Beschluss vom 11.03.2020 -
BVerwG 5 B 4.20ECLI:DE:BVerwG:2020:110320B5B4.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2020 - 5 B 4.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:110320B5B4.20.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 4.20

  • VG Berlin - 04.10.2017 - AZ: VG 5 K 242.15
  • OVG Berlin-Brandenburg - 17.10.2019 - AZ: OVG 4 B 22.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
Dr. Harms
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2019 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

4 a) Die Beschwerde formuliert im Rahmen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als klärungsbedürftige Fragen:
1. "[O]b die sich aus der Verfassung ergebende besondere Rechtsstellung der Richter und Richterinnen als Organ der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92, 97, 98 GG) eine Auslegung des § 1 LGG dahingehend erlaubt und gebietet, dass die Richterinnen und Richter auch unter dem nach Art. 3 (1) GG geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz und vor dem Hintergrund des Förderungsgebotes des Art. 3 (2) 2 GG von einer Vertretung durch die Frauenvertretungen an den Gerichten des Landes Berlin auf der Grundlage des LGG ausgenommen sind, wobei die Frauenvertretungen an den Gerichten des Landes Berlin jedenfalls die Beschäftigtengruppen der Angestellten und Beamten in der Justiz vertreten[?]",
2. "[I]nwieweit die Besonderheiten des richterlichen Status eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Frauenförderung gegenüber Angestellten und Beamten rechtfertigen[?]",
3. "[O]b § 1 LGG in der durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung, die Richterinnen und Richter von seinem Anwendungsbereich ausschließt, mit Art. 3 GG zu vereinbaren ist[?]",
4. "[O]b eine Auslegung des § 1 LGG dahingehend, dass er vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Rechtsstellung des Richters zwar die Beschäftigungsgruppen der Angestellten und Beamten in der Justiz, nicht aber die Berufsgruppe der Richter umfaßt, mit den Regelungen der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 [...] vereinbar ist[?]".

5 Des Weiteren wirft sie im Rahmen ihrer Divergenzrüge als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf:
5. "[O]b die Aufgaben der Frauenvertretung quasi in Personalunion von einer Person für alle Beschäftigtengruppen der Justiz wahrgenommen werden können, oder ob die Besonderheiten des Richterdienstes zwingend eine eigene Frauenvertreterin nur für die Richterinnen erfordern[?]".

6 Mit diesen Fragen und dem zu ihrer Begründung jeweils unterbreiteten Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan.

7 aa) Soweit sich diese Fragen auf die Auslegung und Anwendung von § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in der Fassung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502) durch das Oberverwaltungsgericht beziehen, werden damit Fragen des Landesrechts angesprochen, die einer Sache grundsätzlich und so auch hier keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf verleihen.

8 Fragen des Landesrechts können die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden können. Nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch die Vorinstanz gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 - juris Rn. 22 m.w.N.). Landesrechtliche Vorschriften sind - abgesehen von dem Fall des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ausnahmsweise, insbesondere gemäß § 191 Abs. 2 VwGO und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG insoweit revisibel, als sie materiell dem Beamtenrecht zuzuordnen sind (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2019 - 2 B 11.19 - juris Rn. 23). Hierfür kommt es allein darauf an, dass die betreffende Norm des Landesgesetzes einen beamtenrechtlichen Inhalt hat. Ihr Regelungsgegenstand muss in einem sachlichen Zusammenhang mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses stehen und sich auf einen beamtenrechtlichen Kontext beziehen. Auslegung und Anwendung der Vorschrift müssen sich nach spezifisch beamtenrechtlichen Fragestellungen oder Erwägungen richten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18.15 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 58 Rn. 26 ff. m.w.N.). Das ist bei Vorschriften der Landesgleichstellungsgesetze grundsätzlich nur dann der Fall, wenn sie eine Regelung über die Beteiligung der Frauenvertreterin an beamtenrechtlichen Maßnahmen treffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2006 - 2 B 8.06 - juris Rn. 3 und vom 20. Dezember 2010 - 2 B 39.10 - juris Rn. 5 m.w.N.). Das trifft auf § 1 LGG nicht zu.

