Beschluss vom 29.01.2014 -
BVerwG 5 B 1.13ECLI:DE:BVerwG:2014:290114B5B1.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 5 B 1.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:290114B5B1.13.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 1.13

  • VG Aachen - 10.11.2011 - AZ: VG 5 K 229/11
  • OVG Münster - 15.10.2012 - AZ: OVG 12 A 3020/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
  2. der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Daran gemessen führen die aufgeworfenen Fragen, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen genügen, wegen fehlender Klärungsbedürftigkeit nicht zur Revisionszulassung.

3 a) Die Beschwerde hält im Hinblick auf die Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl I S. 1952) die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob und inwieweit für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG nur solche Gründe in Betracht kommen, die nach dem in einer Bescheinigung nach § 48 BAföG angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 7),
„ob auch dann ausnahmslos an der Präklusion des Vortrags vor der Bescheinigung liegender Gründe festgehalten wird, wenn das Erreichen des Studienziels offensichtlich fraglich ist“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 8),
„ob nicht bei den für die Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BAföG vorliegenden Gründen differenziert werden muss“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 9).

4 Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, der vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt worden ist. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn das Oberverwaltungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren erheblich sein würde, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden kann (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 8). So liegt es hier.

5 Die aufgeworfenen Fragen setzen in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass die von der Klägerin vor dem fünften Fachsemester geleistete Pflege und Erziehung ihrer Tochter für die Verzögerung des Studiums ursächlich gewesen ist. Entgegen der von der Klägerin wohl vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerdebegründung S. 9 Mitte) ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, die Klägerin sei für die Ursächlichkeit zwischen den erbrachten Erziehungsleistungen und der Verzögerung des Studiums darlegungs- und beweispflichtig. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1988 - BVerwG 5 C 35.85 -

6 BVerwGE 80, 290 <295> = Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 28 S. 8). Das Oberverwaltungsgericht hat das Bestehen einer Kausalität nicht festgestellt. Es hat ungeachtet seiner Entscheidung, dass das Amt für Ausbildungsförderung an die Bescheinigung der Ausbildungsstätte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG dergestalt gebunden ist, dass in den ersten vier Fachsemestern keine relevanten Verzögerungen eingetreten sind (vgl. UA S. 12 ff.), ausdrücklich offengelassen, ob die Klägerin „überhaupt im ersten Schritt den Nachweis der Kausalität von Pflege und Erziehung ihrer Tochter auch in den ersten vier Fachsemestern erbracht hat“ (vgl. UA S. 15). Ebenso wenig hat es festgestellt, dass das Erreichen des Studienziels offensichtlich fraglich ist. Dazu sind keine Verfahrensrügen erhoben worden.

7 b) Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit § 48 BAföG vorträgt,
„der vom Oberverwaltungsgericht vorgeschlagene Weg, in jedem Fall vorsorglich die Bescheinigung nach § 48
BAföG erst später vorzulegen, ist unseres Erachtens im Gesetz nicht klar vorgezeichnet, was ebenfalls in der Revision geklärt werden kann“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 9),
genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn sie formuliert hierzu keine konkrete fallbezogene Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

8 Davon abgesehen beruht das angefochtene Urteil nicht auf dem in der hier in Rede stehenden Frage angenommenen Rechtssatz. Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich darauf hingewiesen, dass Studierende in den Fällen, in denen Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen, nach § 48 Abs. 2 BAföG die Möglichkeit haben, zu beantragen, die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zuzulassen (vgl. UA S. 17 f.).

9 c) Ebenso wenig lässt sich den weiteren im Zusammenhang mit § 48 BAföG gemachten Ausführungen,
„die Revision kann Gelegenheit geben, die Bedeutung einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG für die Frage der Verlängerung der Förderungshöchstdauer zu klären“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 9),
eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entnehmen. Es fehlt insoweit an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Eine solche ergibt sich mit der gebotenen Klarheit auch nicht aus den von der Klägerin in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen.

10 d) Entsprechendes gilt, soweit die grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf § 48 BAföG damit begründet wird,
„die Revision kann das Verhältnis zwischen § 48 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG klären“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 10).

11 Die Frage nach dem Verhältnis zwischen § 48 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG genügt in dieser Allgemeinheit nicht dem aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgenden Gebot, eine konkrete und für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts substantiiert aufzuzeigen. Die im Zusammenhang mit dieser Frage angestellten Erwägungen der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit sie darlegt, § 48 Abs. 2 BAföG sage nichts über eine Verpflichtung des Studierenden aus, in bestimmten Fällen die Bescheinigung von vornherein verspätet vorzulegen, ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Annahme beruht.

12 e) Zu einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kann auch nicht das Vorbringen der Beschwerde führen,
„die Revision kann zudem das Maß der Mitwirkungspflichten der Studierenden im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben bestimmen“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 11).

13 Die Frage nach dem Umfang der sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Mitwirkungspflichten der Studierenden würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht stellen.

14 Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit den Mitwirkungspflichten im Einzelnen als klärungsbedürftig bezeichnete Fragen,
ob „ [...] dem Auszubildenden treuwidriges Verhalten vorzuwerfen [ist], wenn er die von den Hochschulen festgesetzte Mindestzahl an Credits für die ersten 4 Fachsemester gerade eben erreicht, die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG vorlegt und nicht gleichzeitig auf eine möglicherweise eintretende Verzögerung des Studienabschlusses hinweist“,
ob „ [...] es treuwidrig im Sinne eines widersprüchlichen Verhaltens [ist], wenn er - vielleicht in der Hoffnung, eingetretene Verzögerungen im weiteren regulären Studienverlauf zu kompensieren - erst die Bescheinigung nach § 48 BAföG vorlegt und dann - nachdem die anfänglichen Verzögerungen nicht zu kompensieren sind - die Verlängerung beantragt“, oder
ob „ [...] m.a.W. eine Verpflichtung über das für ihn mögliche Vorgehen hinaus [besteht], Hinweise auf eventuelle Verzögerungen frühzeitig zu geben - eine Verpflichtung und nicht bloß, wie das Oberverwaltungsgericht konstatiert, eine Obliegenheit mit der Wirkung, bei Unterlassung derartiger Hinweise mit dem Vortrag einer anfänglichen Verzögerung im Studium präkludiert zu sein“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 11).
sind in einem Maße auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zugeschnitten, das einer über den Einzelfall hinausführenden, verallgemeinerungsfähigen Aussage entgegensteht.

15 Zudem ist die Frage, wann sich Studierende unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben widersprüchlich verhalten, wenn sie sich im Rahmen des Antrags auf Gewährung einer Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus auf die Fehlerhaftigkeit einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG berufen, einer allgemeinen grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Sie hängt in der Regel und so auch hier von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, die vorliegend auch das Oberverwaltungsgericht näher gewürdigt hat.

16 Unabhängig davon rechtfertigen die aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision auch deshalb nicht, weil sie von Tatsachen ausgehen, die das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Sie beruhen in tatsächlicher Hinsicht auf der Annahme, dass die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG fehlerhaft gewesen ist, da die von der Klägerin in den ersten vier Fachsemestern erbrachte Erziehungsleistung kausal zu einer Verzögerung ihres Studiums geführt hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht - wie dargelegt - nicht festgestellt.

17 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

18 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.