Beschluss vom 23.05.2019 -
BVerwG 5 PB 7.18ECLI:DE:BVerwG:2019:230519B5PB7.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2019 - 5 PB 7.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:230519B5PB7.18.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 7.18

  • VG Berlin - 23.03.2017 - AZ: VG 62 K 11.16 PVL
  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.01.2018 - AZ: OVG 60 PV 5.17

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

Die Beschwerden des Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 25. Januar 2018 werden verworfen.

Gründe

1 Die Beschwerden der Beteiligten nach § 91 Abs. 2 PersVG BE i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2018 haben keinen Erfolg.

2 1. Die allein auf die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gestützte Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist unzulässig.

3 Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Im Fall der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet § 91 Abs. 2 PersVG BE i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG, dass in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes sind substantiiert aufzuzeigen. Rügt der Beschwerdeführer das Übergehen eines Vortrags, muss er konkret und im Einzelnen schlüssig dartun, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen die Vorinstanz übergangen haben soll. Mit Blick auf die Entscheidungserheblichkeit muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bei der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise anders entschieden hätte. Wird das Übergehen eines Beweisantritts gerügt, muss in der Beschwerdebegründung nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, in welchem Punkt die Vorinstanz eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll. Zugrunde zu legen sind deren tatsächliche und rechtliche Ausführungen. Grundsätzlich muss auch dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist. Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 5 PB 9.14 - juris Rn. 3 m.w.N.). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht.

4 Sie macht geltend, der Beteiligte zu 1 habe erst- und zweitinstanzlich vorgetragen, zur Klärung der Frage der tatsächlichen Eingliederung in die Arbeitsorganisation der einzeln aufgeführten Tochterunternehmen sei die Einbeziehung aller mit den verschiedenen Tochterunternehmen geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen zwingend erforderlich, und er habe deshalb angeregt, die jeweiligen aktuellen Personalgestellungsverträge vorzulegen, damit er sich konkreter äußern könne, ob sich gegebenenfalls differenziertere Einschätzungen bezüglich der verschiedenen Gestellungsmaßnahmen ergeben könnten (Beschwerdebegründung S. 5 ff.).

5 Unabhängig davon, ob dieser Vortrag auf eine Gehörsverletzung führt, fehlt es hier jedenfalls an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass der Beteiligte hinsichtlich der von ihm für notwendig erachteten Sachverhaltsaufklärung alle ihm prozessual zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen. Insbesondere legt er nicht dar, entsprechende Beweisanträge gestellt zu haben, was sich auch nicht dem angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts oder dem Sitzungsprotokoll entnehmen lässt. Die bloße Äußerung einer Rechtsmeinung oder die bloße an das Gericht gerichtete Anregung zu weiterer Sachverhaltsaufklärung genügen nicht.

6 Sollte der Beteiligte darüber hinaus auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 83 Abs. 1 ArbGG geltend machen wollen, kann die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zugelassen werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren hierauf nicht gestützt werden kann (§ 91 Abs. 2 PersVG BE i.V.m. § 92a Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG).

7 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist ebenfalls unzulässig.

8 a) Dies gilt zunächst für die von ihm ebenfalls erhobene Gehörsrüge. Soweit er sich mit Schriftsatz vom 10. September 2018 der Gehörsrüge des Beteiligten zu 1 anschließt, hat die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg, weil er damit einen für ihn gänzlich neuen Zulassungsgrund außerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die am 8. August 2018 abgelaufen ist, vorträgt. Im Übrigen verweist der Senat auf die unter 1. dargelegten Gründe. Soweit der Beteiligte zu 2 die Gehörsrüge auch darauf stützt, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Vortrag auf den Seiten 8 bis 10 des Schriftsatzes vom 4. September 2017 in Bezug auf die physiotherapeutischen Maßnahmen, die durch die X GmbH durchgeführt würden, ignoriert (Beschwerdebegründung vom 7. August 2018 S. 8), hat er eine Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Insbesondere befasst sich die Beschwerde nicht mit der Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen Vortrags.

