Beschluss vom 31.07.2020 -
BVerwG 3 B 4.20ECLI:DE:BVerwG:2020:310720B3B4.20.0

Abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle

Leitsatz:

Zur Gesetzgebungskompetenz für die Einführung einer abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle (hier: § 32 Abs. 6 NPOG).

  • Rechtsquellen
    GG Art. 70 Abs. 1; 72 Abs. 1; Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und 22
    NPOG § 32 Abs. 6

  • VG Hannover - 12.03.2019 - AZ: VG 7 A 849/19
    OVG Lüneburg - 13.11.2019 - AZ: OVG 12 LC 79/19

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.07.2020 - 3 B 4.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:310720B3B4.20.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 4.20

  • VG Hannover - 12.03.2019 - AZ: VG 7 A 849/19
  • OVG Lüneburg - 13.11.2019 - AZ: OVG 12 LC 79/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. habil.Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

2 1. Der Kläger wendet sich mit einer Unterlassungsklage gegen die abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle ("Abschnittskontrolle"), die der Beklagte auf einem Streckenabschnitt von rund 2,2 km auf der Bundesstraße 6 (B 6) zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Rethen eingerichtet hat.

3 Bei dieser im Bundesgebiet erstmals im "Pilotbetrieb" eingesetzten Art der Verkehrsüberwachung werden durch eine stationäre Anlage die Kennzeichen sämtlicher Kraftfahrzeuge sowohl beim Einfahren in als auch beim Verlassen des überwachten Streckenabschnitts erfasst, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt ist. Das bei der Einfahrt in den überwachten Bereich aufgenommene erste Foto vom Fahrzeugheck wird automatisiert ausgelesen und in einen sog. Hashwert verschlüsselt, der zusammen mit einem Zeitstempel der Fahrzeugidentifizierung dient. Bei der Ausfahrt aus dem überwachten Bereich wird ein zweites Heckfoto erstellt. Danach wird durch den Abgleich der Hashwerte und Zeitstempel die Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt. Ergibt sich dabei eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, löst die zentrale Anlagensteuerung die "Verstoßkamera" aus. Es werden dann zwei weitere Fotos gefertigt, ein hochaufgelöstes Frontbild zur Fahrererkennung und eine Heckaufnahme zum Nachweis ggf. am Fahrzeug verwendeter unterschiedlicher Kennzeichen. Der von der Anlagensteuerung aus den verschlüsselten Daten gewonnene Vorfalldatensatz kann anschließend über einen gesicherten Zugang abgerufen werden. Ist kein Abgleich möglich oder liegt die berechnete Durchschnittsgeschwindigkeit unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, werden die erfassten Datensätze automatisch gelöscht. Der Zeitraum bis zur automatischen Löschung beträgt nach den Angaben des Beklagten maximal drei Minuten. Nach einer Testphase wurde der Regelbetrieb der Anlage am 14. Januar 2019 aufgenommen.

4 Auf den Eilantrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht Hannover dem Beklagten mit Beschluss vom 12. März 2019 - 7 B 850/19 - vorläufig untersagt, mit der Abschnittskontrolle Kennzeichen der vom Kläger geführten Fahrzeuge zu erfassen. Für den damit verbundenen Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung fehle die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Daraufhin setzte der Beklagte die Anlage außer Betrieb. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beklagten hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2019 - 12 ME 68/19 - zurückgewiesen.

5 Parallel zu seinem Beschluss hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 12. März 2019 - 7 A 849/19 - der Unterlassungsklage des Klägers mit derselben Begründung wie im Eilverfahren stattgegeben.

6 Am 24. Mai 2019 ist § 32 Abs. 7 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - NPOG (Nds. GVBl. S. 88) in Kraft getreten (im Folgenden: § 32 Abs. 7 NPOG a.F.). Diese Regelung, die durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 428) mit Wirkung zum 28. Dezember 2019 zu § 32 Abs. 6 NPOG wurde, bestimmt in ihrem Satz 1, dass die Verwaltungsbehörden und die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln dürfen. Nach Satz 2 dürfen die Bildaufzeichnungen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Ort und Zeit erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Nach Satz 3 sind bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen (Satz 4).

