Beschluss vom 09.03.2017 -
BVerwG 4 B 8.17ECLI:DE:BVerwG:2017:090317B4B8.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2017 - 4 B 8.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:090317B4B8.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 8.17

  • VG Kassel - 10.12.2012 - AZ: VG 2 K 911/11.KS
  • VGH Kassel - 25.11.2016 - AZ: VGH 4 A 869/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2016 ergangenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 198,22 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil (BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825, vom 31. Januar 2013 - 4 BN 29.12 - BRS 81 Nr. 48 = juris Rn. 3 und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 - BRS 81 Nr. 40 Rn. 23; Kraft; in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 26). Daran fehlt es vorliegend.

3 Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die von ihr formulierten Rechtsfragen zur Verjährung von öffentlich-rechtlichen Erstattungs- und Entschädigungsansprüchen bzw. von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sind und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Sie setzt sich auch nicht mit der auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 35 f. und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - NVwZ 2016, 1417 Rn. 42 jew. m.w.N.) beruhenden Argumentation der Vorinstanz auseinander, wonach bei Fehlen spezieller Vorschriften des einschlägigen Fachrechts zur Verjährung nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen sei, welche Verjährungsvorschrift sich als solchermaßen sachnah erweist, dass sie im Wege der Analogie herangezogen werden könne (UA S. 6), und dass hier mit § 54 BPolG eine der Interessenlage gerecht werdende Verjährungsvorschrift gegeben sei (UA S. 7).

4 Auch die in der Beschwerdeschrift erfolgte "vollumfängliche" Bezugnahme auf sämtliche Ausführungen in den Schriftsätzen erster und zweiter Instanz sowie die Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in den Schriftsätzen vom 11. Februar 2013 und vom 13. Mai 2013 führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen lässt sich das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen erst nach Erlass der Berufungsentscheidung beurteilen, so dass früheres Parteivorbringen in der Regel nicht geeignet ist, Revisionszulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1991 - 1 B 91.91 - nicht veröffentlicht). Zum anderen dient das Begründungserfordernis in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO der Entlastung des Beschwerdegerichts. Diese Entlastungswirkung ist aber bei einer pauschalen Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen nicht zu erreichen (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1980 - 8 B 54.80 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187 S. 58 und vom 12. Januar 1995 - 1 B 118.94 - InfAuslR 1995, 239 = juris Rn. 6). Das Gericht ist nicht gehalten, sämtlichen Vortrag aus vorangegangenen Verfahren auf etwaige Anhaltspunkte für Zulassungsgründe durchzusehen (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 5 PKH 51.13 - juris Rn. 4).

5 Vor diesem Hintergrund ist es auch unbeachtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, dann aber keine Veranlassung gesehen hat, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

6 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und die über die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.