9 b) Die Beschwerdebegründung genügt den Darlegungsanforderungen auch hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Divergenz nicht.

10 Nach den gemäß § 91 Abs. 2 PersVG BE entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 5 PB 1.18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Gemessen daran ist eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt.

11 Die Beschwerde macht insoweit (jedenfalls sinngemäß) geltend, dass in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - der Rechtssatz aufgestellt sei, die Wahlberechtigung zum Personalrat nach § 13 BPersVG setze eine (fort-)bestehende Dienststellenzugehörigkeit voraus, für die es auf die Eingliederung des Beschäftigten in die Dienststelle ankomme, die durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach Weisung des Dienststellenleiters gekennzeichnet sei (Beschwerdebegründung vom 7. August 2018 S. 3 f.). Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Vielmehr zitiert sie in diesem Zusammenhang lediglich solche Passagen des angefochtenen Beschlusses, die sich fallbezogen mit der Subsumtion befassen (Beschwerdebegründung vom 7. August 2018 S. 2 f.). Im Übrigen ist das Oberverwaltungsgericht auch nicht von einem abweichenden Rechtssatz ausgegangen, wie sich nicht zuletzt aus seiner ausdrücklichen Bezugnahme auf den vorerwähnten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts und die Wiedergabe von dessen rechtsgrundsätzlichen Ausführungen, auf die auch die Beschwerde abstellt, ergibt (BA S. 17 f.).

12 Voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze zeigt die Beschwerde auch nicht auf, soweit sie weiter vorbringt, die maßgebliche tatsächliche Eingliederung der von der Charité gestellten Beschäftigten in die Tochterunternehmen sei erfolgt, weil ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang vorausgegangen sei und die Tochterunternehmen gegenüber den gestellten Arbeitnehmern weisungsbefugt seien (1.1), das Direktionsrechts außerhalb der Statusentscheidung durch die Führungskräfte der Tochterunternehmen ausgeübt werde (1.2 und 1.3 ), die Mitarbeiter der Charité nicht weisungsbefugt seien, sondern lediglich vereinbarte Leistungen abriefen (1.4 bis 1.6 ), die Gehilfentätigkeit im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 1 StGB lediglich 16 von 457 Personen betreffe (1.9), das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, der Personalgestellungsvertrag stimme mit der Rechtswirklichkeit nicht überein (1.10), Folge der Personalgestellung und der Übertragung des Direktionsrechts eine tatsächliche Eingliederung der gestellten Beschäftigten in die Y GmbH sei (1.11) sowie die weiteren Beispiele falsch (1.12) und die Schlussfolgerung, die Charité übe das Weisungsrecht als "Arbeitgeberin" aus, rechtsfehlerhaft seien (1.13). Insoweit rügt die Beschwerde lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht, die - so sie vorläge - nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen kann.

13 Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde unter 1.8 eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15. August 2012 - 7 ABR 24.11 - rügt, muss sie ebenfalls erfolglos bleiben. Nach der Verweisungsnorm in § 91 Abs. 2 PersVG BE gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren nur entsprechend. Dies bedeutet, dass nach Maßgabe von § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG - neben Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Gemeinsamen Senats - nur Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte divergenzfähig sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2014 - 6 PB 42.13 - juris Rn. 11, vom 20. September 2018 - 5 PB 9.18 - juris Rn. 14 und vom 30. April 2019 - 5 PB 4.19 - Rn. 2).

14 c) Schließlich zeigt die Beschwerde auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auf.

15 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 91 Abs. 2 PersVG BE i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 91 Abs. 2 PersVG BE i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 und vom 29. Juni 2015 - 5 PB 14.14 - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.