7 Daraufhin hat der Beklagte am 29. Mai 2019 beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt, seinen Beschluss vom 10. Mai 2019 zu ändern. § 32 Abs. 7 NPOG a.F. enthalte nunmehr die vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Abschnittskontrolle. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Änderungsbegehren mit Beschluss vom 3. Juli 2019 - 12 MC 93/19 - entsprochen und den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

8 Mit Urteil vom 13. November 2019 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. März 2019 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats keinen Anspruch gegen den Beklagten, die abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle auf der B 6 zu unterlassen. Selbst wenn man in der Abschnittskontrolle einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung sehe, sei dieser Eingriff nicht rechtswidrig. Mit § 32 Abs. 7 NPOG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) liege jetzt eine gesetzliche Eingriffsermächtigung vor. Die Abschnittskontrolle auf der B 6 halte sich in diesem gesetzlichen Rahmen. Das Land habe die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelung. Zwar sei die Zuordnung der Abschnittskontrolle als neuartige Form der Geschwindigkeitskontrolle zu einer Gesetzgebungsmaterie noch nicht geklärt. Von praktischer Bedeutung sei die richtige Zuordnung aber nur, wenn der Bund nach Art. 72 Abs. 1 GG von seiner Kompetenz abschließend Gebrauch gemacht habe. Soweit § 32 Abs. 7 NPOG a.F. dazu diene, Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verhüten, bestehe ohne Weiteres eine Landesgesetzgebungskompetenz. Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder im Bereich der Gefahrenabwehr umfasse auch vorgelagerte Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren oder von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten seien die hier streitigen und eigenständig zu beurteilenden Teile der Abschnittskontrolle bis einschließlich des zweiten Fotos dagegen nicht zuzuordnen. Soweit eine Zuordnung der Abschnittskontrolle als Maßnahme des Straßenverkehrs in Betracht komme, habe der Bund von dieser Befugnis nicht abschließend Gebrauch gemacht. Auch materiell sei § 32 Abs. 7 NPOG a.F. verfassungskonform. Als (unterstellte) Ermächtigung zu Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei die Norm insbesondere am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Anlasslose Kontrollen würden dadurch nicht generell ausgeschlossen. Auch müsse die Ermächtigung nicht von Verfassungs wegen zwingend bereits gesetzlich weiter eingegrenzt werden, etwa auf Strecken mit besonderer Unfallträchtigkeit oder mit einer überdurchschnittlich hohen Quote von Geschwindigkeitsverstößen. Der Einwand des Klägers, der Einsatz "klassischer" Messgeräte sei bei gleicher Wirksamkeit weniger eingriffsintensiv, treffe nicht zu. Bei der Abschnittskontrolle werde die Geschwindigkeit nicht nur punktuell, sondern über einen längeren Streckenabschnitt ermittelt. Das trage über eine längere Strecke zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit bei, und vermeide außerdem das abrupte gefährliche Bremsen vor dem "Blitzer". Soweit sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewisse übergreifende Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle ergäben, werde diesen Anforderungen, insbesondere an die Transparenz, durch die speziellen Regelungen in § 32 Abs. 7 Satz 2 bis 4 NPOG a.F. hinreichend Rechnung getragen. Soweit die Einwände des Klägers auch so zu verstehen seien, dass die fehlende Rechtmäßigkeit gerade der Abschnittskontrolle auf der B 6 geltend gemacht werden solle, griffen sie ebenfalls nicht durch. Da dem Kläger die Abschnittskontrolle bekannt sei, könne er sich nicht auf behauptete Mängel beim Hinweisschild berufen. Gleiches gelte, soweit er geltend mache, die datenschutzrechtlichen Informationen genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen von § 50 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG).

9 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.

10 2. Die Rechtssache hat nicht die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

11 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Regelung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26).

