Beschluss vom 25.10.2006 -
BVerwG 6 B 39.06ECLI:DE:BVerwG:2006:251006B6B39.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.10.2006 - 6 B 39.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:251006B6B39.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 39.06

  • VG Köln - 29.03.2006 - AZ: VG 8 K 7871/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die auf die Divergenz- (1.) und Grundsatzrüge (2.) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Im Wege der Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 80 Abs. 2 VwVfG über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes und die Zumutbarkeit für den Kläger, das Verfahren allein zu führen, ab. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - (Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3) und dem Beschluss vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - (Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51) liege „die Evidenz des Widerspruchsgrundes aus der Sphäre des Wehrpflichtigen zugrunde“, und davon weiche das Urteil des Verwaltungsgerichts ab.

3 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt Entsprechendes (vgl. Beschluss vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

4 Diesen Darlegungserfordernissen genügt die Beschwerde nicht. Der Kläger legt nicht dar, mit welchem abstrakten Rechtssatz im erstinstanzlichen Urteil gegen einen abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen worden sein könnte. Was er stattdessen rügt, ist eine angebliche fehlerhafte Rechtsanwendung, deren Überprüfung erst Gegenstand einer zugelassenen Revision sein könnte. Das verwaltungsgerichtliche Urteil folgt den Obersätzen der beiden oben genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2001 und vom 21. August 2003 - wonach die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen ist; maßgebend ist dabei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte; notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nach § 80 Abs. 2 VwVfG dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen - und zitiert aus ihnen. Entgegen dem Beschwerdevortrag lässt sich den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hingegen kein abstrakter Rechtssatz von der „Evidenz des Widerspruchsgrundes aus der Sphäre des Wehrpflichtigen“ entnehmen, so dass das verwaltungsgerichtliche Urteil gegen diesen auch nicht verstoßen konnte. Soweit eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend gemacht wird, kann darauf eine Divergenzrüge nicht gestützt werden.

5 2. Der Kläger macht außerdem im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, das verwaltungsgerichtliche Urteil beruhe allein auf der bloßen Verwendung des Rechtsbegriffs der „weitgehenden Förderung“. Dazu seien dem rechtsunkundigen Kläger keine Tatsachen erläutert worden, gegen die er im Widerspruchsverfahren hätte vorgehen können. Ein Revisionsverfahren sei deshalb geeignet, die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu klären, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes stets erforderlich sei, wenn die Behörde in dem angegriffenen Bescheid den Rechtsbegriff „weitgehende Förderung“ nicht erläutert habe.

6 Diese Frage beantwortet sich auf der Grundlage der in der zitierten Senatsrechtsprechung enthaltenen Rechtssätze nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer weiteren Verallgemeinerung nicht zugänglich. Sie bedarf im Übrigen auch deswegen nicht mehr der Klärung, weil sie sich auf ausgelaufenes Recht bezieht: In § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG in der seit 1. Oktober 2004 geltenden Fassung wird der Begriff der „weitgehenden Förderung“ nicht mehr verwandt.

II

7 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 02.05.2007 -
BVerwG 6 B 39.06ECLI:DE:BVerwG:2007:020507B6B39.06.0

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    BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 39.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:020507B6B39.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 39.06

  • VG Köln - 29.03.2006 - AZ: VG 8 K 7871/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Der Streitwertbeschluss vom 25. Oktober 2006 wird wie folgt geändert:
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 477,11 € festgesetzt.

Gründe

1 Auf die als Anregung gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu wertende Beschwerde des Klägerbevollmächtigten ist der im Beschluss vom 25. Oktober 2006 gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzte Auffangstreitwert zu ändern. Gegenstand des Rechtsstreits war die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren und die dran anknüpfende Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von 477,11 €. Der Antrag des Klägers betrifft somit eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S.v. § 52 Abs. 3 GKG.