Beschluss vom 08.04.2014 -
BVerwG 4 B 5.14ECLI:DE:BVerwG:2014:080414B4B5.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2014 - 4 B 5.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:080414B4B5.14.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 5.14

  • VG München - 19.01.2012 - AZ: VG M 11 K 11.1558
  • VGH München - 31.10.2013 - AZ: VGH 1 B 13.794

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

4 Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob bei der Beurteilung eines Vorhabens im Außenbereich, welches entsprechend den Maßstäben des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als Baulücke einzustufen ist, eine negative Vorbildwirkung auf in unmittelbaren Anschluss benachbarte Grundstücke, deren Bebauung die planungsbefugte Gemeinde beabsichtigt, im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans von bisher planerisch bedeutsamer Grünfläche in ‚Wohnbaufläche’ darzustellen, ausüben kann.“

5 Die Frage bedarf zunächst der Auslegung. Der Klägerin geht es offensichtlich darum, klären zu lassen, ob von einer negativen Vorbildwirkung eines Bauvorhabens im Außenbereich und damit von einer Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) auch dann auszugehen ist, wenn die unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke nach einer von der Gemeinde bereits eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans zukünftig als Wohnbauflächen dargestellt werden sollen. In dieser Form wäre die Frage zwar einer allgemeinverbindlichen Klärung zugänglich. Sie führt gleichwohl nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf einen Sachverhalt abstellt, den der Verwaltungsgerichtshof so nicht festgestellt hat.

6 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs führt das klägerische Vorhaben zu einer unerwünschten Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung. Der Grund hierfür liege in der weitreichenden negativen Vorbildwirkung, die das Bauvorhaben auf die drei unmittelbar benachbarten Grundstücke (FlNr. 496/8, 496 und 498/3) sowie auf das Grundstück FlNr. 498 besitze. Auf diesen vier Grundstücken sei das Bauvorhaben der Klägerin geeignet, den Wunsch nach weiterer Wohnbebauung entstehen zu lassen bzw. zu verstärken. Dieser ließe sich dort aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Grundstücke sowie der Situierung der Bestandsgebäude ohne weiteres erfüllen, wenn auch auf dem Grundstück FlNr. 498/3 erst nach Abriss der in seinem nördlichen Teil vorhandenen Garage mit Nebengebäude (UA S. 8, 9). Ferner stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans beabsichtigt sei, die Bebauung entlang der Straße A und der Straße B (Nr. 14 - 20) als Wohnbaufläche darzustellen (UA S. 9; Niederschrift über den Ortstermin vom 24. Oktober 2013, GA S. 80). An diese mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Folglich ist davon auszugehen, dass allenfalls die Grundstücke FlNr. 496 und 496/8 zukünftig als Wohnbauflächen dargestellt werden, es jedoch bei den Grundstücken FlNr. 498/3 und 498 bei der Darstellung „Grünfläche“ verbleibt.

7 Im Übrigen lässt sich die umstrittene Rechtsfrage, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten (z.B. Beschlüsse vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 11 und vom 12. Juli 2012 - BVerwG 4 B 13.12 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 214 Rn. 3).

8 Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es für den Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung aus, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde (vgl. etwa Urteil vom 19. April 2012 - BVerwG 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 = juris Rn. 22). Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits „den Anfängen gewehrt“ werden (Beschluss vom 2. September 1999 - BVerwG 4 B 27.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 340 = juris Rn. 6; siehe auch Urteile vom 13. Februar 1976 - BVerwG 4 C 72.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 123 = juris Rn. 21 und vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 29.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 223 = juris Rn. 11). Dabei kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Genehmigung eines Vorhabens im Außenbereich im Hinblick auf eine Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben zur Verfestigung einer Splittersiedlung führt, nicht auf eine abschließende bebauungsrechtliche Prüfung zu „befürchtender“ Folgevorhaben, insbesondere nicht auf die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung anderer öffentlicher Belange durch ein Folgevorhaben, an (Beschluss vom 2. September 1999 a.a.O. = juris Rn. 8). Das gilt in gleicher Weise für den Tatbestand des Befürchtens der Erweiterung einer Splittersiedlung. Der öffentliche Belang der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung wird nicht dadurch entkräftet, dass der Entwurf eines Flächennutzungsplans den Teil des Grundstücks als Baufläche darstellt, den der Bauherr bebauen will, denn Darstellungen eines Flächennutzungsplans haben unmittelbar keine solche positive Wirkung, sondern allenfalls Indizwirkung für tatsächliche, die Kraft öffentlicher Belange abschwächende Umstände (Urteil vom 25. Januar 1985 a.a.O. juris Rn. 12). Der dem klägerischen Vorhaben entgegenstehende öffentliche Belang der Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung entfällt folglich nicht dadurch, dass Teile der Umgebungsbebauung zukünftig als Wohnbauflächen dargestellt werden sollen; er verliert - wenn überhaupt - allenfalls an Gewicht. Das gilt umso mehr, als die intendierte Änderung des Flächennutzungsplans noch gar nicht wirksam oder - als frühest denkbarer Zeitpunkt - zumindest „planreif“ ist (vgl. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 356 = juris Rn. 31). Einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

9 2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Klägerin legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

10 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

11 a) Die behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261) liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Entscheidung zur Beeinträchtigung des in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich genannten öffentlichen Belangs des Umfangs bzw. des Maßes der baulichen Nutzung eines Außenbereichsvorhabens ergangen ist, während es vorliegend um die Frage der Beeinträchtigung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belangs der Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung durch das klägerische Vorhaben geht.

12 b) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht auch nicht von dem Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG 4 C 25.66 - (BVerwGE 27, 137 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 41) ab. Der Senat hat in dieser Entscheidung zwar ausgesprochen, dass bei der Anwendung des § 35 BBauG/BauGB die Lage eines Grundstücks in unmittelbaren Anschluss an den Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht gänzlich außer Betracht bleiben dürfe (a.a.O. - juris Rn. 15). Eine Divergenz zu diesem Rechtssatz scheidet aber schon deshalb aus, weil das Grundstück der Klägerin nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht an einen durch Bebauungsplan überplanten Bereich angrenzt. Die Nachbargrundstücke sind nicht überplant und im Flächennutzungsplan des Beigeladenen derzeit als planerisch bedeutsame Grünflächen dargestellt.

13 Einen Rechtsgrundsatz, wonach „ein Baugrundstück, das sich nach tatsächlicher Betrachtung als Baulücke darstellt, über eine besondere Lage verfügt, welche bei einer Genehmigung des Vorhabens die Bebauung auch der sonst benachbarten oder in der Nähe belegenen Grundstücke als Folgewirkung ausschließt oder doch jedenfalls nicht ernstlich erwarten lässt“, hat der Senat im Urteil vom 26. Mai 1967 (a.a.O.) nicht aufgestellt. Bei den fraglichen Ausführungen, auf die die Beschwerde offensichtlich abstellt (a.a.O. - juris Rn. 16), handelt es sich nicht um einen Rechtssatz, sondern um die Rechtsanwendung in dem konkreten Fall.

14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.