12 a) Der Kläger misst der Rechtssache zum einen deshalb grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei, weil - wie das Berufungsgericht selbst ausführe - die Zuordnung der Abschnittskontrolle als neuartiger Form der Geschwindigkeitsüberwachung zu einer Gesetzgebungsmaterie noch nicht geklärt sei. Erörtert werde neben der Qualifikation als Teil des Strafverfahrens- respektive des Ordnungswidrigkeitenrechts auch eine Einordnung als Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge.

13 aa) Die Beschwerdebegründung lässt jedoch die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen vermissen, die das Berufungsgericht dazu geführt haben, die Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Einführung der Abschnittskontrolle zu bejahen. Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb das Land Niedersachsen auf der Grundlage der sich aus der Grundnorm des Art. 70 Abs. 1 GG ergebenden Landesgesetzgebungskompetenz für das allgemeine Gefahrenabwehrrecht und, nachdem der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) in Bezug auf die Verkehrsüberwachung nicht abschließend Gebrauch gemacht habe, auch nach Art. 72 Abs. 1 GG befugt gewesen sei, die in Rede stehenden Regelungen zur Abschnittskontrolle zu treffen (UA S. 9 ff.). Nachdem die bundesgesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Verkehrsüberwachung nicht abschließend seien, bedürfe es - so das Berufungsgericht - keiner weitergehenden Zuordnung zu einer der im Zusammenhang mit der Abschnittskontrolle in Betracht gezogenen Gesetzgebungsmaterien. In der Beschwerdebegründung wird nicht herausgearbeitet, inwieweit in Bezug auf diese Herleitung der Landesgesetzgebungskompetenz noch in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige entscheidungserhebliche Rechtsfragen verbleiben. Insbesondere fehlt es an Darlegungen dazu, weshalb - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die bisher vom Bundesgesetzgeber erlassenen Regelungen zur Verkehrsüberwachung abschließend seien und deshalb eine Sperrwirkung gegenüber dem Landesgesetzgeber entfalten sollten.

14 bb) In einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Fragen in Bezug auf die vom Land Niedersachsen in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz bestehen ebenso wenig mit Blick auf die konkurrierende Bundesgesetzgebungskompetenz für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Dem Wortlaut von § 32 Abs. 7 Satz 1 NPOG a.F. ist eindeutig zu entnehmen, dass die dort erteilte Ermächtigung zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen zum Zweck der Gefahrenabwehr erfolgt; nach dieser Bestimmung dient die Anfertigung der Bildaufzeichnungen der Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen. Zugleich wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geklärt, dass der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (nur) insoweit ist, als er sich auf den präventiven Teil der Überwachung bezieht, also insbesondere auf die Anfertigung der ersten beiden Fotos, nicht dagegen des dritten und vierten Fotos (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).

15 b) Nach Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache außerdem deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil es - insbesondere höchstrichterliche - Rechtsprechung zu der neuen Rechtsgrundlage im NPOG (§ 32 Abs. 7 NPOG a.F. / § 32 Abs. 6 NPOG n.F.) und den damit verbundenen Fragen wie der Gesetzgebungskompetenz, der Erfüllung des Bestimmtheitsgebotes, des Transparenzgebotes, der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit und der weiteren, im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen, wie etwa der Länge der maximal zulässigen Messstrecke, noch nicht gebe.

16 Die Beschwerde übersieht mit diesen Ausführungen, dass die angesprochenen Fragen eine Norm des Landesrechtes betreffen, die als solche nicht revisibel ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Höchstrichterliche Klärungen der Auslegung einer solchen Norm durch das Revisionsgericht sind von vornherein nicht zu erwarten.

