenüber teilte der Beklagte mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass er den Betrieb seines Büros mittlerweile reduziert habe; sein Tagesablauf sei fast ausschließlich danach ausgerichtet, wieder gesund zu werden.

6 Nachdem am 13. November 2015 ein anonymes Beschwerdeschreiben mit dem Hinweis eingegangen war, der Beklagte übe trotz Krankheit Betreuertätigkeiten aus, leitete der Kläger am 4. Januar 2016 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.

7 Nach Anhörung ebenfalls vom 4. Januar 2016 widerrief der Beklagte mit Verfügung vom 18. Februar 2016 die Nebentätigkeitsgenehmigung. Das dagegen vom Kläger angestrengte Klageverfahren (VG Köln 19 K 1756/16) wurde nach dem Ruhestandseintritt des Klägers und übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung der Beteiligten eingestellt; die Kosten des Verfahrens legte das Verwaltungsgericht dem Beklagten auf, weil der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung rechtmäßig gewesen sei.

8 Auf die im März 2017 erhobene Disziplinarklage hin hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und unter teilweiser Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

9 Der Beklagte habe ein einheitliches schweres Dienstvergehen begangen, weil er entgegen seiner Pflicht zum vollen persönlichen beruflichen Einsatz und der daraus folgenden Gesunderhaltungs- und Genesungspflicht während einer Krankschreibung in erheblichem Umfang Nebentätigkeiten ausgeübt habe. Hinzu trete ein hartnäckiger Verstoß gegen die Gehorsamspflicht und die Wahrheitspflicht. Der Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt, weil ihm nach seinen eigenen Angaben spätestens Ende September 2015 klar gewesen sei, dass er die Nebentätigkeit aufgeben müsse, zugleich aber nicht in den Polizeidienst zurückkehren könne.

10 2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionsgrundes nicht genügt (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

11 Vielmehr wendet sie sich in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels gegen das Berufungsurteil und erschöpft sich in ihrer Kritik darin, ihre abweichende Rechtsansicht gegen die des Berufungsgerichts zu setzen. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f., vom 4. Januar 2017 - 2 B 23.16 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 91 Rn. 8 und vom 12. September 2017 - 2 B 39.17 - Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 4 Rn. 4). Weder bezeichnet die Beschwerde eine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch formuliert sie einen entscheidungstragenden Rechtssatz des Berufungsgerichts, mit dem dieses von einem gegenteiligen (ebenfalls von der Beschwerde zu benennenden) Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts abgewichen wäre (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch bezeichnet die Beschwerde in der gebotenen Weise einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

12 Auch bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung der Beschwerdebegründung ist dem Vorbringen kein tauglicher Anhalt für eine Revisionszulassung aus einem der gesetzlichen Zulassungsgründe zu entnehmen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auf die die Beschwerde eingangs abhebt, sind dies - anders als bei der Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - nicht.

13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.