Beschluss vom 28.03.2008 -
BVerwG 5 B 31.08ECLI:DE:BVerwG:2008:280308B5B31.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.03.2008 - 5 B 31.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:280308B5B31.08.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 31.08
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.01.2008 - AZ: OVG 12 A 1509/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit es die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe betrifft.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2008 mit Schriftsatz vom 4. März 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, da für eine sonstige Beschwerde i. S. d. KV 5502 zum GKG bei Rücknahme keine Gebühr zu erheben ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
Beschluss vom 28.04.2008 -
BVerwG 5 B 31.08ECLI:DE:BVerwG:2008:280408B5B31.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.04.2008 - 5 B 31.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:280408B5B31.08.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 31.08
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.01.2008 - AZ: OVG 12 A 1509/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2008 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird auf 11 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die „Beschwerde“ der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2008 ist unstatthaft und daher zu verwerfen. Hat ein Berufungsgericht - wie im Streitfall das Oberverwaltungsgericht - einen Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt, so steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Januar 2007 - BVerwG 10 B 63.06 - Buchholz 310 § 124a Nr. 34 S. 6 m.w.N.) fest, dass diese Sache nicht statthaft in die Revisionsinstanz gelangen kann, weil sie nicht aufgrund einer Zulassung der Berufung zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hat. Der mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO eintretenden Rechtsfolge (Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils) kann weder mit Berufungsbegehren noch mit Begehren begegnet werden, die in Form einer Beschwerde, eines Revisionszulassungsantrags oder eines Revisionsantrags beim Revisionsgericht angebracht werden (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn. 64 m.w.N.).
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3 Der Wert des Streitgegenstandes ist nach §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO auf 11 000 € festzusetzen (Auffangwert 5 000 € für die Klägerin und je 2 000 € für die Einbeziehung des Ehemannes und der beiden Kinder; vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327 ff., Nr. 49.2 sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 54.05 - und vom 18. Januar 2007 - BVerwG 5 C 9.06 -).