17 Abgesehen davon hätte es nach den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO anstelle einer stichwortartigen Aufzählung abstrakter Kriterien, an denen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der vom Kläger angegriffenen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu messen sei, konkreter Darlegungen dazu bedurft, inwieweit insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in den Ländern Bayern, Baden-Württemberg und Hessen (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2018:​rs20181218.1bvr014215] - BVerfGE 150, 244 und 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2018:​rs20181218.1bvr279509] - BVerfGE 150, 309) noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Das leistet die Beschwerde nicht. Hinsichtlich der Frage der Gesetzgebungsbefugnis wird ergänzend auf die Ausführungen unter a) verwiesen.

18 c) Der Kläger macht mit dem Ziel einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zudem geltend, dass die Abschnittskontrolle gemäß § 32 Abs. 7 Satz 4 NPOG a.F. kenntlich zu machen sei, die Norm aber nicht selbst bestimme, in welcher Form, mit welchem Abstand, in welcher Höhe und mit welchem Schild das geschehen solle. Auch hierzu existiere keine, insbesondere höchstrichterliche Rechtsprechung; auch insoweit habe die Rechtssache deshalb grundsätzliche Bedeutung. Das gelte ebenso für die Frage, ob die Schildergestaltung der jeweiligen Ministerialverwaltung zu überantworten sei.

19 Dieser Begründungsansatz für eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geht wiederum daran vorbei, dass es sich bei § 32 Abs. 7 Satz 4 NPOG a.F. nicht um Bundes-, sondern um irrevisibles Landesrecht handelt. Danach obliegt es grundsätzlich dem zur Auslegung dieses Landesrechts berufenen Oberverwaltungsgericht zu bestimmen, welche Anforderungen an die Kenntlichmachung einer Abschnittskontrolle nach dieser Vorschrift im Einzelnen zu stellen sind. Eine Klärung in Bezug auf die Auslegung von Landesrecht ist in einem Revisionsverfahren allenfalls insoweit zu erwarten, als dessen Auslegung von bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere solchen des Bundesverfassungsrechts, beeinflusst wird.

20 Das Berufungsgericht hat das Erfordernis der Kenntlichmachung der Abschnittskontrolle im Sinne von § 37 Abs. 7 Satz 4 NPOG a.F. nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung dahingehend ausgelegt, dass der örtliche Hinweis für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer wahrnehmbar sein müsse (UA S. 14). In der Beschwerde wird nicht herausgearbeitet, welcher bundesrechtliche Maßstab hinsichtlich der Kenntlichmachung mit welcher Auswirkung auf die Auslegung von § 32 Abs. 7 Satz 4 NPOG a.F. von Bedeutung sein könnte und inwieweit sich gerade in Bezug auf diesen bundesrechtlichen Maßstab noch in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Fragen stellen. Ebenso wenig wird in der Beschwerde unter Benennung auslegungsbedürftigen Bundesrechts konkretisiert, weshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (UA S. 14 unter Bezugnahme auf dessen Beschluss vom 3. Juli 2019) weitergehende (landes-)gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung der Hinweisschilder erforderlich sein sollten.

21 d) Darüber hinaus verweist der Kläger für die erstrebte Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf, dass das Berufungsgericht darauf abgestellt habe, er könne sich nicht auf eine unzureichende Kenntlichmachung der Abschnittskontrolle durch die vorgesehene Beschilderung berufen, weil ihm die Abschnittskontrolle und die darauf hinweisenden Schilder bereits aufgrund des Rechtsstreits bekannt seien.

22 Inwieweit in Bezug auf diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts und die daraus von ihm abgeleiteten rechtlichen Folgerungen grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen sollen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

23 e) Schließlich stellt der Kläger darauf ab, dass das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen habe. Damit kann - auch unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vollständig deckungsgleich sind (vgl. dazu Kuhlmann, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 34 m.w.N.) - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber schon deshalb nicht dargetan werden, weil die erste der beiden Fragen, die das Verwaltungsgericht zur Zulassung der Berufung veranlasst hatte (vgl. UA S. 27), ob die Durchführung der abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle auch in den sogenannten Nichttrefferfällen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife, nach Inkrafttreten von § 32 Abs. 7 NPOG a.F. nicht mehr entscheidungserheblich war. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterstellt, ihn aber durch eine formell und materiell rechtmäßige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage als gerechtfertigt angesehen (UA S. 12 ff.). Die zweite der Fragen, die für das Verwaltungsgericht maßgeblich für die Zulassung der Berufung war, ob nämlich während eines sog. "Pilotbetriebs" auf eine Rechtsgrundlage verzichtet werden könne, stellt sich aus diesem Grund ebenfalls nicht mehr.