9 Diese Vorschrift weist keinen beamtenrechtlichen Inhalt im vorstehenden Sinne auf. Sie ordnet an, dass das Landesgleichstellungsgesetz für die Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für die Gerichte des Landes Berlin, für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, den Rechnungshof von Berlin und den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gilt. Damit definiert § 1 LGG allgemein, ohne bereits eine spezifische Regelung über die Beteiligung an bestimmten beamtenrechtlichen Maßnahmen zu treffen, den Normanwendungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes. Mit der Rüge der Verletzung von nicht revisiblem Landesrecht kann die Zulassung der Revision daher nicht begründet werden.

10 bb) Soweit die Beschwerde mit den Fragen 1, 2 und 3 die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesverfassungsrecht, insbesondere des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, des Gleichberechtigungsgebotes des Art. 3 Abs. 2 GG und der verfassungsrechtlichen Sonderstellung der Richter gemäß Art. 92, 97, 98 GG erhebt, zeigt sie ebenfalls keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf.

11 Eine vermeintliche Verletzung von Bundesverfassungsrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht kann die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesverfassungsrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesverfassungsrecht angezweifelt wird. Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift als solcher eine ungeklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Beschwerde muss also die konkrete bundesverfassungsrechtliche Norm benennen, mit welcher die Vorschrift des Landesrechts angeblich nicht vereinbar ist und die daraus angeblich abzuleitenden bundesrechtlichen Anforderungen, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren aufzeigen. Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundesverfassungsnorm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6, vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 10 und vom 19. Februar 2018 - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

12 Die Beschwerde formuliert keine konkrete Rechtsfrage bezüglich einer der von ihr genannten Maßstabsnormen des Bundesverfassungsrechts. Allein die Nennung der Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 92, 97 und 98 GG genügt hierzu nicht. Gleiches gilt für die bloße Behauptung, die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 LGG sei mit den vorgenannten verfassungsrechtlichen Normen nicht vereinbar. Die Beschwerde hat nicht ansatzweise - was erforderlich gewesen wäre - aufgezeigt, dass und inwieweit die genannten Artikel des Grundgesetzes ihrerseits entscheidungserhebliche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen.

13 cc) Ebenso wenig genügt das Vorbringen der Beschwerde den an die Darlegung einer Grundsatzrüge zu stellenden Anforderungen, soweit die grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage 4 auch damit begründet wird, dass voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sei, um die Vereinbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des § 1 LGG mit den Regelungen der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 S. 23) - Richtlinie - zu klären.

14 Die Frage, ob die von der Vorinstanz gefundene Auslegung einer Vorschrift des nicht revisiblen Landesrechts mit einer unionsrechtlichen Richtlinie in Einklang steht, ist zwar eine solche des revisiblen Rechts. Denn die - primär- und sekundärrechtlichen - Vorschriften des Unionsrechts gehören zum revisiblen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 7 C 11.10 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 224 Rn. 18 und Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 8 und vom 22. November 2019 - 10 B 13.19 - juris Rn. 12). Sie führt aber - in gleicher Weise wie die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes- bzw. Bundesverfassungsrecht - nur dann zur Zulassung der Revision, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender bzw. dirigierender Maßstab angeführten - unionsrechtlichen Bestimmungen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, die gegebenenfalls die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV erfordern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2007 - 7 B 37.07 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 210 Rn. 11, vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 8 und vom 22. November 2019 - 10 B 13.19 - juris Rn. 13). Die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage muss sich mithin darauf beziehen, welche Vorgaben das Unionsrecht für die Auslegung und Anwendung des Landesrechts macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 7 B 37.07 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 210 Rn. 11). Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegung erforderlich, aber auch ausreichend, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen. Die bloße Behauptung unionsrechtlicher Zweifelsfragen ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten Rechtsprechung reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 S. 26 und vom 21. Oktober 2019 - 1 B 49.19 - juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllen Frage 4 und das daran anknüpfende Vorbringen der Beschwerde nicht.