16 aa) Der Beteiligte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob die gestellten Beschäftigten bei der jeweiligen Dienstleistungsgesellschaft, insbesondere der Y GmbH, eingegliedert und zugleich bei der Charité ausgegliedert sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 22.09.2015 - BVerwG 5 P 12.14 )" (Beschwerdebegründung vom 7. August 2018 S. 17 f.).

17 Die Beschwerde genügt damit den Darlegungsanforderungen nicht, weil sie keine abstrakte Rechtsfrage formuliert, sondern eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung aufwirft, deren Klärung die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen kann.

18 bb) Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch insoweit nicht dar, als sie einen Widerspruch zwischen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15. August 2012 - 7 ABR 24.11 - (BAGE 143, 20 Rn. 30 ff.) annimmt, das den von der Charité an die Y GmbH gestellten Beschäftigten ein Wahlrecht bei den Betriebsratswahlen in der Y GmbH zugesprochen hatte. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, die gestellten Beschäftigten der Charité, die im vorliegenden Verfahren das Wahlrecht zu den Gesamtpersonalratswahlen in der Charité geltend machten, nutzten dieses Wahlrecht zu den Betriebsratswahlen in der Y GmbH auch aus und würden dort durch den von ihnen gemeinsam mit den Arbeitnehmern der Y GmbH gewählten Betriebsrat repräsentiert (Beschwerdebegründung vom 7. August 2018 S. 18 f.). Die Beschwerde formuliert aber keine für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, die sich ihrem Vorbringen auch nicht sinngemäß entnehmen lässt. Darüber hinaus kann die Beschwerde sich nicht auf die Teilnahme der von der Charité an die Y GmbH gestellten Beschäftigten an den dortigen Betriebsratswahlen stützen. Gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Das ist hinsichtlich der Teilnahme der gestellten Beschäftigten an Betriebsratswahlen nicht der Fall.

19 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 91 Abs. 2 PersVG BE i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

Beschluss vom 07.10.2020 -
BVerwG 5 PB 7.18ECLI:DE:BVerwG:2020:071020B5PB7.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.10.2020 - 5 PB 7.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:071020B5PB7.18.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 7.18

  • VG Berlin - 23.03.2017 - AZ: VG 62 K 11.16 PVL Berlin
  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.01.2018 - AZ: OVG 60 PV 5.17

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2020
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
als Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG)
beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Entscheidung beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ebenso wie das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 121 Abs. 2 LPersVG RP). Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit 5 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 6 PB 17.06 - PersR 2008, 26 und vom 3. April 2007 - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1). Es entspricht nach Lage des Falles billigem Ermessen, den Gegenstandswert auf 5 000 € festzusetzen und dem wesentlich darüberhinausgehenden Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nicht zu entsprechen. Dies entspricht im Übrigen wertmäßig dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 6 PB 17.06 - PersR 2008, 26 und vom 3. April 2007 - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1).

2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der Billigkeit entspricht, sich bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen, in denen mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte eine Schätzung nicht in Betracht kommt, grundsätzlich bei der Bestimmung des Gegenstandswertes wertmäßig an dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu orientieren und aus Gründen der Rechtseinheit die Empfehlungen des geltenden Streitwertkatalogs zu übernehmen (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2007 - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1). Dabei handelt es sich nicht um eine "entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG" auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, sondern um die Ausübung des in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG eingeräumten Ermessens. Diese Rechtsprechung wird entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht dadurch in Frage gestellt, dass es "kein einziges Personalvertretungsgesetz mehr (gibt), welches hinsichtlich des Verfahrens die Verwaltungsgerichtsordnung für anwendbar erklärt". Rechtfertigung für die Orientierung am Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG ist nicht die Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern der Umstand, dass der Rechtsweg gemäß § 83 Abs. 1 und § 106 BPersVG zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 6 PB 17.06 - PersR 2008, 26 vom 3. April 2007 - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1). Soweit in den Beschlüssen außerdem darauf abgestellt wird, dass auf diese Weise die Wertfestsetzung im Ergebnis in derselben Höhe wie in solchen personalvertretungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten erfolgt, in welchen nach Maßgabe des Landesrechts die Verwaltungsgerichtsordnung gilt, handelt es sich lediglich um eine auf die damalige Rechtslage bezogene ergänzende Begründung.