24 3. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht erfüllt.

25 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinn von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz des revisiblen Rechts benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 < n.F.> VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder andere der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).

26 Der Kläger stützt seine Divergenzrüge darauf, dass das Berufungsgericht von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 - BVerfGE 150, 244 abgewichen sei. Dort habe das Bundesverfassungsgericht betont, die Durchführung von Kontrollen zu beliebiger Zeit und an beliebigen Orten ins Blaue hinein sei mit dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich unvereinbar. Allerdings seien in bestimmten Fällen anlasslose Kontrollen nicht ausgeschlossen. Die Lage sei insoweit nicht anders als bei zahlreichen anderen Arten polizeilicher Kontrollmaßnahmen wie u.a. stichprobenhaft durchgeführten Straßenverkehrskontrollen (a.a.O. Rn. 94). Demgegenüber werde bei der Abschnittskontrolle nicht nur stichprobenartig, sondern durchgehend an 365 Tagen im Jahr ganztägig anlasslos kontrolliert.

27 Damit wird in der Beschwerde entgegen den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestehenden Darlegungserfordernissen kein rechtlicher Obersatz im Urteil des Berufungsgerichts herausgearbeitet, der von den vom Kläger angeführten Rechtssätzen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweicht; geltend gemacht wird in der Sache vielmehr eine unzutreffende Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten rechtlichen Obersätze. Das Berufungsgericht nimmt auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich Bezug und zitiert den dort entwickelten Maßstab (UA S. 12 f.). Seine Erwägung, dass, wenn polizeiliche Kontrollen an ein gefährliches oder risikobehaftetes Tun beziehungsweise an die Beherrschung besonderer Gefahrenquellen anknüpfen, schon dann ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügender Grund liegen kann, ist ebenfalls dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 entnommen (BVerfGE 150,244 Rn. 94). Überdies geht die Divergenzrüge daran vorbei, dass sich die Erfassung und die Verarbeitung der Daten bei der Abschnittskontrolle einerseits und der automatisierten Kennzeichenerfassung in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall zum bayerischen Polizeiaufgabengesetz andererseits insbesondere mit Blick auf die jeweilige Zielrichtung (Verhinderung von Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw. Fahndung), auf die bei der Abschnittskontrolle anders als bei der Kennzeichenerfassung zu Fahndungszwecken erfolgende offene Datenerhebung und auf die bei der Abschnittskontrolle vorgenommene Verschlüsselung der Fahrzeugdaten deutlich unterscheiden.

28 4. Schließlich lässt sich der Beschwerde auch kein Verfahrensmangel entnehmen, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

29 a) Der Kläger sieht einen solchen Verfahrensfehler darin, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, weshalb der Beklagte über Daten zur werktäglichen Nutzung der Messstrecke, zur Senkung der mittleren Geschwindigkeit und zur erhöhten Befolgung der Geschwindigkeitsbeschränkung infolge der Abschnittskontrolle verfüge, obwohl nach § 32 Abs. 7 Satz 3 NPOG a.F. die Daten aller Nichttrefferfälle sofort automatisch zu löschen seien. Dieser Widerspruch im Beklagtenvortrag hätte sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen.

