Beschluss vom 11.03.2020 -
BVerwG 5 B 6.20ECLI:DE:BVerwG:2020:110320B5B6.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2020 - 5 B 6.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:110320B5B6.20.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 6.20

  • VG Berlin - 27.10.2017 - AZ: VG 5 K 200.16
  • OVG Berlin-Brandenburg - 17.10.2019 - AZ: OVG 4 B 35.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2019 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

4 Die Beschwerde formuliert als klärungsbedürftige Fragen:
1. "[O]b eine Auslegung des § 18a (4) 1 Alt. 2 LGG dahingehend, dass die Beteiligung der Gesamtfrauenvertreterin bei dienststellenübergreifenden Personalmaßnahmen nicht geboten sei, wenn (irgend-)eine Frauenvertretung beteiligt werden müsse, mit dem Förderungsgebot des Art. 3 (2) 2 GG sowie mit den Regelungen der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 [...] vereinbar ist[?]",
2. "[O]b § 18a (4) 1 Alt. 2 LGG in der durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung mit Art. 3 GG zu vereinbaren ist[?]",
3. "[O]b eine Auslegung des § 18a (4) 1 Alt. 2 LGG dahingehend, dass die Gesamtfrauenvertretung nur zu beteiligen sei, wenn keine Frauenvertretung beteiligt werden könne, mit den Regelungen der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 [...] vereinbar ist[?]".

5 Mit diesen Fragen und dem zu ihrer Begründung jeweils unterbreiteten Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan.

6 a) Der Senat versteht das Beschwerdevorbringen dahin, dass es den aufgeworfenen Fragen die Vorschrift des § 18a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in der Fassung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502) in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht zugrunde legt und nicht etwa der Auslegung dieser Vorschrift selbst grundsätzliche Bedeutung für das angestrebte Revisionsverfahren beimisst. Andernfalls könnte die Revision insoweit auch nicht zugelassen werden, weil § 18a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 LGG dem nicht revisiblen Landesrecht angehört.

7 Fragen des Landesrechts können die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden können. Nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch die Vorinstanz gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 - juris Rn. 22 m.w.N.). Landesrechtliche Vorschriften sind - abgesehen von dem Fall des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ausnahmsweise, insbesondere gemäß § 191 Abs. 2 VwGO und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG insoweit revisibel, als sie materiell dem Beamtenrecht zuzuordnen sind (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2019 - 2 B 11.19 - juris Rn. 23). Hierfür kommt es allein darauf an, dass die betreffende Norm des Landesgesetzes einen beamtenrechtlichen Inhalt hat. Ihr Regelungsgegenstand muss in einem sachlichen Zusammenhang mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses stehen und sich auf einen beamtenrechtlichen Kontext beziehen. Auslegung und Anwendung der Vorschrift müssen sich nach spezifisch beamtenrechtlichen Fragestellungen oder Erwägungen richten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18.15 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 58 Rn. 26 ff. m.w.N.). Das ist bei Vorschriften der Landesgleichstellungsgesetze grundsätzlich nur dann der Fall, wenn sie eine Regelung über die Beteiligung der Frauenvertreterin an beamtenrechtlichen Maßnahmen treffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2006 - 2 B 8.06 - juris Rn. 3 und vom 20. Dezember 2010 - 2 B 39.10 - juris Rn. 5 m.w.N.). Das trifft auf § 18a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 LGG nicht zu.

8 Diese Vorschrift hat keinen spezifisch beamtenrechtlichen Inhalt. Sie ordnet an, dass die Gesamtfrauenvertreterin unter anderem für die Beteiligung bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zuständig ist, für die die Zuständigkeit einer Frauenvertreterin nicht gegeben ist. Ihrem Wortlaut nach hat sie damit zwar auch die Beteiligung der Gesamtfrauenvertreterin zum Gegenstand. Der Regelungsschwerpunkt des § 18a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 LGG liegt dabei aber eindeutig auf der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Gesamtfrauenvertreterin und den Frauenvertreterinnen. Denn die Vorschrift geht von dem Grundsatz der in § 17 Abs. 1 LGG normierten Allzuständigkeit der Frauenvertreterinnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 4 S 23.17 - NZA-RR 2018, 102) aus und begrenzt die Beteiligung der Gesamtfrauenvertreterin in der Weise, dass diese bei sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen nur beteiligt werden kann, wenn die Allzuständigkeit nach § 17 Abs. 1 LGG nicht begründet ist. Für diese Beurteilung sind nicht spezifische Aspekte des Beamtenrechts, sondern die Besonderheiten des Gleichstellungsrechts maßgebend. Daraus folgt, dass § 18a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 LGG in Ansehung des gleichstellungsrechtlichen Regelungszusammenhangs auszulegen und anzuwenden ist. Mit der Rüge der Verletzung von nicht revisiblem Landesrecht kann die Zulassung der Revision daher nicht begründet werden.