3 2. Gründe, die im vorliegenden Fall dafürsprechen könnten, den Gegenstandswert nach billigem Ermessen höher festzusetzen, als den gemäß § 52 Abs. 2 GKG für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Auffangstreitwert, haben die Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

4 Das gilt zunächst im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2012 - 6 P 11.11 -, in dem der Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf 500 000 € festgesetzt worden war (juris Rn. 39; nicht abgedruckt in BVerwGE 145, 135 und Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 119 S. 35). Gegenstand der Entscheidung war anders als im vorliegenden Verfahren eine vermögensrechtliche Streitigkeit über die Aufstellung eines Sozialplans, dessen Volumen wertmäßig annähernd bestimmbar war und in die Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG eingestellt werden konnte. An einem solchen konkreten wertmäßigen Anknüpfungspunkt fehlt es in der Regel - und so auch hier - bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen.

5 Eine Erhöhung des Gegenstandswertes ist auch nicht deshalb geboten, weil es bei der Wahlanfechtung um die Existenz des Gremiums selbst geht und mit dessen Größe die Möglichkeiten wachsen, die ihm übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten gegenüber der Dienststellenleitung wahrzunehmen, oder weil der Fall rechtlich oder tatsächlich besonders schwierig war. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt zu dem mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG wortgleichen § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO entschieden hat, ist das Ziel des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens regelmäßig darauf gerichtet zu gewährleisten, dass die Organe der Personalvertretung rechtmäßig gebildet werden und ihren Befugnissen entsprechend handeln. Diese grundsätzlich jedem derartigen Verfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung schließt es in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten. Insbesondere ist es nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswerts von möglichen Folgewirkungen derjenigen Entscheidung abhängig zu machen, die im Beschlussverfahren getroffen ist oder hätte getroffen werden sollen, wenn sich die Hauptsache nicht zuvor erledigt hätte. Ebenso wenig gebietet es die Schwierigkeit der Rechtsfragen, die in den Vorinstanzen und dem Rechtsbeschwerdeverfahren zu beantworten waren, den regelmäßig anzunehmenden Gegenstandswert zu überschreiten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1985 - 6 PB 29.84 - Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 26, vom 31. Juli 1990 - 6 P 19.88 - Buchholz 251.0 § 80 BaWüPersVG Nr. 4, vom 3. März 2003 - 6 P 14.02 - Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 14 und vom 29. September 2005 - 6 P 9.05 - Buchholz 362 § 8 BRAGO Nr. 1, jeweils m.w.N.).

6 Eine andere Bewertung ist nicht im Hinblick darauf angezeigt, dass das Bundesarbeitsgericht im Fall der Anfechtung einer Betriebsratswahl bei der Festsetzung des Gegenstandswerts vom 2-fachen oder 3-fachen des Ausgangsstreitwertes ausgeht, der außerdem mit wachsender Betriebsratsgröße an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren ist (BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 7 ABR 42/99 - juris), was auch dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit entspricht (vgl. Schleusener, in: Ahrendt/Bader, u.a., Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, Stand Juni 2020, § 12 Rn. 449). Eine Orientierung an der Festsetzung des Gegenstandswerts in einem vergleichbaren betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren ist schon deshalb nicht geboten, weil das Personalvertretungsrecht anders als das Betriebsverfassungsrecht nicht zum privaten Arbeitsrecht gehört, sondern Teil des öffentlichen Dienstrechts ist, das von anderen Grundsätzen bestimmt wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Oktober 1957 - 2 BvL 7/56 - BVerfGE 7, 120 <127> und vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - BVerfGE 51, 43; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 6 P 18.90 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 14 S. 33).