Beschluss vom 17.01.2005 -
BVerwG 5 C 26.04ECLI:DE:BVerwG:2005:170105B5C26.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2005 - 5 C 26.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:170105B5C26.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 26.04

  • VG Hamburg - 20.08.2004 - AZ: VG 4 K 1886/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird, soweit es die Anschlussrevision des Beigeladenen betrifft, eingestellt.
  2. Insoweit trägt der Beigeladene die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beigeladene hat seine Anschlussrevision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. August 2004 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Urteil vom 21.12.2005 -
BVerwG 5 C 26.04ECLI:DE:BVerwG:2005:211205U5C26.04.0

Leitsatz:

Mit Erreichen des Ruhestandsalters entfällt zwar grundsätzlich nicht der Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe, doch kann deren Zweck nicht mehr darin bestehen, den behinderten Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren bzw. ihm die Tagesstruktur einer im Arbeitsprozess integrierten Person zu vermitteln. Soweit aus therapeutischen Gesichtspunkten eine Beschäftigung im organisatorischen Zusammenhang einer Werkstatt auch über das 65. Lebensjahr hinaus als geboten erscheint, kann dies im Wege der Eingliederungshilfe nur unter einem Konzept erfolgen, das dem Charakter einer (unentgeltlichen) Ruhestandsbeschäftigung Rechnung trägt.

  • Rechtsquellen
    BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 7, § 41
    Eingliederungshilfe-Verordnung § 17

  • VG Hamburg - 20.08.2004 - AZ: VG 4 K 1886/03

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 21.12.2005 - 5 C 26.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:211205U5C26.04.0]

Urteil

BVerwG 5 C 26.04

  • VG Hamburg - 20.08.2004 - AZ: VG 4 K 1886/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

I


II