9 b) Soweit die Beschwerde mit den Fragen 1 und 2 die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesverfassungsrecht, insbesondere des Förderungsgebotes des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG erhebt, zeigt sie ebenfalls keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf.

10 Eine vermeintliche Verletzung von Bundesverfassungsrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht kann die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesverfassungsrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesverfassungsrecht angezweifelt wird. Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift als solcher eine ungeklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Beschwerde muss also die konkrete bundesverfassungsrechtliche Norm benennen, mit welcher die Vorschrift des Landesrechts angeblich nicht vereinbar ist und die daraus angeblich abzuleitenden bundesrechtlichen Anforderungen, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren aufzeigen. Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundesverfassungsnorm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6, vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 10 und vom 19. Februar 2018 - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

11 Die Beschwerde formuliert keine konkrete Rechtsfrage bezüglich der von ihr genannten Maßstabsnorm des Bundesverfassungsrechts. Allein die Nennung des Art. 3 bzw. des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG genügt hierzu nicht. Gleiches gilt für die bloße Behauptung, die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 18a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 LGG verstoße gegen das Förderungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und verkenne den Aufgabenbereich der Gesamtfrauenvertreterin. Die Beschwerde hat nicht ansatzweise - was erforderlich gewesen wäre - aufgezeigt, dass und inwieweit der genannte Artikel des Grundgesetzes seinerseits entscheidungserhebliche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Überdies genügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen auch insofern nicht, als sie sich nicht damit auseinandersetzt, dass den Anforderungen des von ihr bezeichneten verfassungsrechtlichen Förderungsgebotes bereits durch die Beteiligung der Frauenvertreterin Rechnung getragen worden sein könnte. Die Beschwerde lässt insoweit unberücksichtigt, dass das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, die Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sei für die Beteiligung an dem Stellenbesetzungsverfahren zuständig gewesen (vgl. § 17 LGG) und vom Beklagten beteiligt worden.

12 c) Ebenso wenig genügt das Vorbringen der Beschwerde den an die Darlegung einer Grundsatzrüge zu stellenden Anforderungen, soweit die grundsätzliche Bedeutung in Hinblick auf die Fragen 1 und 3 auch damit begründet wird, dass voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sei, um die Vereinbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des § 18a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 LGG mit den Regelungen der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 S. 23) - Richtlinie - zu klären.

13 Die Frage, ob die von der Vorinstanz gefundene Auslegung einer Vorschrift des nicht revisiblen Landesrechts mit einer unionsrechtlichen Richtlinie in Einklang steht, ist zwar eine solche des revisiblen Rechts. Denn die - primär- und sekundärrechtlichen - Vorschriften des Unionsrechts gehören zum revisiblen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 7 C 11.10 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 224 Rn. 18 und Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 8 und vom 22. November 2019 - 10 B 13.19 - juris Rn. 12). Sie führt aber - in gleicher Weise wie die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes- bzw. Bundesverfassungsrecht - nur dann zur Zulassung der Revision, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender bzw. dirigierender Maßstab angeführten - unionsrechtlichen Bestimmungen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, die gegebenenfalls die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV erfordern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2007 - 7 B 37.07 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 210 Rn. 11, vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 8 und vom 22. November 2019 - 10 B 13.19 - juris Rn. 13). Die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage muss sich mithin darauf beziehen, welche Vorgaben das Unionsrecht für die Auslegung und Anwendung des Landesrechts macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 7 B 37.07 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 210 Rn. 11). Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegung erforderlich, aber auch ausreichend, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen. Die bloße Behauptung unionsrechtlicher Zweifelsfragen ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten Rechtsprechung reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 S. 26 und vom 21. Oktober 2019 - 1 B 49.19 - juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllen Fragen 1 und 3 und das jeweils daran anknüpfende Vorbringen der Beschwerde nicht.

14 Die Beschwerde macht geltend, Art. 20 der Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten Stellen zu schaffen, deren Aufgabe darin bestehe, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. In Deutschland falle diese Aufgabe im Bereich der öffentlichen Verwaltung den Frauenvertretungen zu. Eine Auslegung des § 18a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 LGG dahingehend, dass die gesetzlich vorgesehene Gesamtfrauenvertreterin bei dienststellenübergreifenden Maßnahmen nur zu beteiligen sei, wenn keine der Frauenvertreterinnen in den betroffenen Dienststellen beteiligt werden könnte, verstoße durchaus gegen die Richtlinie. Damit zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der von ihr als unionsrechtlicher Maßstab benannte Art. 20 der Richtlinie selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist. Überdies lässt sie bei ihrer Argumentation auch insoweit unberücksichtigt, dass nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die zuständige (vgl. § 17 LGG) Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz an der konkreten Maßnahme beteiligt worden ist. Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch insofern nicht, als sie unerörtert lässt, ob und inwieweit damit dem von der Beschwerde angesprochenen unionsrechtlichen Anliegen bereits Rechnung getragen sein könnte.

15 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

16 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

17 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.