15 Die Beschwerde macht geltend, Art. 20 der Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten Stellen zu schaffen, deren Aufgabe darin bestehe, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. In Deutschland falle diese Aufgabe im Bereich der öffentlichen Verwaltung den Frauenvertretungen zu. Eine Auslegung des § 1 LGG dahingehend, dass eine bestimmte Gruppe von Staatsangestellten nicht den Schutz und die Unterstützung durch die gemäß Art. 20 der Richtlinie zu schaffenden Stellen erhält, könne durchaus gegen die Richtlinie verstoßen. Damit zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der von ihr als unionsrechtlicher Maßstab benannte Art. 20 der Richtlinie selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, die Richtlinie nehme die Berufsgruppe der Richter und Richterinnen nicht von ihrem Anwendungsbereich aus und dabei Art. 14 der Richtlinie nennt, dessen Inhalt sie dahingehend zusammenfasst, er stelle für alle öffentlichen Stellen, zu denen auch die Gerichte zählten, ein Diskriminierungsverbot auf, das sich z.B. auch auf Fragen des beruflichen Aufstiegs beziehe. Auch diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerde den als weiteren unionsrechtlichen Maßstab angeführten Art. 14 der Richtlinie als solchen für klärungsbedürftig hält. Vielmehr zielen ihre Ausführungen der Sache nach allein auf die Klärung der Frage, wie § 1 LGG auszulegen und anzuwenden sei, ohne gegen die Richtlinie, insbesondere Art. 14 und 20 derselben zu verstoßen. Damit ist eine Frage des revisiblen Unionsrechts von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.

16 dd) Soweit die Beschwerde dahin verstanden werden möchte, dass sich Frage 5 der Sache nach nicht auf die - wie dargelegt - zum irrevisiblen Landesrecht gehörende Vorschrift des § 1 LGG beziehe, genügt ihr Vorbringen den Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht, weil sie nicht erläutert, in Anwendung welcher konkreten Norm des revisiblen Rechts diese Frage entscheidungserheblich sein soll. Sollte die Beschwerde geltend machen wollen, die Frage sei in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 und 2 GG entscheidungserheblich, wird auf die unter 1. a) bb) gemachten Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend gelten. Die Beschwerde legt auch im Rahmen ihrer im Kontext zu Frage 5 unterbreiteten weiteren Ausführungen nicht ansatzweise dar, dass und inwieweit ein (weiterer) Klärungsbedarf im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen Bestimmungen bestehen sollte.

17 b) Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung schließlich daraus herleiten möchte, dass das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweiche, nach der "[...] aufgrund der Grundrechtsbindung der Rechtsprechung bei der Auslegung eines Gesetzes diejenige von mehreren möglichen Auslegungen zu wählen [ist], die grundrechtskonform ist", genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den an eine Grundsatzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen. Denn die Beschwerde formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage im vorgenannten Sinne. Eine solche muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2018 - 5 B 33.18 D - juris Rn. 6 m.w.N.).

18 2. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde gerügten Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

19 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 3). Danach ist eine Divergenz schon nicht ordnungsgemäß dargelegt.

20 a) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht sei von dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere in den Entscheidungen "BVerfGE 48, 40 (45); 49, 148 (157); 51, 304 (322ff); 54, 251 (2275f); 88, 145 (166 f); 90, 263 (274f); 94, 37 (81)" aufgestellten Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen abgewichen. Denn die Beschwerde formuliert keinen abstrakten Rechtssatz, den das Oberverwaltungsgericht gebildet hätte und mit dem es sich in Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gesetzt haben könnte. Sie rügt auch in diesem Zusammenhang vielmehr erneut die durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 LGG, wonach das Landesgleichstellungsgesetz nicht für Richterinnen und Richter gelte, als unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG und beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht diese Auslegung nicht verworfen und stattdessen die bisherige Auslegung des § 1 LGG zugrunde gelegt habe, die sich am nicht nach Beschäftigungsgruppen differenzierenden Wortlaut des Gesetzes und an dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers orientiere und die Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes auch auf Richterinnen und Richter bejahe. Mit einer solchen überwiegend in der Art einer Revisionsbegründung gehaltenen Kritik an dem angefochtenen Urteil lässt sich eine Rechtssatzdivergenz nicht begründen.

21 b) Soweit die Beschwerde eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts behauptet, genügt ihr Vorbringen schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie keine konkrete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts benennt, von der das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil abgewichen sein soll.

22 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

23 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

24 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.