Beschluss vom 08.07.2011 -
BVerwG 5 B 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:080711B5B4.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.07.2011 - 5 B 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:080711B5B4.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 4.11

  • Bayerischer VGH München - 20.10.2010 - AZ: VGH 12 B 09.2956

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf verschiedene Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

2 1. Unabhängig davon, ob die Beschwerde überhaupt den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) hinsichtlich eines der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt, kann sie jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil das Beschwerdevorbringen nicht berücksichtigt, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53, vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041, vom 2. Dezember 2008 - BVerwG 5 B 60.08 - juris und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 5 B 90.08 - juris) kann in Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision gegen dieses Urteil nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt. Jedenfalls daran fehlt es hier.

3 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, dass dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Gestalt der Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der S.-Realschule im Schuljahr 2006/2007 zustehe, auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt: Zum einen fehle es für diese selbst beschaffte Hilfe gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII für den streitbefangenen Zeitraum an der Voraussetzung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Denn die Regierung von O. habe in ihrem Widerspruchsbescheid zu Recht festgestellt, dass sich beim Kläger keinerlei Anzeichen für eine Teilhabebeeinträchtigung ergäben, die den Besuch der S.-Realschule als Maßnahme der Eingliederungshilfe erforderlich machen würde (UA S. 7 ff.). Zum anderen hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe mit der weiteren, selbstständig tragenden Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für die vom Kläger selbst beschaffte Hilfeleistung auch deshalb nicht vorlägen, weil es sich nicht um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII handle (UA S. 11 ff.).

4 Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe beziehen sich allein auf die zuletzt genannte Erwägung. Selbst wenn daher im Hinblick auf diese zweite tragende Begründung des Berufungsgerichts ein Zulassungsgrund vorläge, könnte die Revision nicht zugelassen werden, weil die Beschwerde jedenfalls im Hinblick auf die erste tragende Erwägung, dass es bereits am Merkmal der Teilhabebeeinträchtigung fehle, einen Zulassungsgrund nicht aufzeigt.

5 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.