30 Welche Verfahrensvorschrift das Berufungsgericht damit verletzt haben soll, wird in der Beschwerde nicht konkretisiert. Wertet man das Vorbringen dahingehend, dass damit ein Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt werden soll, erweist sich die Rüge als unbegründet. Einen entsprechenden Beweisantrag hatte der Kläger im Berufungsverfahren nicht gestellt. Die von ihm nun vermisste Sachaufklärung und Beweiserhebung musste sich dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen. Von einem Widerspruch im Beklagtenvortrag, wie ihn der Kläger unterstellt, und einem daraus resultierenden Erfordernis weiterer Aufklärung musste das Berufungsgericht nicht ausgehen. Die Angaben zu den Auswirkungen der Abschnittskontrolle stammen aus einer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig (PTB) durchgeführten wissenschaftlichen Begleituntersuchung des Pilotbetriebes, die auf Verkehrsflussmessungen mit einem speziellen Radarsensor zurückgreift (vgl. Kupper, NZV 2019, 233 f.).

31 b) Der Kläger rügt außerdem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Sie liege darin, dass das Berufungsgericht keine nachvollziehbaren Feststellungen dazu getroffen habe, ob es sich bei dem in Rede stehenden Streckenabschnitt um einen Unfallschwerpunkt handele. Das Bild auf Seite 39 der PTB-Mitteilungen 2/2019, auf das das Berufungsgericht in seinem Urteil abstelle (UA S. 15), sei ebenso wenig Gegenstand des Verfahrens gewesen wie die PTB-Mitteilungen selbst. Hätte das Berufungsgericht ihm rechtliches Gehör gewährt, hätte er darauf hinweisen können, dass es sich bei dem Verfasser des Aufsatzes um einen Mitarbeiter des Landespolizeipräsidiums handele, das die Anlage zur Abschnittskontrolle betreibe, sowie darauf, dass es bei der hier nach den eigenen Zahlen des Beklagten festzustellenden Unfallquote von 0,000001 % nicht um einen Unfallschwerpunkt handele.

32 Diese Rüge geht daran vorbei, dass der Kläger bereits in seiner Berufungserwiderung vom 26. Juni 2019 unter Bezugnahme auf die von ihm auch in der Beschwerde angeführte Unfallquote ausdrücklich geltend gemacht hatte, es handele sich bei dem für die Abschnittskontrolle ausgewählten Streckenabschnitt nicht um einen Unfallschwerpunkt (vgl. dort S. 2, 2. und 3. Absatz). Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils in Kurzform wiedergegeben (UA S. 6). Ein Vortrag des Klägers zum Vorliegen eines Unfallschwerpunktes ist demnach nicht unterblieben, sondern erfolgt und vom Berufungsgericht zur Kenntnis genommen worden. Die Beschwerdebegründung enthält keine Ausführungen dazu, was der Kläger noch hätte ergänzend vortragen wollen und inwieweit der wegen der vermeintlichen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör unterbliebene Vortrag zum Vorliegen eines Unfallschwerpunkts entscheidungsrelevant gewesen wäre. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass eine, zumal offene, Überwachung der Einhaltung der Geschwindigkeit keiner besonderen einzelfallbezogenen Rechtfertigung bedürfe, sondern "anlasslos" zulässig sei; außerdem lasse sich § 32 Abs. 7 NPOG a.F. kein Verkehrsteilnehmer schützendes Auswahlermessen hinsichtlich der zu überwachenden Strecke entnehmen (UA S. 12 und 15).

33 Dass der Verfasser des Aufsatzes in den PTB-Mitteilungen Mitarbeiter des Referats 24 "Einsatz und Verkehr" des Landespolizeipräsidiums ist, wird in dem Aufsatz ausdrücklich offengelegt; dieser Umstand war für das Berufungsgericht, das diesen Aufsatz ohnehin nur ergänzend herangezogen hat (UA S. 15), daher auch ohne einen entsprechenden Hinweis des Klägers ohne Weiteres ersichtlich. Danach ist nicht zu erkennen und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt, inwieweit ein Hinweis des Klägers hätte entscheidungsrelevant werden können, sollte er wegen der vermeintlichen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör unterblieben sein.

34 Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, dass die Beigeladenen zu 1. und 2., die im Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge gestellt haben und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind, ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie auf § 52 Abs. 2 GKG.